TE OGH 1991/6/19 3Ob1527/91

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch den Sachwalter Josef H*****, im Rechtsstreit vertreten durch Dr. Georg Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt in Wels, wegen Löschung eines durch Zuschlag erworbenen Eigentumsrechtes, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.Februar 1991, GZ 13 R 54/90-12, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Frage der Bekämpfung des Zuschlages der Liegenschaft einer nicht geschäftsfähigen verpflichteten Partei ist ausjudiziert. Die fehlende Prozeßfähigkeit der verpflichteten Partei kann gemäß § 187 Abs 1 EO nur innerhalb der absoluten Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist und eingetretener Rechtskraft des Zuschlages kommt auch eine Nichtigerklärung des gesamten Exekutionsverfahrens nicht mehr in Betracht (RPflSlgE 1984/36 und 1989/62 jeweils mit Ablehnung gegenteiligen Schrifttums).

Im Rechtsfall der Entscheidung RPflSlgE 1989/62 erfolgte zwar nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 187 Abs 1 EO eine Zustellung an den mittlerweile bestellten Sachwalter, aber dessen Rekurs gegen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlags wurde wegen Versäumung der absoluten Frist des § 187 Abs 1 EO als verspätet zurückgewiesen. Im Ergebnis war also dieselbe Sachlage wie im vorliegenden Fall gegeben. Damit scheidet aber auch die Geltendmachung derselben Nichtigkeit mittels Löschungsklage aus.

Falls die Behauptungen der klagenden Partei zutreffen sollten, daß der Beklagte in Kenntnis der wahren Sachlage und im sittenwidrigen Zusammenspiel mit dem Sohn der Klägerin eine diesem nicht zustehende Forderung einlöste, dann einklagte und nur unter Benützung des materiell unwirksamen Exekutionstitels die strittige Exekution betrieb, könnte der Klägerin ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 1295 Abs 2 ABGB uU auch in Form einer Naturalrestitution durch Rückgabe der ersteigerten Liegenschaft zustehen, was aber keinen Tatbestand einer Löschungsklage darstellt.

Anmerkung

E26503

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01527.91.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19910619_OGH0002_0030OB01527_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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