TE OGH 1991/6/6 15Os43/91 (15Os44/91, 15Os45/91)

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in den Strafsachen Reinhard E***** und Siegfried K***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.September 1989, GZ 28 Vr 3090/88-14, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. Februar 1990, AZ 8 Bs 20/90, sowie gegen den Vorgang, daß im Verfahren 37 Vr 2739/88 des Landesgerichtes Innsbruck Siegfried K***** zur Zeugenaussage verhalten wurde, ohne über die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung belehrt worden zu sein, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr. Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Siegfried K***** zu Recht erkannt:

Spruch

Es wurde das Gesetz verletzt

1. in der Strafsache gegen Reinhard E***** wegen § 288 Abs 1 StGB (AZ 37 Vr 2739/88 des Landesgerichtes Innsbruck) durch den Vorgang, daß in der Hauptverhandlung am 14.Oktober 1988 die Belehrung des Siegfried K***** über die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung ungeachtet hiefür bestehender Anhaltspunkte unterlassen und der Genannte zur Zeugenaussage verhalten wurde, in den Vorschriften des § 153 Abs 1 und Abs 3 StPO sowie

2. in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen § 288 Abs 1 StGB (AZ 28 Vr 3090/88 des Landesgerichtes Innsbruck) durch das Urteil dieses Gerichtes vom 19.September 1989 (ON 14), womit der Genannte des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde, sowie durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1.Feber 1990 (AZ 8 Bs 20/90), womit der Berufung des Siegfried K***** gegen das bezeichnete Urteil nicht Folge gegeben wurde, in den Bestimmungen des § 290 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO werden die unter Punkt 2. angeführten Urteile aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Siegfried K***** wird von dem wider ihn erhobenen Strafantrag, er habe am 14.Oktober 1988 in Innsbruck als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren 37 Hv 186/88 des Landesgerichtes Innsbruck falsch ausgesagt, indem er angab:

"Beide hatten wir keine Lampe mit", und er habe hiedurch das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 28. März 1988, GZ U 581/87-13, wurde Siegfried K***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Juli 1987 den Josef D***** und den Hans Peter K***** durch einen Schlag mit einer Verschublampe am Körper verletzt hat. Siegfried K***** hatte sich in diesem Verfahren nicht schuldig bekannt und behauptet, weder er noch Reinhard E***** hätten zur Tatzeit eine solche Lampe mitgeführt. Diese Verantwortung erachtete das Bezirksgericht als widerlegt. Da Reinhard E***** und Johann H*****, zwei Arbeitskollegen des Verurteilten, die in Rede stehende Verantwortung bestätigt hatten, wurden sie in der Folge wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB rechtskräftig abgeurteilt, und zwar E***** zu AZ 37 Vr 2739/88 des Landesgerichtes Innsbruck und H***** zu 36 Vr 2731/88 des Landesgerichtes Innsbruck.

Im Strafverfahren gegen Reinhard E***** (AZ 37 Vr 2739/88) wurde Siegfried K***** in der Hauptverhandlung am 14.Oktober 1988 nach Ermahnung gemäß § 165 StPO unbeeidet als Zeuge vernommen. Zu Beginn der Vernehmung beantragte der Verteidiger des E*****, den Zeugen K***** nach § 153 StPO zu belehren, weil dieser Gefahr laufe, daß man ihm neuerlich nicht glaube und er dann für den Fall seiner Verurteilung vermögensrechtliche Nachteile erleiden würde. Der Richter stellte dazu fest, daß "dies nicht Anlaß der Belehrung nach § 153 StPO sei", und unterließ diese Belehrung. Siegfried K***** wurde daraufhin zur Aussage verhalten und hat als Zeuge - so wie schon bisher als Beschuldigter - angegeben, daß beide, gemeint er und Reinhard E*****, bei dem gegenständlichen Vorfall keine Lampe gehabt haben (ON 33 in 37 Vr 2739/88).

Wegen dieser Aussage wurde gegen Siegfried K***** ein Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB eingeleitet, in welchem er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.September 1989, GZ 28 Vr 3090/88-14, des bezeichneten Vergehens schuldig erkannt wurde. Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, daß K***** im Verfahren 37 Vr 2739/88 als Zeuge das Entschlagungsrecht nach § 153 StPO nicht zugekommen sei, weil das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen § 83 Abs 1 StGB damals bereits rechtskräftig erledigt war. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Siegfried K***** wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1.Feber 1990, AZ 8 Bs 20/90, nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht verneinte die Voraussetzungen eines Aussagenotstands in bezug auf den Berufungswerber mit dem Hinweis auf die Rechtskraft seiner Verurteilung wegen § 83 Abs 1 StGB sowie darauf, daß das in einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage gelegene Eingeständnis der Richtigkeit der Verurteilung und die zutreffende Schilderung des diesem Schuldspruch zurundeliegenden Vorfalls, bei dem eine Lampe als Schlagwerkzeug verwendet worden war, keine zusätzliche Schande bedeute, sodaß ihm ein Entschlagungsrecht nicht zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend rügt, wurde durch den Vorgang, daß der Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck im Verfahren 37 Vr 2739/88 in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 1988 den Zeugen Siegfried K***** nicht über die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung nach § 153 Abs 1 StPO belehrte, sondern ihn (uneingeschränkt) zur Aussage verhielt, sowie durch die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. September 1989, GZ 28 Vr 3090/88-14, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1.Feber 1990, AZ 8 Bs 20/90, das Gesetz zum Nachteil des Siegfried K***** einerseits in den Bestimmungen des § 153 Abs 1 und Abs 3 StPO und andererseits in den Bestimmungen des § 290 Abs 1 und Z 3 StGB verletzt.

