Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas W***** und andere wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas W***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 12. März 1991, GZ 2 d Vr 553/90-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Andreas W***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der ***** 1975 geborene Schüler Andreas W***** wurde (neben anderen Jugendlichen) (A/) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, (B/) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, (C/) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB sowie (D/ und E/) des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 12.Jänner 1990 in Perchtoldsdorf im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den Jugendlichen Michael F*****, Martin K*****, Andreas A***** sowie dem strafunmündigen Michael F***** die 1976 geborenen Lukas T***** und Markus L*****
A/ mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib und Leben zur Vornahme und Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem sie sie verfolgten, zu Boden warfen, auf sie einschlugen und mit der Androhung weiterer Schläge erzwangen, daß sich T***** und L***** am Unterkörper entblößten und L***** am Geschlechtsteil des T***** einen Mundverkehr ausführte;
B/ mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Vornahme bzw Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem sie durch Schläge und Tritte sowie durch die Androhung weiterer Schläge durchsetzten, daß Lukas T***** und Markus L***** an sich selbst und gegenseitig onanierten und T***** seinen Geschlechtsteil zwischen den entblößten Gesäßbacken des L***** rieb;
C/ in verabredeter Verbindung am Körper verletzt, indem sie sie verfolgten, über eine ca 2,5 m tiefe Böschung hinunterstießen, zu Boden warfen, sich auf die beiden Opfer knieten, Lukas T***** ca fünf bis sechs wuchtige Faustschläge in den Nierenbereich, sowie Ohrfeigen ins Gesicht, Markus L***** ca 10 bis 20 wuchtige Schläge in den Bauch sowie beiden Genannten, teils mit den Knien, teils mit den Stiefeln Stöße und Tritte gegen die Beine versetzten, wodurch Lukas T***** eine blutende Verletzung an und in der Nase, drei ca 15 cm lange Striemen im Lendenbereich, verbunden mit Schmerzen und Schwellungen im rechten Nierenbereich sowie Blutabsonderungen im Harn, und Markus L***** Schmerzen im linken Oberschenkel erlitt;
D/ mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung und Duldung genötigt, indem sie die beiden Opfer verfolgten, umzingelten, zu Boden warfen, festhielten, auf sie einschlugen und durch die Androhung weiterer Schläge dazu zwangen, sich anurinieren zu lassen und sich gegenseitig über eine Minute lang zu küssen;
E/ durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen der zu A/ bis D/ bezeichneten strafbaren Handlungen zu nötigen versucht, indem sie ihnen weitere Schläge androhten.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Andreas W***** allein in seinem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB (A) mit einer ausschließlich auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies im Strafausspruch mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die (im Sinn der alten Rechtslage argumentierende) Subsumtionsrüge scheitert schon daran, daß sie keine andere strafgesetzliche Bestimmung anzugeben vermag, welcher der vom Erstgericht (rechtsrichtig) als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB in der Fassung der Strafgesetznovelle 1989 beurteilte Sachverhalt nach der Beschwerdeauffassung zu unterstellen gewesen wäre. Damit verfehlt sie aber vorweg eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer-Rieder3 EGr 8 zu § 281 Z 10 StPO).
Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E26124European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00060.91.0620.000Dokumentnummer
JJT_19910620_OGH0002_0120OS00060_9100000_000