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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung einzelner Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 und für das Jahr 1997 sowie der Umlagenordnungen für die Jahre 1994 bis 1996 mit E v 12.06.01, V107/00 ua; teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide; im übrigen Ablehnung der Beschwerden.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- (€ 2.143,85) bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin und steht in einem Einzelvertragsverhältnis zu mehreren Krankenversicherungsträgern.
2. Mit Eingabe vom 3. November 2000 richtete er an den Präsidenten der Ärztekammer für Wien den Antrag,
"die Kammerumlage der Jahre 1998 bis laufend dem Grunde und der Höhe nach bes(c)heidmäßig festzusetzen".
Darüber hinaus wurde beantragt, die demgemäß festgesetzte Kammerumlage rückzuerstatten.
Der Präsident der Ärztekammer für Wien setzte mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 mit S 31.166,26, jene für das Jahr 1999 mit S 33.323,10 fest. Alle übrigen im verfahrenseinleitenden Antrag gestellten Begehren wurden abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Feber 2001 Beschwerde an den Vorstand der Ärztekammer für Wien.
Der Vorstand der Ärztekammer für Wien wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 6. März 2001 ab.
3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V100-102/01-8, hat der Verfassungsgerichtshof Teile der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 und 1999 als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art139 Abs6 Satz 2 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalls so vorzugehen, als ob die für gesetzwidrig erkannte Norm bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sich der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Lebenssachverhalt verwirklicht hat, nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art139 Abs6 Satz 2 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, stehen all jene Beschwerdefälle gleich, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren bzw. bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (zB VfSlg. 11.818/1988).
Die nichtöffentliche Beratung in dem zu den Zlen. V100-102/01 geführten Verordnungsprüfungsverfahren fand am 2001 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 5. April 2001 eingelangt, war also bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig. Der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlaßfall (des genannten Verfahrens) gleichzuhalten.
3. Die Behörde hat somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.879/1986).
Der Bescheid war daher - wegen Untrennbarkeit seines Spruchs zur Gänze - aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,03 (S 4.500,--) sowie der Ersatz der gemäß §17a VerfGG 1953 (idF vor dem 2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund, BGBl. I Nr. 136/2001 (Art1 Z2)) entrichteten Eingabegebühr (€ 181,68 bzw. S 2.500,--) enthalten.
5. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 Z3 VerfGG 1953).
Schlagworte
Bescheid Trennbarkeit, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B533.2001Dokumentnummer
JFT_09988873_01B00533_00