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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Dipl. Kfm. Hannelore Burg in Wien, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. April 2000, Zl. MD-VfR-B XIX-6/2000, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Dr. Wolfgang Petrik in Wien, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und dem Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 1. Juni 1999 beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft 1190 Wien, Kliergasse 8. Das Baugrundstück Nr. 582/3 befindet sich hinter der an der Kliergasse gelegenen Liegenschaft ON. 10 und ist an der Ostseite mittels einer "Fahnenstange" mit der Kliergasse verbunden. Ostseitig benachbart ist die Liegenschaft der Beschwerdeführerin, Kliergasse 6.
Das Projekt besteht aus einem zweiten Kellergeschoß, einem insbesondere die Garage beinhaltenden ersten Kellergeschoß, welches sich teilweise oberhalb der Erdoberfläche befindet und womit eine Verbindung zu einem bestehenden Weinkeller geschaffen wird, dem Erdgeschoß und dem Obergeschoß.
In ihren schriftlich erhobenen Einwendungen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das als Keller bezeichnete Geschoß (gemeint offenbar: erster Keller) keinen unterirdischen Bauteil darstelle, da es sich zur Gänze über das Nullniveau erhebe und daher ein Erdgeschoß sei. Durch eine scheinbare Geländeveränderung würden zwingende gesetzliche Ausnutzbarkeitsbestimmungen umgangen. Die Erdabdeckung diene erkennbar und ausschließlich diesem Zweck. Der gesamte Kellerbereich sei bei zutreffender Betrachtung ein Bestandteil des Hauptgebäudes. Damit würde mit dem Projekt bei weitem die ausnutzbare Grundfläche von ein Drittel des Bauplatzes überschritten werden. Allenfalls liege ein Nebengebäude gemäß § 82 BauO für Wien vor, dessen Fläche gleichfalls auf die bebaubare Fläche anzurechnen sei. Verwiesen wurde auf einen bestehenden Weinkeller, der in einer Höhe von rund 1,80 m aus dem umliegenden Gelände herausrage und aufgemauert sei. Selbst wenn man den neu zu errichtenden Keller und den bereits seit Jahren bestehenden Weinkeller als unterirdische Gebäudeteile ansehe, wäre deren Gesamtausmaß von 152 m2 überhöht, weil innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen unterirdische Bauten oder Bauteile nur mit einem Ausmaß von 20 v.H. des Bauplatzes errichtet werden dürfen, also nur im Ausmaß von 126,4 m2. Nach Punkt 3.3 des Plandokuments seien nicht bebaute, jedoch bebaubare Grundflächen gärtnerisch auszugestalten; diesem Erfordernis werde durch die großen Verkehrswege, Terrassen, Vorplätze etc. nicht entsprochen. Die zur Verdeckung des darunter liegenden ebenerdigen Geschoßes vorgesehenen Aufböschungen würden auf der Seite der Beschwerdeführerin die Gefahr der Ableitung von Regenwässern auf ihre Liegenschaft mit sich bringen.
Nach Durchführung einer Verhandlung, bei der die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen wiederholte und ergänzte, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 die begehrte Baubewilligung. Zu den erhobenen Einwendungen wurde ausgeführt, dass Bestimmungen über die Ableitung von Niederschlagswässern kein im § 134a Abs. 1 BauO aufgezähltes Nachbarrecht beinhalteten. Bezüglich der behaupteten Überschreitung der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit wurde auf die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen verwiesen, wonach für diese Liegenschaft die Bauklasse I, offene oder gekuppelte Bauweise, mit einer Gebäudehöhe von maximal 7,50 m vorgesehen sei. Gemäß Bebauungsbeschränkungen dürften innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche unterirdische Bauten oder Bauteile nur in einem Ausmaß von 20 % des Bauplatzes errichtet werden. Die Bauplatzgröße ohne Einrechnung des Fahnenanteils gemäß § 76 Abs. 11a BauO für Wien betrage 632 m2, wovon ein Drittel, also 210,67 m2, bebaubar sei. Die tatsächlich verbaute Fläche der oberirdischen Gebäudeteile gemäß § 80 Abs. 1 BauO für Wien ergebe sich mit 206,11 m2. Zu den unterirdischen Bauteilen seien die unterirdischen Garagenteile außerhalb des Hausgrundrisses bzw. unterhalb der Terrasse, der Technikraum für das Schwimmbecken und der bestehende Weinkeller zu rechnen. Dieses Gesamtausmaß betrage 114,98 m2 und sei somit bedeutend kleiner als das maximal zulässige Ausmaß von 126,40 m2. Der Beurteilung einer Baulichkeit als unterirdischer Gebäudeteil stehe nicht entgegen, dass der obere Abschluss durch eine zulässige bauliche Anlage, wie z. B. eine Terrasse, gebildet werde. Es bestehe auch kein gesetzlicher Anhaltspunkt dafür, dass ein vormals oberirdisch in Erscheinung tretendes Gebäude nicht durch zulässige Geländeveränderungen nachträglich zum unterirdischen Gebäude werden dürfe. Entscheidend allein sei das durch den Plan konkretisierte Projekt, welches Gegenstand der Baubewilligung sei. Dem Erfordernis, unbebaute, aber bebaubare Flächen gärtnerisch auszugestalten, sei entsprochen worden. Die vorgesehenen Änderungen der Höhenlage des Geländes seien zulässig und daher bewilligungsfähig.
