Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens des versuchten Totschlags nach den §§ 15 Abs. 1, 76 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10.April 1991, GZ 30 Vr 2099/90-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die in der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** des Verbrechens des versuchten Totschlags nach den §§ 15 Abs. 1, 76 StGB schuldig erkannt, weil er sich am 12.Oktober 1990 in Linz in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen ließ, (seine Schwiegermutter) Karin R***** durch mehrere Stiche mit einem Messer zu töten, wobei die Tat beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) relevierte unterbliebene erstgerichtliche Befassung mit einer vom Angeklagten im Rahmen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 330) bekundeten Äußerung des Tatopfers ("Wenn er ihr eine herunterhaue, könne er im Häfen landen") betrifft, abgesehen davon, daß das Schöffengericht schon an sich nach der Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht verpflichtet ist, jeden einzelnen vom Angeklagten vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3, II/2 § 281 Z 5, EGr 7 und 8 ua), keine für die Lösung der Schuld- oder Straffrage entscheidende Tatsache, weil die Tatrichter - selbst wenn man die angeführte Bemerkung als relevante Provokation deuten wollte - ohnehin von einem längerfristigen derartigen Verhalten der Karin R***** gegenüber dem Beschwerdeführer vor der Tat ausgegangen sind.
Nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände (Z 5 a) gegen den vom Schöffengericht konstatierten Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers und des gesamten Akteninhalts gelangte der Oberste Gerichtshof auch zur Auffassung, daß sich gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken ergeben.
Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.
Die eine Qualifikation der Tat als bloße vorsätzliche schwere Körperverletzung anstrebende Rechtsrüge (Z 10) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht auf die in diesem Zusammenhang bindende Urteilskonstatierung über den Tötungsvorsatz des Johann K***** abstellt.
Soweit sich die Einwendungen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch richten (Z 11), betreffen sie keine fehlerhafte Rechtsanwendung des Erstgerichtes im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehenden Ermessensspielraums. Mit der Behauptung, die gegenständliche Urteilstat stelle einen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung geeigneten Ausnahmefall dar, wird nur ein im Rahmen der Rechtsrüge unbeachtliches Berufungsvorbringen erstattet (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3, II/2 § 281 Z 11 E 17 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die in diesem Rechtsmittel enthaltene Berufung (§ 290 Abs. 1, letzter Satz, StPO) wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E27246European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00067.91.0625.000Dokumentnummer
JJT_19910625_OGH0002_0110OS00067_9100000_000