TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/20 2004/04/0194

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
WTBG 1999 §173 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 26. Juli 2004, Zl. BA-ZP 15/2004, betreffend Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Kalenderjahr 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 31. Jänner 2003 beantragte der Beschwerdeführer eine Ermäßigung seines Beitrages zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für eine Bemessungsgrundlage bis EUR 10.900,-- auf EUR 0,--. Den Aufforderungen vom 27. März 2003 und vom 30. April 2003, eine Bemessungsgrundlage bis EUR 10.900,-- durch Vorlage eines Lohnzettels 2002 bzw. des letztgültigen Einkommensteuerbescheides (einschließlich Anhang Lohnzettel und Meldungen) binnen jeweils festgesetzter Frist nachzuweisen, entsprach der Beschwerdeführer nicht.

Mit Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 3. September 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ermäßigung des jährlichen Beitrages für das Kalenderjahr 2003 zurückgewiesen und ihm ein Beitrag in der Höhe von EUR 3.678,-- vorgeschrieben. Der Ermäßigungsantrag sei zwar - so die Begründung - fristgerecht eingebracht worden, die laut Satzung erforderlichen Unterlagen seien trotz des Verbesserungsauftrages des Ausschusses der Vorsorgeeinrichtung vom 27. März 2003 und vom 30. April 2003 nicht beigebracht worden.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Beschwerdeausschuss und brachte vor, er habe mehrmals telefonisch mitgeteilt, dass sich im Vergleich zum Vorjahr keine Änderungen ergeben hätten. Weiters habe er eine Bestätigung darüber vorgelegt, dass ihm auch im Jahre 2003 Einkünfte aus seiner Geschäftsführertätigkeit als Wirtschaftstreuhänder nicht zukämen und auch sonst keine Einkünfte vorlägen, die eine Beitragspflicht vorsehen würden. Er weise im Übrigen darauf hin, dass er bereits mehrfach versichert sei und die Aufbürdung einer weiteren Versicherungspflicht "schlicht verfassungswidrig" sei. Es sei auch sehr mühsam, jährlich die gleichen Bestätigungen vorlegen zu müssen, obwohl notorisch keinerlei Änderungen eingetreten seien.

In der Folge legte der Beschwerdeführer die Bestätigung der A Wirtschaftsberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GesmbH vom "August 2003" vor, wonach er in keinem Dienstverhältnis zu dieser Gesellschaft stehe und von der Gesellschaft "auch sonst" keinerlei Einkommen bezogen habe, weiters eine Bestätigung der K & Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs- GesmbH vom 27. Oktober 2003, wonach er zwar als Zweigstellenleiter dieser Gesellschaft tätig sei, von der Gesellschaft aber "seit Beginn seiner Tätigkeit bis Ende 2003" keinerlei Bezüge erhalte.

Mit Faxnachricht vom 19. November 2003 legte der Beschwerdeführer schließlich einen Lohnzettel der "V" Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2001 und einen weiteren Lohnzettel dieser Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2002 vor; in diesen Lohnzetteln sind Bruttobezüge des Beschwerdeführers in Höhe von S 70.000,-- bzw. EUR 5.600,-- ausgewiesen.

Der Beschwerdeausschuss hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 vor, er habe in seiner Beschwerde vorgebracht, keine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder zu erzielen. Zur Überprüfung dieses Sachverhalts werde ihm die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides sowie einer Beilage zu diesem Einkommensteuerbescheid aufgetragen, aus der ersichtlich sei, wie hoch die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der jeweiligen Tätigkeit seien. Würden diese Unterlagen nicht binnen 14 Tagen vorgelegt, müsste die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 erklärte der Beschwerdeführer, er habe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lediglich als Rechtsanwalt, was sich aus den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgelegten Umlagenerklärungen ergäbe. Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder habe er lediglich unselbständig. Er verweise auf die vorgelegten Lohnzettel der "V" Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH; diesen füge er den Lohnzettel dieser Gesellschaft für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2003 hinzu. Dazu komme noch seine Tätigkeit bei der H Wirtschaftstreuhand GesmbH, "faktisch ab dem Jahre 2003", wodurch der Freibetrag von EUR 10.900,-- ebenfalls nicht überschritten werde. Es gäbe keine weiteren Einkünfte, die zu einer Zusatzverpflichtung zur "Zusatzpension neu" führen würden. Wunschgemäß lege er nochmals den letzten Einkommensteuerbescheid 2000 vor. Dieser sei noch nicht rechtskräftig; die nicht relevanten Teile seien abgedeckt. Er bitte um Verständnis dafür, dass er seine Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid nicht offen legen wolle. Dazu sei er seines Erachtens auch nicht verpflichtet.

Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 26. Juli 2004 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die von ihm zum Nachweis seiner Einkünfte verlangten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Befreiung von den Beiträgen zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verletzt. Er sei nach den Bestimmungen der Satzung lediglich zur Vorlage der dort vorgesehenen Beweismittel verpflichtet; die Mängelbehebung sei ihm rechtswidrigerweise aufgetragen worden. Er habe eindeutige Beweismittel sowohl dafür vorgelegt, dass er im Sinne der Satzung ausschließlich unselbständig tätig sei, als auch dafür, dass die Höhe der von ihm bezogenen Einkünfte den Betrag von EUR 10.900,-- nicht erreicht habe. Die Auffassung der belangten Behörde, der vorgelegte Antrag sei unvollständig geblieben, sei rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf, nur solchen Mängelbehebungsaufträgen unterworfen zu werden, die nach dem Gesetz bzw. nach der Satzung zulässig seien. Da die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen in § 11 Abs. 5 der Satzung für die in Rede stehende Fallkonstellation ausschließlich unselbständiger Tätigkeit nicht vorgesehen seien, sei der Mängelbehebungsauftrag nicht zulässig gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag ohnedies entsprochen, indem er den letzten Einkommensteuerbescheid mit Schreiben vom 26. Mai 2004 vorgelegt habe.

Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Satzung) entsteht die Beitragspflicht mit dem auf die öffentliche Bestellung folgenden Monatsersten.

Der Beitrag beträgt gemäß Punkt I 1. der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung EUR 3.678,-- für jedes Kalenderjahr.

Gemäß § 11 Abs. 5 lit. c der Satzung kann der jährliche Beitrag auf den in der Beitragsordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag reduziert werden oder gänzlich entfallen, wenn die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegte Grenze nicht überschreiten.

Gemäß Punkt I 1.3. der Beitragsordnung kann der Beitrag auf Antrag bis zu einer (gemäß § 11 Abs. 6 der Satzung zu berechnenden) Bemessungsgrundlage von EUR 10.900,-- entfallen und bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 52.543,-- auf 7 % der Bemessungsgrundlage ermäßigt werden.

Befreiungs- und Ermäßigungsanträge sind gemäß § 11 Abs. 7 der Satzung - von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - bis 31. Jänner eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen. Werden Mängel in Anträgen innerhalb einer vom Ausschuss gesetzten Frist von zumindest zwei Wochen nicht behoben, so hat der Ausschuss den Antrag zurückzuweisen. Dem Antrag auf Ermäßigung nach Abs. 5 lit. c ist der letztgültige Einkommensteuerbescheid, der dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt, oder im Falle einer ausschließlich unselbständigen Tätigkeit eine Gehaltsbestätigung für das Vorjahr beizulegen. Die Ermäßigung nach Abs. 5 lit. c gilt jeweils nur für ein Beitragsjahr.

Gegen Beschlüsse des Ausschusses kann gemäß § 24 Abs. 9 der Satzung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung findet auf das Verfahren vor dem Ausschuss und vor dem Beschwerdeausschuss insoferne, als in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, das AVG sinngemäß Anwendung.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe den in der Satzung vorgesehenen Nachweis seiner Einkünfte trotz Aufforderung nicht erbracht; die vorgelegten Unterlagen würden nicht jenen entsprechen, die die Satzung zum Nachweis der Einkünfte verlange.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Satzung verlange für den Fall ausschließlich unselbständiger Tätigkeit nicht die Vorlage des Einkommensteuerbescheides, sondern lediglich eine Gehaltsbestätigung für das Vorjahr. Dem habe er entsprochen.

Der Beschwerdeführer hat nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom 3. September 2003 der Aufforderung, seinem Ermäßigungsantrag vom 31. Jänner 2003 durch Vorlage von Unterlagen im Sinne des § 11 Abs. 7 der Satzung zu ergänzen, nicht entsprochen. Gegenteiliges ist auch dem Beschwerdevorbringen konkret nicht zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer erst nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgelegten Unterlagen waren allerdings nicht (mehr) geeignet, seinen Ermäßigungsantrag zu sanieren, weil "Sache" des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss - im Sinne des (sinngemäß anzuwendenden) § 66 Abs. 4 AVG - allein die Frage war, ob der Ausschuss den Ermäßigungsantrag zu Recht mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen zurückgewiesen hat (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S 357 f dargestellte Judikatur). Es kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die vom Beschwerdeführer nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgelegten Unterlagen jenen entsprochen haben, die in § 11 Abs. 7 der Satzung genannt sind und ob der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer erteilte Mängelbehebungsauftrag rechtens gewesen ist. Da der Beschwerdeführer nämlich bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides Unterlagen im Sinne des § 11 Abs. 7 der Satzung trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat, erfolgte die Zurückweisung seines Ermäßigungsantrages zu Recht. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses, der Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses vom 3. September 2003 keine Folge zu geben, verletzte den Beschwerdeführer daher nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Dezember 2005

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040194.X00

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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