TE OGH 1991/6/18 11Os31/91

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter F***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 23.Jänner 1991, GZ 13 Vr 668/90-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Angeklagten Walter F*****, und des Verteidigers Dr. Grohmann zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Juni 1939 geborene Walter F***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (II 1), des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs. 1 StGB (II 2) und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB (III) schuldig erkannt.

Darnach hat er

zu Punkt I./:

die in der Strafvollzugsanstalt Stein tätig gewesene Psychologin DDr. M***** H***** in Wien (zu ergänzen: bzw in Stein an der Donau) gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1./ im Sommer 1990 durch die briefliche Äußerung, daß es ihm auf zwei Menschenleben nicht ankomme;

2./ am 17.Oktober 1990 durch die Äußerung "Ich verspreche dir, ich bringe deinen Freund heute noch um und dich vielleicht gleich mit!";

3./ am 18.Oktober 1990 durch die Äußerung "Gestern bist du mir entkommen, heute bringe ich dich mit Sicherheit um" und "Es wäre viel zu human, dich gleich umzubringen, sondern ich werde dies ganz langsam machen";

zu Punkt II./:

am 23.Oktober 1990 in Nöchling versucht

1./ DDr. M***** H***** fernmündlich durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung, indem er ankündigte, er werde ihr Haus anzünden, falls sie ihn dort nicht aufsuche, zu einer Handlung (zu ergänzen: zur persönlichen Kontaktaufnahme mit ihm) zu nötigen;

2./ an einer fremden Sache (zu ergänzen: ohne Einwilligung der Eigentümerin) vorsätzlich eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er im Wohnhaus der DDr. M***** H***** Einrichtungsgegenstände und Kleidungsstücke unter Verwendung eines Lackverdünnungsmittels entzündete;

zu Punkt III./ (zu ergänzen: am 23.Oktober 1990 in

Nöchling versucht)

die im Zuge der vorerwähnten Tat einschreitenden Gendarmeriebeamten Karl R*****, Christian M***** und Karl F***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung "Kommts her, i stich euch o", wobei er einem der Beamten einen Brieföffner entgegenhielt, an einer Amtshandlung, nämlich der Stürmung des Hauses und an der Festnahme, zu hindern.

Der Angeklagte ficht sämtliche Schuldspruchsfakten mit Nichtigkeitsbeschwerde an, wobei er zu Punkt I 2, I 3 und II 1 den Nichtigkeitsgrund der Z 5, zu Punkt I 1 und II 2 jenen der Z 9 lit a und zu Punkt III (undifferenziert) die beiden angeführten Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht; den Strafausspruch bekämpft er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Nicht zutreffend ist zunächst die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB (I 1) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit welcher der Beschwerdeführer die Tatbestandsmäßigkeit der ihm angelasteten Äußerung mit der Begründung verneint, daß das in Aussicht gestellte Übel zufolge seiner Anhaltung zur Tatzeit in Strafhaft nicht unmittelbar nach der Drohung, sondern erst zu einem späteren, nach seiner Entlassung gelegenen Zeitpunkt hätte zugefügt werden können. Denn das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt gerade in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Ereignisses, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt (vgl EvBl 1982/108, 12 Os 161/86). Die Imminenz der angedrohten Gefahr ist daher keine notwendige Voraussetzung des in Rede stehenden Tatbestandes (vgl Kienapfel, BT I3, RN 5 zu § 107 StGB, RN 33, zu § 105 StGB, Leukauf-Steininger2, RN 18, Mayerhofer-Rieder3, ENr 43 jeweils zu § 74 StGB), weshalb es nicht darauf ankommt, ob die sofortige oder die künftige Herbeiführung des Übels in Aussicht gestellt wird. Vielmehr ist für die Beurteilung eines Verhaltens als gefährliche Drohung wesentlich, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, dh, den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, diese Folge tatsächlich herbeizuführen (Leukauf-Steininger, aaO). Eben diese Eignung aber wurde vom Erstgericht angesichts der in den Entscheidungsgründen näher umschriebenen Tatumstände (insbesondere die - weitere - Äußerung, sie, DDr. H***** - wisse, wozu er - der Angeklagte - fähig sei, sie solle sich mit ihm nicht "spielen" - US 8) im Zusammenhalt damit, daß der Bedrohten die gewalttätige Veranlagung des vielfach vorbestraften Beschwerdeführers bekannt war, rechtsrichtig bejaht.