In ihrer dagegen erstatteten Berufung wertete die Beschwerdeführerin die auf Grund der beträchtlichen Erdanschüttungen zu erwartenden Niederschlagswässer als Immissionen, bezüglich derer ihr nach § 134a Abs. 1 lit. e BauO für Wien Parteistellung zukomme. Die Behörde habe nicht begründet, wie sie die verbaute Fläche von 206,11 m2 ermittelt habe. Offenbar würden umfangreiche Bauwerke, die errichtet werden sollen, wie auch der bereits dort befindliche Weinkeller keine Berücksichtigung finden. Die fälschlich als Keller bzw. unterirdische Gebäudeteile titulierten Baulichkeiten ragten selbst im rückwärtigen Bereich der Liegenschaft, wo sie nur rund 40 cm unter der Nulllinie lägen, mit ihrem gesamten darüber hinausgehenden Höhenmaß aus dem jetzigen Geländeverlauf heraus. Ihre Zuschüttung mit Erde an den Seitenflächen und an der Oberfläche mit terrassenförmiger Ausgestaltung stelle keine zulässige Geländeveränderung dar, welche ein Bauwerk zum "unterirdischen" machen könne. Nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin würde das Ausmaß der über das Haus herausragenden unterirdischen Bauteile 152,65 m2 betragen und daher um zumindest 26,25 m2 über dem von der Erstbehörde angenommenen zulässigen Ausmaß von 20 % der Gesamtfläche, nämlich 126,40 m2, liegen.
Die belangte Behörde wies diese Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Nach den Einreichunterlagen seien zur Flächenberechnung die Rohbaumaße und nicht die Innenflächen der Gebäude herangezogen worden. Die ermittelten 206,11 m2 lägen eindeutig unter dem Drittel der ohne Einrechnung des Fahnenanteils zu berücksichtigenden Bauplatzgröße von 632 m2. Nicht alle von der Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgezeigten Flächen seien unterirdische Bauteile, auch weise der Weinkeller nach dem Einreichplan nicht ein Ausmaß 61,74 m2, sondern von 50,61 m2 auf. Das Ausmaß des bestehenden Weinkellers sei von einem staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker festgestellt worden und es bestehe für die Behörde kein Anlass, an der Richtigkeit der Bemaßung zu zweifeln. Damit sei aber das Ausmaß der unterirdischen Gebäudeteile kleiner als 20 % des Bauplatzes. Der Eigenschaft als unterirdischer Gebäudeteil stehe nicht entgegen, wenn ein solcher Gebäudeteil erst durch Geländeveränderungen oberirdisch nicht mehr in Erscheinung trete. Diese Geländeveränderungen könnten subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht verletzen, weil bei Belassung des vorhandenen Niveaus der geplante Neubau die zulässige Gebäudehöhe einhielte und ein Schutz der Nachbarn bei der Ableitung von Niederschlagswässern (Oberflächenabfluss) aus den Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht ableitbar sei. Nach § 87 Abs. 1 BauO für Wien seien Hauptgeschoße nur solche Geschoße, die in ihrer ganzen Ausdehnung über dem Gelände liegen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 1128/00, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, dass eine im Widerspruch zur BauO für Wien stehende und in ihre subjektivöffentlichen Nachbarrechte eingreifende Bebauung nicht genehmigt werde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, der Mitbeteiligte legte mit seiner Gegenschrift ein Fotokonvolut vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem aus § 134a Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien resultierenden Nachbarrecht verletzt, weil die genehmigten Erdanschüttungen ein Hauptgeschoß zu einem unterirdischen Gebäudebestandteil machen sollen; mit dieser Scheinabdeckung von geschaffenen Hochbauten werde allein der Zweck verfolgt, die gesetzlichen Ausnützbarkeitsbestimmungen für die Bebaubarkeit der Liegenschaft unzulässig und extensiv zu umgehen. Die Veränderungen der Höhenlage wären gemäß § 60 Abs. 1 lit. g BauO für Wien bewilligungspflichtig; eine Bewilligung sei unzulässig. Der von der belangten Behörde ermittelten bebauten Fläche von 206,11 m2 liege keine nachvollziehbare Berechnung zu Grunde. Die Berechnung entspreche schon deshalb nicht den Vorschriften, weil sie von über dem Erdniveau errichteten und fälschlich als Keller bezeichneten Hochbauten ausgehe. Das Gesamtausmaß der maßgeblichen Gebäudeverbauung liege um 37,67 m2 über dem von der Erstbehörde ermittelten Gesamtausmaß und um zumindest 26,5 m2 über der auf Grund des Punktes 3.4 der Bebauungsbestimmungen zulässigen Fläche von 126,40 m2.
