Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Ablehnungssache des F***** B*****, betreffend die Richter *****, GZ 21 Nc 57/90, 71/90, 74/90 und 76/90, wegen Ablehnung und Gewährung der Verfahrenshilfe, infolge Rekurses und außerordentlichen Rekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. April 1991, GZ 1 R 101 bis 112/91-20, womit der Rekurs des Ablehnungswerbers gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Wels vom 24.September 1990 (ON 7), 11.Dezember 1990 (ON 9) und 25. Februar 1991 (ON 14 und 15) zurückgewiesen wurde, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Ablehnungswerber stellte verschiedene Ablehnungsanträge, die vom Erstgericht mit zwei Beschlüssen (ON 7 und ON 14) zurückgewiesen wurden. Zur Erhebung von Rekursen stellte er Verfahrenshilfeanträge, die das Erstgericht mit zwei weiteren Beschlüssen (ON 9 und ON 15) ablehnte. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, soweit er sich gegen die Beschlüsse ON 9 und ON 12 (richtig: ON 15) richtet, jedenfalls unzulässig, im übrigen (also hinsichtlich der Beschlüsse ON 7 und 14) aber nicht zulässig ist.
Dieser Beschluß wurde dem Ablehnungswerber am 26.4.1991 zugestellt. Der dagegen erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde erst am 24.5.1991, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 521 ZPO, zur Post gegeben. Er ist daher verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Teile des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, mit denen die Rekurse gegen die Zurückweisung der Ablehnungsanträge als verspätet zurückgewiesen wurden, gelten auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der §§ 19 ff JN; die Rechtsmittelzulässigkeit richtet sich nach § 24 Abs 2 JN; § 11 Abs 2 AußStrG ist daher nicht anwendbar (SZ 33/71; NZ 1970, 76). Gleiches muß auch für Rekurse gegen Beschlüsse gelten, mit denen über Verfahrenshilfeanträge im Rahmen von Ablehnungsverfahren entschieden wird.
Anmerkung
E27151European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00561.91.0620.000Dokumentnummer
JJT_19910620_OGH0002_0080OB00561_9100000_000