Mit der gegen die Punkte I 2, I 3 und II 1 des Schuldspruchs gerichteten Mängelrüge (Z 5) vermag der Rechtsmittelwerber weder die behauptete Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen noch eine insoweit unzureichende (Urteils-)Begründung in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun.

Dies gilt zunächst für den Einwand zum Faktum I 2, das Erstgericht habe die auf die Widerlegung der belastenden Angaben der Zeugin DDr. M***** H***** abzielende Verantwortung des Angeklagten übergangen: Der Umstand, daß DDr. H***** ein weiteres Treffen mit ihm für den 18.Oktober 1990 vereinbart habe, spreche nämlich gegen die Richtigkeit ihrer Aussage über die angebliche Bedrohung am 17.Oktober 1990. Dabei negiert der Beschwerdeführer aber, daß DDr. H***** in der Hauptverhandlung vom 23.Jänner 1991 (S 284 f) ausdrücklich angab, sich einerseits aus Angst vor dem Angeklagten, andererseits in der Hoffnung, ihn zu einem einsichtigen Verhalten veranlassen zu können, zu diesem Gespräch am 18.Oktober 1990 bereit gefunden zu haben. Daß die Tatrichter dieser Darstellung Glauben schenkten und ihre Feststellungen darauf stützten (US 9), stellt einen im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbaren Akt der Beweiswürdigung dar; ein formaler Begründungsmangel kann darin nicht erblickt werden.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - der Sache nach in Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO - überdies die Eignung der Drohung, beim Opfer eine besorgniserregende Wirkung hervorzurufen, in Frage stellt, übersieht er, daß die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 107 StGB eine tatsächliche Furchtauslösung nicht voraussetzt (Mayerhofer-Rieder3, ENr 37 zu § 74 StGB und Anm 4, sowie ENr 4 zu § 107 StGB und die dort zitierte Judikatur). Die Eignung der Äußerung ist - wie schon dargelegt - objektiv zu beurteilen. Ein Rechtsfehler haftet dem Urteil bei dieser Rechtslage in Anbetracht der Begleitumstände der Tat - der Angeklagte wies den aktengetreuen Entscheidungsgründen zufolge ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, sich ohne Schwierigkeiten eine Waffe besorgen zu können (US 9), das Opfer wußte um die aggressive Veranlagung des Täters - auch hier nicht an.

Für eine nähere Auseinandersetzung mit dem von der Leiterin der Justizanstalt Mittersteig aufgenommenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Amtsvermerk vom 21.November 1990 (AS 149) in den Entscheidungsgründen bestand für das Erstgericht der Auffassung des Rechtsmittelwerbers zuwider kein sachlicher Anlaß. Denn die Behauptung, daß sich aus diesem Schriftstück die Anwesenheit von zwei Justizwachebeamten während der gegenständlichen Tat (Faktum I 3) ergebe, ist aktenwidrig. Vielmehr trafen die beiden Beamten zufolge der vom Erstgericht mängelfrei verwerteten Beweisergebnisse, insbesondere auch der Aussage der Zeugin DDr. H***** sowie der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers, erst nach dem Angeklagten und seinem Opfer am Tatort ein (S 14 unten f, 24, 53, 286; US 9 f). Aus dem Inhalt der in Rede stehenden Aufzeichnung, die sich lediglich auf die Situation während der Verweildauer der Beamten bezieht, ist daher für den Angeklagten nichts zu gewinnen.

