Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Hubald W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Helmut Pfalz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausfolgung eines Rangordnungsbeschlusses betreffend die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 21. November 1990, GZ 46 R 2059/90-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 12. Juni 1990, GZ TZ 2945/90, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Über Antrag des Antragstellers - damals vertreten durch Dr. Heidi Preiß, Rechtsanwalt in Wien - bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 6. Juni 1990, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 5. Juni 1991 ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, wobei die einzige Ausfertigung dieses Beschlusses an Dr. Heidi Preiß zuzustellen gewesen wäre.
Am 12. Juni 1990 beantragte der Antragsteller bei Gericht persönlich, den Rangordnungsbeschluß nicht an Dr. Heidi Preiß zuzustellen, sondern ihm auszufolgen.
Er habe die an Dr. Heidi Preiß erteilte Vollmacht widerrufen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer voraus. Diese muß auch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (5 Ob 25/80 und 5 Ob 30/80; jüngst 5 Ob 1005/91).
In der hier zu beurteilenden Rechtssache ist die Wirksamkeit (und damit Ausnützbarkeit) der zu TZ 2945/90 bewilligten Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf des 5.Juni 1991 weggefallen. Damit käme der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur noch theoretische Bedeutung zu. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer Entscheidung ist daher weggefallen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller - die einzige Person, der in diesem Verfahren Parteistellung zukommt - den von ihm angestrebten Erfolg erreichte, nämlich daß der angemerkte Rang TZ 2945/90 von seiner seinerzeitigen Rechtsvertreterin gegen seinen Willen nicht ausgenützt werden kann.
Anmerkung
E26227European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB00013.91.0611.000Dokumentnummer
JJT_19910611_OGH0002_0050OB00013_9100000_000