Gemäß § 153 Abs 1 StPO ist ein Zeuge berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage für ihn oder einen seiner Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils mit sich brächte; er soll diesfalls nur dann zum Zeugnis verhalten werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung seiner Aussage unerläßlich ist. Gemäß § 153 Abs 3 StPO ist ein Zeuge, sobald sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nach § 153 Abs 1 (und - was vorliegend allerdings nicht aktuell ist - nach § 153 Abs 2) StPO zeigen, über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren.

Das Recht, gemäß § 153 Abs 1 StPO die Ablegung des Zeugnisses oder (zumindest) die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, steht einem Zeugen auch dann zu, wenn er über Umstände aussagen soll, derentwegen er bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist (vgl hiezu SSt 29/26; SSt 48/80; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 26 zu § 153).

Denn die Ablegung eines wahrheitsgemäßen Zeugnisses, mit welchem eingestanden werden muß, eine strafbare Handlung begangen und als Beschuldigter (wenngleich in Ausübung des Verteidigungsrechts) die Unwahrheit gesagt, mithin gelogen zu haben, ist geeignet, für den Betreffenden Schande mit sich zu bringen, weil dadurch seine Wertschätzung in der Öffentlichkeit herabgesetzt und er solcherart in der öffentlichen Meinung bloßgestellt werden könnte (vgl SSt 49/49; SSt 48/25; Foregger-Serini StPO4 Erl I zu § 153). Daß die Begehung einer strafbaren Handlung (und damit das Eingeständnis, die strafbare Handlung begangen zu haben) dem Täter zur Schande gereicht, erhellt zusätzlich aus der Strafbestimmung des § 113 StGB, die - ganz allgemein - den Straftäter vor dem Vorwurf, gerichtlich straffällig geworden zu sein, schützen soll.

Das in der Ablegung eines wahrheitsgemäßen Zeugnisses gelegene Eingeständnis, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist aber seit dem Wegfall der Bindung des Zivilrichters an den Inhalt verurteilender Erkenntnisse des Strafrichters gemäß § 268 ZPO (BGBl 1990/706) auch geeignet, einen unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil für den Täter mit sich zu bringen, weil ihm - trotz des Wegfalls der Bindung - von vornherein die Chance genommen wird, in einem Schadenersatzprozeß eine andere, für ihn günstigere Sachverhaltsfeststellung zu erwirken.

Auch wenn Siegfried K***** daher bereits rechtskräftig deswegen verurteilt worden ist, weil er durch einen Schlag mit einer Verschublampe den Josef D***** und den Hans Peter K***** am Körper verletzt hat, war er demnach berechtigt, im Verfahren gegen Reinhard E***** das Zeugnis über den seiner Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt gemäß § 153 Abs 1 StPO zu verweigern, weil die Ablegung eines wahrheitsgemäßen Zeugnisses über dieses Beweisthema für ihn Schande, aber auch einen unmittelbaren und bedeutenden Vermögensnachteil mit sich brächte. Müßte er doch bei seiner Vernehmung als Zeuge öffentlich eingestehen, gelogen und die ihm angelastete strafbare Handlung tatsächlich begangen zu haben, was geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung bloßzustellen, und müßte er weiters hinnehmen, daß seine Selbstbezichtigung in einem Schadenersatzprozeß unmittelbar zu seinem (vermögensrechtlichen) Nachteil ausschlägt.

Schon aus diesen Gründen stand Siegfried K***** somit das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 153 Abs 1 StPO zu - weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob (wie dies der Generalprokurator vermeint) die wahrheitsgemäße Zeugenaussage für ihn (unter dem Aspekt einer allenfalls zu seinen Gunsten angestrebten Wiederaufnahme des Verfahrens) auch die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung mit sich brächte - und wäre er darüber gemäß § 153 Abs 3 StPO zu belehren gewesen.

Da sohin im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nach § 153 Abs 1 StPO gegeben waren, verstieß der in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 1988 eingehaltene Vorgang, wonach die Belehrung des Siegfried K***** gemäß § 153 Abs 3 StPO unterlassen und der Genannte unter Hinweis auf § 165 StPO zur Aussage verhalten wurde, gegen die (zwingenden) Vorschriften des § 153 Abs 1 und Abs 3 StPO.

