Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Z***** Gesellschaft mbH, W*****, Bundesrepublik Deutschland, 2. Z***** Gesellschaft mbH, Wien ***** beide vertreten durch Dr.Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz B***** Gesellschaft mbH, W***** vertreten durch Dr.Ingo Gutjahr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 250.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27.März 1991, GZ 1 R 157/90-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26.Juni 1990, GZ 37 Cg 348/90-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die angefochtene, vom Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses erlassene einstweilige Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 22.4.1991 zugestellt (Rückschein auf Seite 74).
Gegen diesen Beschluß wendet sich der am 7.5.1991 zur Post gegebene Revisionsrekurs der Beklagten.
Dieses Rechtsmittel ist verspätet, weil es erst nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (§ 402 Abs 1, letzter Satz, EO) überreicht (§ 89 GOG) wurde. Es war daher zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 2 EO; § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO. Da die Klägerin auf die Verspätung des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, diente ihre Revisionsrekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Anmerkung
E26525European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00044.91.0618.000Dokumentnummer
JJT_19910618_OGH0002_0040OB00044_9100000_000