Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mark H***** wegen des Verbrechens des versuchten durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Februar 1991, GZ 2 b Vr 12284/90-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in
nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Mark H***** des Verbrechens des versuchten durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 5.Dezember 1990 in Wien nach Abdrehen des Schloßzylinders einer Türe versuchte, Verfügungsberechtigten des Gasthauses R***** Zigaretten, eine Mausefalle, Feuerzeuge, Getränke und etwa 2.790 S Bargeld zu stehlen.
Rechtliche Beurteilung
Fristgerecht meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde sowie "Berufung über die Schuld und über die Strafe" an (wobei er allerdings keinen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bezeichnete), führte aber nach Zustellung einer Urteilsausfertigung diese Rechtsmittel nicht aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre demnach bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen (§ 285 b Abs. 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Da dies unterblieb und der Vorsitzende des Schöffensenates statt dessen ausdrücklich die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof verfügte (S 143), hatte dieser die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Eine Berufung wegen Schuld ist im Verfahren über Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte nicht vorgesehen. Sie war deshalb gleichfalls zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vom Angeklagten angemeldete und gemäß § 294 Abs. 2 StPO meritorisch zu erledigende Berufung wegen Strafe fällt in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E25894European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00064.91.0606.000Dokumentnummer
JJT_19910606_OGH0002_0150OS00064_9100000_000