Gründe, denenzufolge die Aussage des Siegfried K***** zu dem in Rede stehenden Beweisthema wegen deren besonderer Bedeutung unerläßlich gewesen wäre, lagen nach der Aktenlage nicht vor. Soweit der Generalprokurator in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, ein wegen einer strafbaren Handlung Verurteilter dürfe niemals, demnach auch nicht wegen der besonderen Bedeutung seiner Aussage, als Zeuge über den seiner Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt vernommen werden, so vermag der Oberste Gerichtshof diese Auffassung nicht zu teilen. Der Senat hält vielmehr an der bereits in der Entscheidung vom 15. Mai 1990, 15 Os 27-30/90-11 (= JBl 1990, 730) dargelegten (und begründeten) Rechtsansicht fest, daß die in § 153 Abs 1 StPO vorgesehene Interessenabwägung (auch) in einem Fall wie dem vorliegenden keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (wie sie jüngst Öhlinger in FS-Klecatsky, 193 f geäußert hat) begegnet. Das Gebot des fair trial gilt nämlich nicht nur für denjenigen, der als Zeuge über einen Sachverhalt aussagen soll, der Gegenstand einer gegen ihn bereits ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung gewesen ist, sondern auch für denjenigen, der in jenem Verfahren, in welchem die Aussage abgelegt werden soll, Angeklagter ist. So gesehen sind aber Fälle denkbar, in denen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren schwerer wiegt als das Recht eines (bereits) Verurteilten, das Zeugnis gemäß § 153 Abs 1 StPO zu verweigern; in einem derart gelagerten Fall (siehe dazu abermals 15 Os 27-30/90 = JBl 1990, 730) geht aber nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren vor, wobei aber stets gewissenhaft zu prüfen sein wird, ob die Aussage des (bereits) Verurteilten für die Entscheidung tatsächlich von besonderer Bedeutung ist.

Angesichts der Unterlassung der Belehrung des Siegfried K***** gemäß § 153 Abs 3 StPO über die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nach § 153 Abs 1 StPO anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Verfahren 37 Vr 2739/88 des Landesgerichtes Innsbruck waren im später gegen den Genannten wegen seiner (falschen) Zeugenaussage geführten Strafverfahren 28 Vr 3090/88 des Landesgerichtes Innsbruck Feststellungen darüber indiziert, ob er ungeachtet des Verstoßes gegen die Belehrungspflicht um sein Zeugnisverweigerungsrecht wußte, verneinendenfalls (§ 290 Abs 1 Z 1 StGB), ob er falsch aussagte, um (nicht nur - wie auf S 193 des Aktes 28 Vr 3090/88 festgestellt - von seinen Arbeitskollegen, sondern auch) von sich selbst Schande oder einen unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil (auf den der Verteidiger im Verfahren 37 Vr 2739/88 hingewiesen hatte) abzuwenden und ob er zu Unrecht zur Zeugenaussage verhalten wurde (§ 290 Abs 1 Z 3 StGB).

Dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.September 1989 sind Feststellungen, welche die Annahme eines Aussagenotstands nach § 290 Abs 1 (Z 1 und Z 3) StGB ausschließen, nicht zu entnehmen; sie hätten nach der Aktenlage - insbesondere angesichts der Verantwortung des Angeklagten, die ihn jeglicher Stellungnahme zu dem in Rede stehenden Schuldausschließungsgrund enthob - auch gar nicht getroffen werden können. Der dennoch ergangene Schuldspruch wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB leidet sohin an einem auf einem Rechtsirrtum beruhenden Feststellungsmangel, der Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO begründet. Die der Sache nach auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützte Berufung des Angeklagten blieb deshalb erfolglos, weil das Berufungsgericht die - nach dem oben Gesagten - unrichtige Rechtsansicht vertrat, daß dem Angeklagten anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge im Verfahren 37 Vr 2739/88 des Landesgerichtes Innsbruck als Zeugnisverweigerungsrecht nach § 153 Abs 1 StPO nicht zustand, weil er wegen des den Gegenstand seiner Zeugenaussage bildenden Sachverhalts bereits rechtskräftig verurteilt worden ist und das Eingeständnis der Begehung des ihm angelasteten Vergehens der Körperverletzung für ihn keine zusätzliche Schande mit sich gebracht hätte.

Rechtsrichtig wäre dem Angeklagten aber (schon in erster Instanz und sodann auch) im Berufungsverfahren der Schuldausschließungsgrund des § 290 Abs 1 StGB zugutezuhalten gewesen.

Der vom Generalprokurator erhobenen und im Ergebnis berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden, wobei im Punkt 1. die Gesetzesverletzung festzustellen, im Punkt 2. jedoch gemäß § 292 letzter Satz StPO sogleich mit Freispruch vorzugehen war.

Anmerkung

E26407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00043.91.0606.000

Dokumentnummer

JJT_19910606_OGH0002_0150OS00043_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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