Weiters wird das aus § 134a Abs. 1 lit. e BauO für Wien resultierende Nachbarrecht geltend gemacht, weil auf Grund der geplanten Erdanschüttungen Niederschlagswässer in einem unzumutbaren Ausmaß auf das Grundstück der Beschwerdeführerin fließen würden.
§ 134a Abs. 1 BauO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 42/1996 (BO) lautet auszugsweise:
"§ 134a.
(1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
...
c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
...
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden."
§ 76 Abs. 10 BO ist eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen; danach darf im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet mit Ausnahme der Geschäftsviertel und Betriebsbaugebiete bei offener, bei offener oder gekuppelter, bei gekuppelter und bei der Gruppenbauweise das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche betragen. Es ist also zu untersuchen, ob durch das bewilligte Projekt diese Bestimmung verletzt wurde.
Die Verwaltungsbehörden gingen von einer Bauplatzgröße - unter Außerachtlassung der "Fahnenstange" - von 632 m2 aus; dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bestritten wird aber, dass die Rohbauaußenmaße 206,11 m2 betragen würden, wobei die Beschwerdeführerin dem keine konkrete Berechnung entgegensetzt, sondern allgemein behauptet, dass als unterirdisch dargestellte Flächen einzubeziehen wären.
Die diesbezügliche Bestimmung des § 80 Abs. 1 BO lautet:
"(1) Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht."
Nach dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan entspricht die dort an Hand von fünf Einzelposten errechnete Fläche von 206,11 m2 dem Grundriss des Erdgeschosses; darunter befindliche Gebäudeteile blieben außer Betracht, soweit sie die senkrechte Projektion der Erdgeschoßfläche nicht überschritten. Der Grundriss des Obergeschoßes reicht über den des Erdgeschoßes nicht hinaus.
Der Grundriss Erdgeschoß im Plan weist über den als unterirdisch deklarierten Gebäudeteilen begrünte Flächen, ein Schwimmbecken und eine Terrasse, also keine raumbildenden Vorbauten aus; es handelt sich somit um Bauteile, die in die Berechnung nach § 80 Abs. 1 BO nicht einzubeziehen sind (vgl. hinsichtlich Terrassen das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0044).
Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als "unterirdisch" im Sinne des § 80 Abs. 1 letzter Satz BO anzusehen sind, kommt es grundsätzlich auf die Wahrnehmbarkeit an, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben (vgl. Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 598, wo diesbezüglich als Beispiel Lüftungsöffnungen angeführt sind). Dazu kommt, dass es gemäß § 84 Abs. 3 2. Satz BO der Beurteilung einer Baulichkeit als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil nicht entgegensteht, wenn den oberen Abschluss eine andere nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige bauliche Anlage (Terrasse, Stützmauer, Weg u. a.) bildet. Im hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 89/05/0027, wurde, ausgehend vom dort zu beurteilenden Sachverhalt, auf die Sichtbarkeit abgestellt. Im hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/05/0044, betreffend eine Tiefgarage, sprach sich der Verwaltungsgerichtshof trotz des Umstandes, dass Lüftungsöffnungen und Bauwerksteile, wie etwa eine Lärmschutzwand, oberirdisch zu liegen kamen, nicht gegen die Annahme eines unterirdischen Gebäudes aus, zumal es auf raumbildende bauliche Maßnahmen ankäme. Insbesondere stand die Verwendung der Garagendecke für die Schaffung von Einstellplätzen der Beurteilung der Garage als unterirdisches Bauwerk nicht entgegen; nichts anderes kann hier gelten, wenn die Garagenoberdecke zum Teil als Terrasse Verwendung findet.
