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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §80 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der P in G, vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 19. Februar 2003, Zl. 300306-XT/03, betreffend die Entziehung einer Naturalwohnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht unstrittig in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde (zuletzt) am 18. August 1999 der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Ihr war, als sie noch Vertragsbedienstete gewesen war, mit Dienstgebererklärung des Präsidenten der Post- und Telegraphenverwaltung für Steiermark vom 29. Juli 1986 (gemäß § 23 VBG 1948 iVm § 80 Abs. 2 BDG 1979) eine Naturalwohnung in G überlassen worden.
Das Eigentum an der Liegenschaft, auf der sich u.a. diese Naturalwohnung befindet, ist gemäß § 10 des Poststrukturgesetzes mit 1. Mai 1996 vom Bund auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und von dieser auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 23. Juli 1999 auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft übergegangen. Diese hat die Liegenschaft mit Vertrag vom 18. Dezember 2002 an die P GmbH verkauft, die mittlerweile Eigentum erworben hat.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2003 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, zu beabsichtigten, ihr die genannte Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des 28. Februar 2003 zu entziehen und die Räumungsfrist gemäß § 80 Abs. 7 leg. cit. mit einem Jahr zu bestimmen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die (inhaltlich und durch Anschluss einer Beilage beschriebene) Liegenschaftsveräußerung und gab die genannten Bestimmungen des § 80 BDG 1979 wieder. Die Möglichkeit zur Äußerung werde freigestellt.
Am 24. Jänner 2003 erging durch die Beschwerdeführerin folgende "Stellungnahme
Ich spreche mich gegen den Entzug der Naturalwohnung aus. Der Kündigungsgrund ist nur erfüllt, wenn die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die im höchsten Maße den Interessen der Verwaltung dient. Der Verkauf an eine Privatperson kann nicht unter den Interessen der Verwaltung verstanden werden. Da daher jegliche andere bessere Verwendung im Interesse der Verwaltung in keiner Weise gegeben ist, beantrage ich, von dem angekündigten Bescheid samt Entziehung der Naturalwohnung Abstand zu nehmen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2003 entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die "mit Dienstgebererklärung vom 29. Juli 1986, GZ ..., überlassene" näher bezeichnete Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 mit Ablauf des 28. Februar 2003 und bestimmte die Räumungsfrist gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 mit einem Jahr. Sie trug der Beschwerdeführerin auf, die angeführte Wohnung bis spätestens 29. Februar 2004 geräumt zu übergeben.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, das Poststrukturgesetz verpflichte die Nachfolgeunternehmen der Post- und Telegraphenverwaltung, ihre wirtschaftliche Lage im Interesse des Staates und ihrer strategischen Partner laufend zu optimieren. Diese Verpflichtung stehe im Einklang mit § 70 Aktiengesetz, wonach der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten habe, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse es erforderten. Dazu zähle ohne Zweifel auch der Verkauf von Liegenschaften, sofern dies eine Maßnahme zur Zielerreichung darstelle.
Mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes sei "das öffentlich-rechtliche Zuweisungsinteresse an einer Naturalwohnung für den PTA-Bereich gänzlich weggefallen". Ebenso seien nach diesem Gesetz "die öffentliche Verwaltung der dem Post- und Fernmeldedienst gewidmet gewesenen Liegenschaften auf die ausgegliederten Rechtsträger übertragen worden und an die Stelle des dienstlichen das betriebliche Interesse getreten". Der erwähnte Liegenschaftsverkauf sei zum Wohl des Unternehmens erfolgt. Die "Freimachung bzw. Zur-Verfügung-Stellung der Naturalwohnungen an den Käufer erfolge zweifelsfrei im betrieblichen Interesse zur Erzielung des höchstmöglichen Kaufpreises, was im Hinblick auf den Bund als Aktionär auch im öffentlichen Interesse gelegen" sei. Insgesamt sei somit der Entziehungsgrund nach § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 im Bereich der Nachfolgeunternehmen der Post- und Telegraphenverwaltung dann gegeben, wenn die Wohnung auf eine Art verwendet werden solle, die den Interessen des jeweiligen Unternehmens in höherem Maße diene. "Dass das gegenständliche Rechtsgeschäft bei gleichzeitigem Entzug der Naturalwohnungen der Österreichischen Post AG ungleich mehr diene als die weitere Verwendung als Naturalwohnung, sei notorisch". Die Annahme, der Entziehungsgrund läge nur vor, wenn die Naturalwohnung im Bereich der öffentlichen Verwaltung (im öffentlich-rechtlichen Aufgabenkreis) des Bundes, zu deren Erfüllung das Objekt diene, herangezogen werde und das Interesse an dieser Verwendung in höherem Maße gegeben sei "als das der Benützung als Naturalwohnung", finde im Poststrukturgesetz keine Deckung. Durch § 17a Abs. 1 und 9 des Poststrukturgesetzes werde normiert, dass in Anwendung der Rechtsvorschriften des Bundes, hier des BDG 1979, die Gleichwertigkeit dienstlicher und betrieblicher Interessen gewährleistet sei. Die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen erfolge im Sinne der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, die der betrieblichen Interessen aber zur Erreichung der Unternehmensziele. Nur durch die Zusage der Entziehung der bestehenden Naturalwohnungen an den Käufer (P GmbH) habe dieses betriebliche Interesse verwirklicht werden können. Durch die Eigentumsübertragung an die P GmbH fehle der Dienstbehörde und der Telekom Austria Aktiengesellschaft jede Dispositionsmöglichkeit an der (eingangs genannten) Naturalwohnung. Die weitere Anwendung des § 80 BDG 1979 und der §§ 24 ff GehG durch die Dienstbehörde würde unmittelbar mit dem Eigentum des nunmehrigen Eigentümers kollidieren. Bei Bemessung der Räumungsfrist sei das höchstmögliche Maß des § 80 Abs. 7 BDG 1979 ausgeschöpft worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:
1. Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl. Nr. 201, § 1 Abs. 4 idF der Novelle BGBl. I Nr. 31/1999, § 17 Abs. 1 Satz 1 idF der Novelle BGBl. I Nr. 31/1999, § 17 Abs. 1a und Abs. 2 idF der Novelle BGBl. I Nr. 10/2001, im Übrigen in der Stammfassung, lautet auszugsweise:
"Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma 'Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft', die Bezeichnung kann als 'PTA' abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. ...
(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse.
(4) Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß § 11a Abs. 1 zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen.
Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 10. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung, sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden. ...
Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt (mit hier nicht in Betracht kommenden Maßgaben) unberührt. ...
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3) ...
Dienstrecht für Beamte
§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.
(3) ...
(7) Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.
(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
(10) ..."
2. § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, lautet auszugsweise:
"Sachleistungen
§ 80. (1) ...
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4) ...
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
...
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
...
(6) ...
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
..."
3. § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86 idF BGBl. Nr. 562/1979 lautete:
"§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß."
Durch Art. III Z. 1 der 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, erhielt § 23 VBG folgende Fassung:
"§ 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt."
Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 3 VBG idF BGBl. Nr. 281/1971 endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch seine Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund.
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Verkauf der Liegenschaft, auf der sich die Naturalwohnung befinde, auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Poststrukturgesetzes keinesfalls ein Interesse im Sinn des § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 begründen könne. Der Verkauf diene nämlich ausschließlich vermögensrechtlichen Interessen einer privatrechtlich organisierten Aktiengesellschaft. Zudem solle die (derzeitige) Naturalwohnung in Zukunft, trotz Veräußerung der Liegenschaft an die P GmbH, weiterhin als Wohnung und nicht etwa als Amtsräumlichkeit verwendet werden. Ein Interesse der öffentlichen Verwaltung im Sinn des § 80 Abs. 5 Z. 3 leg. cit. sei daher auch aus diesem Grund nicht ersichtlich.
2. Hierauf ist jedoch nicht inhaltlich einzugehen, weil eine gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwGG amtswegig aufzugreifende Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt.
Die im Geltungsbereich des § 23 VBG in der Fassung BGBl. Nr. 562/1979 erfolgte Dienstgebererklärung vom 29. Juli 1986 ist (nicht nur nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern auch vor dem Hintergrund der Rechtslage) wie grundsätzlich das gesamte Rechtsverhältnis eines Vertragsbediensteten dem Privatrecht zuzuordnen. Die Rezeption der für die Gewährung von Sachleistungen für Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist wegen ihrer bloß sinngemäßen Anwendung so zu verstehen, dass gegenüber Vertragsbediensteten eine gleichartige (materiell-rechtliche) Vorgangsweise wie gegenüber Beamten zu beobachten ist. Weiter gehende Folgen auch im formellen Recht (Übernahme des Bescheidkonzeptes - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 99/12/0229) hätten im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung bedurft. Über die Rechtsfolgen der privatrechtlichen Umsetzung des § 23 VBG - beinhaltend die Belassung eines Dienstnehmers in der Wohnung, nachdem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter beendet wurde - ist also im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0297).
Mangels eines öffentlich-rechtlichen Naturalwohnungsverhältnisses ist die Dienstbehörde somit auch nicht zuständig gewesen, die Naturalwohnung durch Bescheid zu entziehen, also den contrarius actus zur privatrechtlichen Überlassung der Naturalwohnung durch einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Verwaltungsakt zu setzen.
Da sie dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, sodass dieser gemäß §§ 41 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
3. Die gegenüber dem Bund ergangene Kostenentscheidung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352) gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120067.X00Im RIS seit
10.02.2006