Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr. Gerald Kopp, Dr. Michael Wittek-Jochums und Dr. Andreas Braunbruck, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Alfred V*****, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,328.240,- sA infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25. Februar 1991, GZ 2 R 59/91-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 12. November 1990, GZ 15 Cg 221/90-6, bestätigt und die Rekursbeantwortung der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegen den vom Erstgericht antragsgemäß erlassenen Wechselzahlungsauftrag erhob der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Die klagende Partei beantragte hierauf für den Fall der Stattgebung dieser Einrede die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien.
Das Erstgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede. Zu dem gegen die erstgerichtliche Entscheidung vom Beklagten erhobenen Rekurs erstattete die klagende Partei eine Rekursbeantwortung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht unter Punkt 1. dem Rekurs des Beklagten nicht statt und wies unter Punkt 2. die Rekursbeantwortung der klagenden Partei zurück. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zu Punkt 1. seines Beschlusses jedenfalls unzulässig, der Rekurs gegen Punkt 2. seines Beschlusses dagegen zulässig sei. Zur Begründung des Punktes 2. führte das Rekursgericht aus, daß nach der Anordnung des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zwar zu einem gegen die Verwerfung des Antrages auf Zurückweisung einer Klage gerichteten Rekurs eine Rekursbeantwortung erstattet werden könne, Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es aber, damit das rechtliche Gehör derjenigen Person zu wahren, die sich gegen eine durch den Rekurs angestrebte endgültige Versagung des Rechtsschutzes zur Wehr setzen müsse. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil die klagende Partei vorsorglich bereits einen Überweisungsantrag für den Fall der Unzuständigkeit des Erstgerichtes gestellt habe. Selbst bei Stattgebung des Rekurses habe es daher zu keiner endgültigen Zurückweisung der Klage kommen können.
Gegen Punkt 2. des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem sinngemäßen Antrag, in Abänderung der Entscheidung die Rekursbeantwortung als zulässig zu behandeln und der klagenden Partei die Kosten dieser Rekursbeantwortung zuzuerkennen. Sie vertritt die Ansicht, der Umstand, daß aus prozeßökonomischen Gründen vorsorglich ein Überweisungsantrag gestellt worden sei, dürfe den Rekursgegner nicht daran hindern, seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt dem Rekursgericht darzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen:
Die klagende Partei ist auf Grund der rekursgerichtlichen Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die vom Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede zurückgewiesen wurde, mit ihrem Rechtsstandpunkt voll durchgedrungen. Ihr vorliegender Rekurs gegen die rekursgerichtliche Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung muß daher für die Entscheidung in der Hauptsache ohne Bedeutung bleiben und hätte im Falle seiner Berechtigung nur Auswirkungen auf die rekursgerichtliche Kostenentscheidung. Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann aber nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (SZ 37/84; SZ 61/6; 8 Ob 526/89 uva).
Anmerkung
E26288European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00011.91.0620.000Dokumentnummer
JJT_19910620_OGH0002_0080OB00011_9100000_000