Beträgt somit die mit oberirdischen Gebäuden und Gebäudeteilen bebaute Fläche, wie die belangte Behörde ermittelt hat, 206,11 m2, so wird damit dem Erfordernis des § 76 Abs. 10 BO entsprochen.
Punkt 3.4. des Bebauungsplanes, Plandokument 6665, wonach innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen unterirdische Bauten oder Bauteile nur in einem Ausmaß von 20 v.H. des Bauplatzes errichtet werden dürfen, schafft kein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn, weil § 134a Abs. 1 lit. c BO nur oberirdische Bauten erfasst, wie sich aus dem Zusammenhang zwischen § 76 Abs. 10 BO und § 80 Abs. 1 letzter Satz BO eindeutig ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, 2000/05/0185, BauSlg. 247). Zu verweisen ist auch auf § 134a Abs. 1 lit. a BO, wonach durch unterirdische Bauführungen nicht einmal eine Verletzung von Abstandsbestimmungen eintreten kann.
Im Übrigen ist, soweit insofern die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Ermittlungen der Behörden bekämpft, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung einen früheren, nicht mehr der Baubewilligung zu Grunde gelegten Plan heran gezogen hat und das daraus ermittelte Zahlenwerk auch in der Beschwerde wiederholt, ohne auf den bewilligten Plan und die Ausführungen im angefochtenen Bescheid einzugehen.
Projektsgegenständlich ist auch eine Veränderung der Höhenlage, wie dies in den Ansicht- und Schnittplänen durch die Eintragungen "Gelände alt" und "Gelände neu" dokumentiert ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0156, unter Bezugnahme auf § 134a BO ausgesprochen hat, kommt eine Rechtsverletzung eines Nachbarn durch die Veränderung der Höhenlage der Grundfläche allein nicht in Betracht, weil für ein solches Vorhaben eine den Nachbarn schützende baurechtliche Norm nicht besteht.
Die Beschwerdeführerin vermeint einen Einfluss auf ihr Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. c dadurch zu erkennen, dass durch Geländeveränderungen oberirdische Bauwerke zu unterirdischen gemacht wurden und damit die Flächenberechnung nach § 76 Abs. 10 BO umgangen worden wäre. Dem steht aber der klare Wortlaut des § 80 Abs. 1 letzter Satz BO entgegen; im Beschwerdefall kommt noch dazu, dass der Bebauungsplan das Ausmaß unterirdischer Baulichkeiten beschränkt und diese Beschränkung hier eingehalten wurde. Jedenfalls ist der Bauordnung kein grundsätzliches Verbot zu entnehmen, durch Geländeveränderungen die Basis für unterirdische Bauwerke zu schaffen. Ausgehend von der Feststellung der belangten Behörde, dass auch bei Belassung der vorhandenen Niveaus die zulässige Gebäudehöhe eingehalten würde, kann durch die bewilligte Gebäudeveränderung eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eintreten.
Was schließlich die geltend gemachte Beeinträchtigung durch Niederschlagswässer betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof schon zur viel umfassenderen Bestimmung des § 134 Abs. 3 BO in der Fassung LGBl. Nr. 18/1976 ausgesprochen, dass kein subjektivöffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser bestünde (hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 89/05/0027 m.w.N.). Im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067, wurde betont, dass mit Bauausführungen zur Ableitung von Regenwässern keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 BO geltend gemacht werden, weil gemäß lit. e dieser Bestimmung nur der Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, Gegenstand des Nachbarrechtes ist. § 93 BO, soweit er Niederschlagswässer betrifft, dient nicht dem Schutz der Nachbarn.
Ausgehend davon, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, liegen die behaupteten Verfahrensverstöße nicht vor. Insbesondere kann von einer unzureichenden Begründung des Berufungsbescheides keine Rede sein.
Inwieweit das zu errichtende Schwimmbad "bauordnungswidrig" sein soll, ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung auf ihrer Seite ist auch sonst nicht erkennbar.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; bezüglich des Mitbeteiligten im Rahmen des von ihm gestellten Begehrens.
Wien, am 20. Dezember 2005
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050124.X00Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013