TE Vwgh Beschluss 2005/12/20 2004/05/0011

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. des Engelbert Rothner und

2. der Sieglinde Ganglberger-Rothner, beide in Traun, sowie 3. des Dr. Gerhard Rothner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 1, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch den Drittbeschwerdeführer, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Dezember 2003, Zl. BauR-012547/15-2003-Si/Vi, betreffend baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Traun, 4050 Traun, Hauptplatz 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 51,50 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245, zu verweisen. In der Folge dieses Erkenntnisses hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Juni 2001 den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 31. März 2000 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen.

Im weiteren Verfahren wurde am 21. Jänner 2003 ein Lokalaugenschein durchgeführt und ein Sachverständigengutachten vom selben Tag eingeholt. Der Erstbeschwerdeführer und Josefine Rothner äußerten sich dazu in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 17. Februar 2003 ablehnend. Josefine Rothner verstarb am 20. Februar 2003. Mit Bescheid vom 4. April 2003 wies der Gemeinderat die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Josefine Rothner gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. September 1999 neuerlich als unbegründet ab.

Nach hier nicht wesentlichen Verfahrensschritten wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 21. Mai 2003 als erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach Josefine Rothner eingeräumt.

Der Berufungsbescheid vom 4. April 2003 wurde sodann den Beschwerdeführern am 13. Juni 2003 zugestellt. Die Einleitung der Zustellverfügung des Berufungsbescheides lautete:

"Auf Grund des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 21. Mai 2003, GZ.: ... (Verlassenschaftssache nach der Verstorbenen Josefine Rothner, Einräumung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses) ergeht dieser Bescheid weiters an:

..."

Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid vom 4. April 2003 Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern "in ihrer Eigenschaft als Vertreter des Nachlasses nach der verstorbenen Josefine Rothner" eingebrachte Vorstellung als unbegründet ab. Ergangen ist der angefochtene Bescheid nach seiner Zustellverfügung gegenüber den Beschwerdeführern, jeweils als "Vertreter" bzw. als "Vertreterin des Nachlasses nach der verstorbenen Josefine Rothner".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete einen Schriftsatz mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Die Beschwerdeführer bringen vor, der Erstbeschwerdeführer sei Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Die zweite Hälfte sei im Eigentum der Josefine Rothner gestanden. Mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 6. Oktober 2003 sei der gesamte Nachlass nach Josefine Rothner den Beschwerdeführern zu je einem Drittel eingeantwortet worden. Damit habe der Nachlass zu bestehen aufgehört, weshalb die Beschwerdeführer als Erben zur Erhebung der Bescheidbeschwerde berechtigt seien. Die belangte Behörde habe den in Beschwerde gezogenen Bescheid an die Beschwerdeführer als Vertreter des Nachlasses nach der verstorbenen Josefine Rothner zugestellt. Damit habe sie als Bescheidadressat den ruhenden Nachlass verstanden. Da der ruhende Nachlass mit der rechtskräftig gewordenen Einantwortung seine rechtliche Existenz verloren habe, sei der angefochtene Bescheid jedoch ins Leere gegangen. Sofern aber die belangte Behörde die Zustellverfügung als unmittelbare Zustellung an die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Josefine Rothner verstanden haben sollte, seien die Beschwerdeführer zur inhaltlichen Ausführung der Beschwerde berechtigt, weil sie mit der rechtskräftigen Einantwortung Miteigentümer des Bauwerks mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Voreigentümerin geworden seien.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass mit dem angefochtenen Bescheid über eine Vorstellung des Nachlasses nach Josefine Rothner entschieden wurde. Der Vorstellungsbescheid wurde dem Drittbeschwerdeführer als Rechtsvertreter der Vertreter des Nachlasses (das waren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer) zugestellt. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der Nachlass nach Josefine Rothner eingeantwortet worden sei. Dies wird durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Beschwerdeführern in Kopie vorgelegte Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 6. Oktober 2003 untermauert. Die belangte Behörde ist dem nicht entgegengetreten.

Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession der Erben ein und hört gleichzeitig der Zustand des ruhenden Nachlasses auf (vgl. Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II12, Seite 528). Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, hat zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheides der Nachlass nach Josefine Rothner und damit der Bescheidadressat nicht mehr existiert. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erledigung ist daher ins Leere gegangen, weil die Rechtsperson, an die sie sich richtete, schon vor Erlassung der Entscheidung untergegangen war. Der Vorstellungsbescheid ist somit nie in den Rechtsbestand eingegangen, weshalb der Bescheid, gegen den die Beschwerde erhoben wurde, nicht rechtswirksam ergangen ist (vgl. den auch in der Beschwerde zitierten hg. Beschluss vom 7. September 1990, Zl. 90/14/0109, sowie z.B. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2002, Zl. 2001/17/0214).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellverfügung des Berufungsbescheides ausdrücklich auf den Gerichtsbeschluss Bezug nahm, mit dem den Beschwerdeführern als erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt worden war. Damit wurde dem Nachlass rechtswirksam zugestellt. Zu beachten ist allerdings auch, dass vor der Einantwortung lediglich der Nachlass und der Erstbeschwerdeführer als Hälfteigentümer zur Erhebung der Vorstellung berechtigt gewesen sind. Die Beschwerdeführer bezeichneten sich in der Vorstellung ausdrücklich als "Vorstellungswerber" und erwähnten mit keinem Wort, namens des Nachlasses tätig zu werden. Die Ausführungen in der Vorstellung zur fehlenden "passiven Sachlegitimation" der Beschwerdeführer und die Rüge, dass die Berufungsentscheidung dem Nachlass nach Josefine Rothner hätte zugestellt werden müssen, erlauben gerade nicht die Annahme, dass die Beschwerdeführer nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Nachlasses Vorstellung erheben wollten. Andererseits sind in der Vorstellung auch inhaltliche Darlegungen in der Sache enthalten. Die Behörde hat sich daher in einem derartigen Zweifelsfall im Rahmen des Parteiengehörs Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. 11.625/A).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Schriftsatzaufwand war im Hinblick darauf nicht zuzuerkennen, dass die belangte Behörde in ihrem Vorlageschriftsatz lediglich auszugsweise die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wiedergibt, ohne auf die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente einzugehen, und auf eine Gegenschrift verweist, die in einem anderen Beschwerdeverfahren erstattet wurde.

Wien, am 20. Dezember 2005

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050011.X00

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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