Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr.Walter Barfuß und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Reiter und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert für das Provisorialverfahren S 500.000, Revisionsrekursinteresse S 400.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 22.März 1991, GZ 3 R 76/91-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 4.Februar 1991, GZ 15 Cg 380/90-7, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Auf Antrag der Klägerin gebot der Erstrichter der Beklagten zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches mit einstweiliger Verfügung, es im geschäftlichen Verkehr bei der Versteigerung von Orientteppichen zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen,
a) entgegen den Vorschriften der Gewerbeordnung 1973 das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen im Flughafenrestaurant 6062 Innsbruck, Fürstenweg 180 - sei es auch nur kurzfristig oder vorübergehend - außerhalb des Standortes ihrer Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte, ohne entsprechende Bewilligung der Gewerbebehörde auszuüben;
b) Versteigerungen durchzuführen, ohne dem Publikum ein Verzeichnis mitzuteilen, welches zwei Abteilungen, die eine für den Preis der Schätzung (Schätzpreis), die andere für den Verkaufspreis enthält;
c) Versteigerungen abweichend von der vorgesehenen Folge der Nummern der zu versteigernden Objekte vorzunehmen;
d) anzukündigen, daß der Käufer bei der Versteigerung die Höhe des ersten Gebotes bzw des Preises selbst bestimmen kann, insbesondere wenn dies tatsächlich nicht zutrifft;
e) eine Gesamtveräußerung von Banksicherheiten bzw eines "Sicherungslagers einer Bank" anzukündigen, wenn tatsächlich Teppiche versteigert werden, die nicht (nicht mehr) Banksicherheiten sind bzw sie nicht (nicht mehr) zu einem "Sicherungslager einer Bank" gehören.
Infolge Rekurses wies das Gericht zweiter Instanz den Sicherungsantrag zu Punkt a) ab, bestätigte aber im übrigen den Beschluß des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei jedem der fünf Verbotsbegehren S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen den bestätigenden Ausspruch richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin, welche ua geltend macht, daß die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermöge, beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF WGN 1989 ist der Revisionsrekurs - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - dann jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Der Gesetzgeber wollte damit in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF ZVN 1983 - wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig waren, so weit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs 3 ZPO) - zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren, weil er es als unbefriedigend empfand, daß seit dem Jahre 1983 bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen (nur) der abändernde Teil anfechtbar war, der bestätigende aber nicht, selbst wenn die beiden Entscheidungen, was immer wieder vorgekommen sei, inhaltlich miteinander verknüpft waren; es werde daher auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 und die damalige Auslegung durch das Judikat 56 zurückgegangen, wonach nur zur Gänze bestätigende Entscheidungen unanfechtbar sind (991 BlgNR 17.GP zu Z 39.3.).
Nach Lehre (Fasching IV, 454) und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 (SZ 45/117; ÖBl 1975, 89 mwN; ÖBl 1976, 20 und 36 uva) konnte der rekursgerichtliche Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, daß sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so daß auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die nicht im inneren Zusammenhang standen, sondern durchaus jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben konnten, dann stand einer Teilung der Entscheidung zweiter Instanz im Sinne einer abgesonderten Beurteilung ihrer Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof kein Hindernis entgegen.
Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, daß ein Beschluß (oder ein Urteil) der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Nur dann sind sie - soweit es sich nicht um reine Geldansprüche handelt - einheitlich zu bewerten (Fasching LB2 Rz 1830) und mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff und 291 ff (295), derselbe, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der WGN 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (747)); andernfalls ist für jeden einzelnen Anspruch ein besonderer Ausspruch erforderlich. Das gleiche gilt auch für die Frage, ob ein Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt worden ist. Bestätigt das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes über einen Anspruch, während es die Entscheidung über einen anderen, damit nicht zusammenhängenden Anspruch abändert, dann ist der Ausspruch des Rekursgerichtes im ersten Fall zur Gänze bestätigend und im zweiten Fall abändernd; der erste Ausspruch ist sohin nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, die Anfechtung des zweiten Ausspruchs unterliegt hingegen dieser Beschränkung nicht.
Die von der Bestätigung durch das Rekursgericht betroffenen Sicherungsansprüche nach den Punkten b) bis e) stehen mit Punkt a) der Sicherungsantrages, über welchen die Vorinstanzen unterschiedlich abgesprochen haben, in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Ihren Unterlassungsanspruch nach Punkt a) hat die Klägerin darauf gestützt, daß die Beklagte ihr Gewerbe unter Verletzung des § 46 Abs 1 GewO außerhalb des Standortes ihrer Gewerbeberechtigung ausübe; die anderen Unterlassungsgebote werden auf Verletzung von Bestimmungen der Feilbietungsordnung (Punkte b) bis d)) sowie auf eine irreführende Angabe im geschäftlichen Verkehr (Punkt e)) gestützt. Dabei handelt es sich um verschiedene Sachverhalte und auch um Verstöße gegen verschiedene rechtliche Vorschriften. Offenbar deshalb hat das Rekursgericht die einzelnen Ansprüche gesondert bewertet. Entgegen seiner Meinung ist aber dann der Revisionsrekurs gegen die bestätigenden Aussprüche im Hinblick auf das oben Gesagte jedenfalls unzulässig nach § 528 Abs 2 Z 2
ZPO.
Aus diesen Erwägungen war der "außerordentliche" Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO. Da die Klägerin auf die - absolute - Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, diente ihre Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Anmerkung
E26534European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00083.91.0618.000Dokumentnummer
JJT_19910618_OGH0002_0040OB00083_9100000_000