Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 20.März 1991, GZ 12 b Vr 1113/89-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften - auch unangefochten gebliebene Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde Josef P***** der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (nämlich eines Führerscheins) nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB und nach § 36 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 WaffenG schuldig erkannt.
Lediglich gegen den erstbezeichneten Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er tätige Reue im Sinn des § 226 Abs. 1 StPO reklamiert (Z 9 lit. b) und eine Täuschungstauglichkeit des Falsifikates verneint (Z 9 lit. a).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist indes zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Daß das Falsifikat nicht täuschungstauglich sei, vermag der Beschwerdeführer nämlich nicht auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen darzutun, an denen bei prozeßordnungsgemäßer Ausführung einer Rechtsrüge festzuhalten ist, sondern allein unter Bezugnahme auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er (subjektiv) seine Fälschung für nicht hinreichend gelungen hielt (S 398 f).
Die angestrebte Annahme tätiger Reue hinwieder stützt der Beschwerdeführer darauf, daß eine Vereinbarung mit seiner Lebensgefährtin Else K***** bestanden habe, den Führerschein zu "vernichten bzw. dessen Gebrauch .... zu verhindern" und sie dieser Vereinbarung zuwider gehandelt habe.
Damit führt der Beschwerdeführer - im Nichtigkeitsverfahren unzulässig (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 15 a ff zu § 281) - eine Neuerung in das Rechtsmittelverfahren ein, denn eine derartige Vereinbarung haben weder er selbst in seiner Verantwortung vor der Sicherheitsbehörde (S 347), vor dem Untersuchungsrichter (S 177 verso, 177 a) und in der Hauptverhandlung (S 397, 398 f) noch die Zeugin K***** (S 183 f, 440 ff) behauptet, noch finden sich sonst in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte hiefür.
Das vom Angeklagten allein behauptete Liegenlassen des Falsifikats in der Wohnung (S 399) stellt sich, wie nebenbei bemerkt sei, nicht als Handlung dar, die sicherstellt, daß dessen Gebrauch endgültig unterbleibt (Kienapfel im WK Rz 5 zu § 226, Leukauf-Steininger StGB2 RN 3 zu § 226).
Die demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt somit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E25898European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00067.91.0606.000Dokumentnummer
JJT_19910606_OGH0002_0150OS00067_9100000_000