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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Juli 2005, Zl. UW.4.1.6/0397-I/5/2005, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (Kurz: BH) vom 27. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer auf Grund einer Ermächtigung vom 6. März 2003 namens des Landeshauptmanns von Burgenland verpflichtet, die auf einem näher genannten Grundstück in der KG K bestehende Wasserfläche in der ehemaligen Schottergrube bei Einhaltung der nachstehend angeführten Maßnahmen bis längstens 30. Juni 2004 zu beseitigen. Die Beseitigung habe auf folgende Weise zu erfolgen:
1. Vor Beginn der Aufhöhung sei der bestehende Bewuchs im Aufhöhungsbereich vollständig zu entfernen.
2. Das gegenständliche Areal sei zum Schutz des Grundwassers mindestens bis 1 m über HGW, das sind 132,7 m.ü.A., mit bodenständigem und inertem Material aufzuhöhen. Die Qualität des Aufhöhungsmaterials habe den Anforderungen, welche im Bundesabfallwirtschaftsplan 2001, Teilband: "Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" festgelegt seien (siehe Beilage), zu entsprechen.
3. Die Durchführung der Aufhöhung sei von einem Fachkundigen zu überwachen und nach Fertigstellung über die durchgeführten Maßnahmen von diesem Aufsichtsorgan unaufgefordert ein gesonderter Bericht der BH vorzulegen.
Ferner wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Juli 2005 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und die Erfüllungsfrist mit 1. Oktober 2006 neu festgesetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird insbesondere darauf hingewiesen, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft des Beschwerdeführers die Wasserfläche einer ehemaligen Schottergrube situiert sei, die ohne wasserrechtliche Bewilligung von 1962 bis in die 1980-er Jahre betrieben worden sei und die sich etwa 1998 mit Grundwasser gefüllt habe. Der Amtssachverständige habe u.a. festgestellt, dass die Entnahme (von Schotter) unter den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand (HGW) nicht nur einen massiven Eingriff in die schützende Überdeckung des Grundwassers darstelle, sondern darüber hinaus die Möglichkeit eines direkten Eintrags von Schadstoffen und Nährstoffen in die freiliegende Wasserfläche schaffe. Neben einem möglichen direkten Eintrag stellten die Luft bzw. der Niederschlag potenzielle Verunreinigungsquellen für derartige Grundwasserfreilegungen dar. Der Eintrag von Nährstoffen, die insbesondere im Nahbereich von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen zu erwarten seien, führe in Verbindung mit der geringen Wasserfläche und der geringen vorhandenen Wassertiefe zu einer Eutrophierung der offenen Wasserfläche. Die damit im Zusammenhang stehenden und in der Grundwasserfreilegung natürlich ablaufenden physikalischchemischen und biologischen Prozesse führten in weiterer Folge zu negativen Auswirkungen auf das die Nassbaggerung umgebende Grundwasser. Zu tief abgebaute Flächen seien umgehend mit grubeneigenem bzw. diesem entsprechenden Material wieder aufzuhöhen. Damit solle das Grundwasser auf Dauer nachhaltig vor Verunreinigungen geschützt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und begehrte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er sei mittellos, sodass er selbst nicht in der Lage sei, eine Befüllung der Anlage aus eigenen Mitteln in Auftrag zu geben. Eine Gefährdung der Allgemeinheit scheine nicht gegeben und es werde daher auf den bereits jahrzehntelangen Zustand der Schottergrube verwiesen. Diese sei bereits dicht verwachsen und Einträge seien durch den steigenden Grundwasserspiegel nicht zu erwarten.
Die belangte Behörde nahm zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zuge der erstatteten Gegenschrift Stellung und machte insbesondere das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses bezüglich der Reinhaltung des Grundwassers im gegenständlichen Bereich der ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgten Nassbaggerung geltend. Dieses Interesse sei bereits im Verwaltungsverfahren wahrgenommen worden und gebiete einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides. Es werde insbesondere auf das Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde zeigte mit ihren Ausführungen in Übereinstimmung mit den im angefochtenen Bescheid dargelegten Ausführungen des Amtssachverständigen das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses bezüglich der gebotenen Sanierung der gegenständlichen - bewilligungslos erfolgten - Nassbaggerung dar, zumal eine aktuelle Gefahr für das Grundwasser auf sachkundiger Ebene als gegeben erachtet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. Dezember 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070056.A00Im RIS seit
01.03.2006