Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148, zweiter Deliktsfall, und § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Februar 1991, GZ 12 b Vr 5854/88-141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl K***** - im zweiten Rechtsgang - wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148, zweiter Deliktsfall, und § 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB nach dem § 148, zweiter Strafsatz, StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Nur die Strafzumessung bekämpft der Angeklagte sowohl mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Einwendungen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch betreffen keine fehlerhafte Rechtsanwendung des Erstgerichtes im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehenden Ermessensspielraumes, sondern erschöpfen sich in der bloßen Behauptung, daß der Wegfall eines Faktums gegenüber dem ersten Rechtsgang sowie der Milderungsgrund des vollen Geständnisses vor der Polizei nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Damit werden aber nur Gründe geltend gemacht, deren Prüfung dem Berufungsverfahren vorbehalten ist (vgl Mayerhofer-Rieder II/23 § 281 Z 11 EGr 1 ff).
Die Entscheidung über die Berufung war gemäß dem § 285 i StPO dem hiefür zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E26102European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00054.91.0618.000Dokumentnummer
JJT_19910618_OGH0002_0110OS00054_9100000_000