Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** sowie die Berufungen der Angeklagten Robert B***** und Zoltan B***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 14. März 1991, GZ 20 Vr 3038/90-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Robert B***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben einem weiteren Angeklagten - Robert B***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu A/1) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB und (zu A/2) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er (in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Zoltan B*****)
(zu A/1) am 18.November 1990 im Bereich des Matreier Tauerntales mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe dem Harald L***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem dieser durch Besprühen mit einem Tränengasspray widerstandsunfähig gemacht werden sollte, um so in den Besitz von im Rucksack verwahrter Lebensmittel und allenfalls bei ihm vorzufindenden Bargeldes zu gelangen sowie
(zu A/2) am 17. bzw nachts zum 18.November 1990 in Köflach eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich den PKW Marke Fiat Uno der Petra S***** mit einem Zeitwert von ca 125.000 S nach Aufbrechen des Türschlosses sowie der Lenkradsperre und Kurzschließen, sohin durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Nur den zuletzt bezeichneten Schuldspruch bekämpft Robert B***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 345 Abs. 1 Z 12 StPO gestützt wird.
In bezug auf dieses Faktum war den Geschwornen die Hauptfrage 2 mit dem Inhalt: "Ist Robert B***** schuldig, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Zoltan B***** am 17. bzw nachts zum 18. November 1990 in Köflach eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S übersteigenden Werte, nämlich den PKW Marke Fiat Uno der Petra S***** mit einem Zeitwert von ca 125.000 S nach Aufbrechen des Türschlosses sowie der Lenkradsperre und Kurzschließen, sohin durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern?" gestellt worden, die von den Laienrichtern im Stimmenverhältnis 5 : 3 bejaht wurde.
Folgerichtig blieb daher die Eventualfrage 3 des Inhaltes: "Ist Robert B***** schuldig, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Zoltan B***** am 17. bzw nachts zum 18.November 1990 in Köflach einen PKW der Marke Fiat Uno der Petra S***** ohne Einwilligung der Berechtigung, also unbefugt in Gebrauch genommen zu haben, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufbrechen des Türschlosses sowie der Lenkradsperre und Kurzschließen verschaffte. Angemeldeter Schade S 9.630,-" unbeantwortet.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Subsumtionsrüge strebt der Angeklagte B***** die Beurteilung der Tat als Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB an, weil das Beweisverfahren keinen Hinweis für einen Bereicherungsvorsatz der Täter ergeben habe; diese hätten vielmehr "sich lediglich vorübergehend einen fahrbaren Untersatz zur Erleichterung des Fortkommens" verschafft.
Die Beschwerde läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn der materiell-rechtliche Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 12 StPO kann nur durch einen Vergleich des im Verdikt festgehaltenen Tatsachensubstrates mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden. Indem der Nichtigkeitswerber sich über den im Wahrspruch festgestellten Vorsatz der Täter, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, hinwegsetzt, führt er den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht der Prozeßordnung gemäß aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 344, 285 i StPO).
Anmerkung
E26150European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00058.91.0606.000Dokumentnummer
JJT_19910606_OGH0002_0150OS00058_9100000_000