Entgegen dem zu Punkt II 1 des Schuldspruches vorgebrachten Einwand wurde im Urteil die diesbezügliche Verantwortung des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung, wonach die inkriminierte Brandlegung in Verabredung mit der Hauseigentümerin DDr. H***** geschehen sei, hinlänglich erörtert (US 12 f). Die Tatrichter gelangten jedoch in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung, daß diese Verantwortung den übrigen Verfahrensergebnissen, insbesondere der für wahrheitsgetreu erachteten Aussage der Zeugin DDr. H*****, nicht standhält. Auf die sinngemäße Behauptung in der Mängelrüge, daß die aus den Angaben der Zeugin gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für den Angeklagten auch günstigere denkbar wären, kann der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt werden.

Bei der in diesem Zusammenhang unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO aufgestellten Behauptung, das Urteil enthalte keine Feststellungen über die Einwilligung (oder die mangelnde Einwilligung) der Eigentümerin zur Inbrandsetzung des Tatobjektes, setzt sich der Beschwerdeführer über jenen Teil der mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden unmißverständlichen Entscheidungsgründe hinweg, denen zufolge die im Punkt II 2 des Schuldspruchs beschriebene Tat gegen den Willen der Geschädigten verübt wurde (US 11 ff). Wenn auch die gebotene Aufnahme des Tatbestandmerkmals "ohne Einwilligung des Eigentümers" im Urteilssatz unterblieb, reichen die erstrichterlichen Feststellungen jedenfalls aus, um verläßlich beurteilen zu können, daß auch dieses Kriterium des Tatbildes des § 169 StGB erfüllt ist.

Ebenfalls nicht stichhältig sind die gleichzeitig aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht gegen Punkt III des Schuldspruchs vorgebrachten Einwände:

Soweit der Angeklagte Feststellungen über seine Alkoholisierung zur Tatzeit vermißt, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Umstand in die Urteilsgründe Eingang fand (US 15), die Tatrichter jedoch auf Grund der vollständig verwerteten Verfahrensergebnisse, vor allem der schlüssig erachteten Ausführungen des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen im Zusammenhalt mit dem Verhalten des Rechtsmittelwerbers nach der Tat, eine die Schuldfähigkeit ausschließende volle Berauschung nachvollziehbar verneinten.

Auch mit dem im Rahmen der Rechtsrüge zu diesem Faktum erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe die erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite - insbesondere über das Vorliegen einer Amtshandlung - unterlassen, wird kein Nichtigkeitsgrund aufgezeigt; kann doch den erstrichterlichen Urteilsannahmen entnommen werden, daß sich der Vorsatz des Angeklagten (ungeachtet einer Alkoholisierung) auf alle

Tatbildmerkmale - einschließlich der Beamteneigenschaft der Bedrohten und der Vornahme einer Amtshandlung - erstreckte (US 11 und 17). Dem weiters ins Treffen geführten Umstand, daß die intervenierenden Sicherheitswacheorgane keine Festnahme des Angeklagten aussprachen, kommt gleichfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Genug daran, daß nach den Urteilsannahmen die Festnahme unmittelbar bevorstand und daß der Angeklagte sie durch gefährliche Drohung verhindern wollte (US 11). Denn auch dadurch leistete er gegen eine (durch den § 269 StGB geschützte) Amtshandlung Widerstand.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, soweit er des weiteren geltend macht, daß die erwähnte Drohung bei rechtsrichtiger Beurteilung bloß als situationsbedingte Unmutsäußerung zu werten gewesen wäre. Denn in Anbetracht der Betretung des Angeklagten bei Begehung einer massiven Straftat im Verein mit dem Bedeutungsinhalt der durch Ergreifen eines Brieföffners unterstrichenen Ankündigungen "I stich euch o" konnte der Schöffensenat folgerichtig auf eine über die Ankündigung bloßer Mißhandlungen oder sonstigen Ungemachs hinausgehende Bedrohung der Beamten mit körperlichen Beschädigungen der im § 83 StGB bezeichneten oder schwererer Art schließen.

