TE OGH 1991/6/19 9Ob707/91

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer in der Rechtssache der Antragsteller A***** und A***** ST*****, Landwirte, ***** beide vertreten durch *****, Rechtsanwälte in ***** gegen den Antragsgegner REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung, über den außerordentlichen Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23.4.1991, 19 R 55/91-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 18.3.1991, Nc 16/90-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der nunmehrigen Revisionsrekurswerber, ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der dreimonatigen Antragsfrist zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung gemäß § 20 Abs 3 BStG idF der BStG-Nov 1986 BGBl 1986/165 zu bewilligen, mit der Begründung zurück, daß diese Bestimmung eine materiellrechtliche Ausschlußfrist enthalte, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung nicht stattfinde.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Selbst wenn die Wiedereinsetzung in die Frist des § 20 Abs 3 BStG zulässig wäre, läge kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 146 ZPO (iVm § 17 AußStrG) vor.

Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist - entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz (§ 13 Abs 2 Satz 2 AußStrG) - jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 17 AußStrG, der durch die WGN 1989 unberührt geblieben ist, finden die Vorschriften der Prozeßordnung über die (Wieder)Einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, sofern mit der Versäumung der Frist oder einer Tagsatzung ein Rechtsnachteil verbunden ist, welcher nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine neue Eingabe gutgemacht werden kann. Die Vorschriften der "Prozeßordnung" - also der ZPO in der jeweils geltenden Fassung - über die Wiedereinsetzung sind nach ständiger Rechtsprechung auch hinsichtlich der Rechtsmittelordnung anzuwenden. Daher gilt (in diesem Teilbereich) im Verfahren außer Streitsachen nicht bloß die Vorschrift des § 153 ZPO, wonach gegen die Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, sondern auch die Bestimmung des § 528 ZPO (SZ 19/126; RZ 1970, 223; EFSlg 39.839; 55.728; 58.496; siehe auch ZBl 1915/533; EvBl 1963/74), also insbesondere § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Ob auch der zweite Halbsatz dieser Bestimmung ("es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist") auf verfahrensbeendigende Beschlüsse im Außerstreitverfahren, mit denen ein Sachantrag ohne Sachentscheidung zurückgewiesen worden ist, Anwendung findet, kann hier auf sich beruhen, da das Erstgericht bisher in der Hauptsache nicht entschieden hat.

Anmerkung

E27179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB00707.91.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19910619_OGH0002_0090OB00707_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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