TE OGH 1991/6/19 9ObA128/91

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. M***** Z*****, und 2. H***** Z*****, Pensionistinnen, ***** beide vertreten durch *****Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei W***** D*****, vertreten durch *****Rechtsanwalt*****, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses und Räumung (Streitwert 15.000,-- S und 6.000,-- S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 1991, GZ 34 Ra 11/91-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Juni 1990, GZ 19 Cga 546 und 555/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 3.590,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 598,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberinnen noch folgendes zu erwidern:

Die im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretenen Klägerinnen haben in der Räumungsklage als Entlassungsgrund lediglich geltend gemacht, daß die Beklagte durch mißbräuchliche Verwendung ihrer Dienstwohnung wesentliche Vertragspflichten vernachlässigt habe; sie haben aber der Beklagten nicht vorgeworfen, diese habe ihre Pflichten als Hausbesorgerin dadurch verletzt, daß sie das Haus nicht rein gehalten, nicht gewartet und nicht beaufsichtigt habe. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionswerberinnen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des im Hausbesorgergesetz normierten besonderen Kündigungsschutzes äußern, ist ihnen zu erwidern, daß ein Hausbesorger mit Dienstwohnung bezüglich der Wohnmöglichkeit ähnlich schutzbedürftig ist wie ein den Kündigungsschutz nach dem MRG genießender Mieter, so daß aus diesem Gesichtspunkt die Einschränkung der freien Kündbarkeit sachlich gerechtfertigt erscheint.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E27212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00128.91.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19910619_OGH0002_009OBA00128_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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