Der Angeklagte vermißt schließlich Feststellungen über die räumliche Distanz zwischen seinem Standort und jenem der einschreitenden Gendarmerieorgane während der Tat. Insoweit setzt er sich jedoch - abgesehen davon, daß dieser Umstand keine für die Entscheidung wesentliche Tatsache betrifft - über jene erstrichterlichen Urteilsannahmen hinweg, die in diesem Zusammenhang ausdrücklich eine Entfernung von "vier m bzw etwas mehr" feststellen (US 11). Er unternimmt daher nur neuerlich den Versuch, seiner für widerlegt erachteten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.

Soweit der Beschwerdeführer sein gesamtes Vorbringen zum Faktum III auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geprüft wissen will, negiert er abermals das für den subjektiven Bereich der Entscheidung zugrunde gelegte Tatsachensubstrat sowie die darauf bezogene Beweiswürdigung. Mit der Behauptung, daß "eine eingehende Erörterung und Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens in bezug auf die innere Tatseite" fehle, bringt er diesen formalrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Einer weitergehenden Konkretisierung der tataktuellen Intentionen des Angeklagten bedurfte es nach Lage des Falles nicht. Denn die ausreichenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite fanden auch in der Bezugnahme auf die weitgehend geständige Einlassung des Angeklagten vor dem erkennenden Gericht (AS 270) eine mängelfreie Begründung (US 12).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach den §§ 28 Abs. 1, 169 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und wertete das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen, die Wiederholung der gefährlichen Drohungen und die mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen als erschwerend, während es das Teilgeständnis (zu II 2 und III), die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch blieb (II und III), sowie die psychopathischen Züge in der Persönlichkeitsstruktur als mildernd berücksichtigte.

Der Angeklagte beantragt mit seiner Berufung, die Strafe schuldangemessen herabzusetzen, wogegen die Anklagebehörde die Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Hinweis auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und den sofortigen Rückfall nach Entlassung aus der Strafhaft begehrt.

Bei Durchsicht der Vorstrafakten fällt tatsächlich die schwere kriminelle Vorbelastung des Berufungswerbers sowohl in Richtung Vermögens- aber auch Gewalttätigkeitsdelinquenz auf, von deren Fortsetzung den Angeklagten auch schwere Strafen nicht abzuhalten vermochten. So wurde Walter F***** mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 2.August 1978, GZ 7 Vr 257/78-29, wegen der §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 135 Abs. 1 StGB zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter eingewiesen. Nach seiner bedingten Entlassung aus dieser Anstaltsunterbringung am 15. Mai 1985 wurde er bereits im Oktober 1986 wieder (massiv) rückfällig und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.März 1987, AZ 7 c Vr 12086/86, wegen § 87 Abs. 1 StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er in der Strafvollzusanstalt Stein verbüßte, wo er die damals erst 30 Jahre alte Anstaltspsychologin DDr. H***** kennenlernte, zu der er ein über das notwendige Maß weit hinausreichendes Vertrauensverhältnis aufbauen konnte. Gerade in dem sicherlich gut gemeinten, im Ergebnis aber geradezu kontraproduktiven Verhalten der Anstaltspsychologin ist die Wurzel für das nachfolgende kriminelle Tun des (offensichtlich enttäuschten) Angeklagten zu erblicken. Im Lichte dieser (außergewöhnlichen) Fallkonstellation darf der sofortige Rückfall nicht überbewertet werden, weshalb dem Begehren der Staatsanwaltschaft auf Straferhöhung nicht entsprochen werden konnte. Andererseits schließt das durch zahlreiche einschlägige Straftaten schwer belastete Vorleben eine Strafmilderung aus.

Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Meinung des Schöffengerichtes, daß unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles eine zweijährige Freiheitsstrafe schuld- und tätergerecht ist, sodaß beiden Berufungen der Erfolg versagt wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00031.91.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19910618_OGH0002_0110OS00031_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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