Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Leopold Ramharter (Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann D*****, vertreten durch Dr.Gerhard Delpin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Februar 1991, GZ 7 Rs 126/90-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. August 1990, GZ 23 Cgs 15/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an
das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Revisionsbeanwortung sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 7.11.1989 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 27.7.1989 auf Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
Die rechtzeitige, auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß vom 1.8.1989 an gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß der am 1.11.1938 geborene Kläger wegen seines Gesundheitszustandes seinen von 1969 bis 1988 ausgeübten Beruf als Feuerwehrmann, zuletzt im Rang eines Löschmeisters, nicht mehr ausüben könne.
Die beklagte Partei bestritt dies und beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, dem Kläger vom 1.8.1989 an eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß und eine vorläufige Zahlung von 5.134 S monatlich zu erbringen.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Kläger in den Jahren 1952 bis 1954 Zimmererlehrling, erreichte aber keinen Lehrabschluß. Dann arbeitete er als Bauarbeiter, Transportarbeiter, Kuppler, Bieger und Gießhelfer. Seit 1969 arbeitete er als hauptberuflicher Werksfeuerwehrmann in der Werksfeuerwehr und Rettungsabteilung eines Stahlwerkes. Vor der Aufnahme in die Werksfeuerwehr wurde von ihm keine berufliche Qualifikation verlangt. Als Werksfeuerwehrmann besuchte er verschiedene, vom Erstgericht einzeln angeführte, aber nicht datierte Kurse. Diese dauerten im Schnitt vier bis fünf Tage, an die sich eine Vorbereitungszeit von rund zwei Monaten anschloß, nach der eine Prüfung über das Kursthema abzulegen war. Als Werksfeuerwehrmann hatte der Kläger jede Woche eine zweistündige (praktische oder theoretische) Schulung zu besuchen. Zu Beginn dieser Tätigkeit durfte er bei Einsätzen nur im Hintergrund mitarbeiten und wurde so praktisch eingeschult. Zuletzt hatte er den Rang eines Löschmeisters. Andere Feuerwehrmänner waren ihm nicht nachgeordnet. Die einzelnen Feuerwehrmänner waren an den ihnen bestimmten Einsatzorten eigenverantwortlich tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte der Kläger ua den sogenannten Gasbereitschaftsdienst zu verrichten (Überprüfung ausströmender Gase auf Gefährlichkeit und Veranlassung des Abziehens anderer Arbeitnehmer aus dem Gefahrenbereich). Im Rahmen des sogenannten Feuerbereitschaftsdienstes mußte bei feuergefährlichen Arbeiten Dienst getan werden, und zwar auch im Zusammenhang mit der (werkseigenen) Produktion von Sauerstoff, bei der zur Vermeidung einer Explosionsgefahr Grenzwerte nicht überschritten werden durften. Im Rahmen der Gerätewartung mußten die Einsatzgeräte auf ihre Einsatzfähigkeit überprüft werden, wobei auch Reparaturen durchgeführt wurden. Zur Kontrolle der Einsatzfähigkeit der einzelnen Geräte waren auch Kenntnisse einzelner Bestimmungen der Ö-Norm und des Dampfkesselemissionsgesetzes nötig. Am Arbeitsort des Klägers war jeder Feuerwehrmann ausgebildeter Sanitäter, hatte also einen Erste-Hilfe-Kurs. Der Kläger hatte auch Rettungswagen bei Einsätzen zu begleiten. Berufsfeuerwehrmann ist die Bezeichnung für ungelernte Arbeitskräfte, die sich ihre Kenntnisse zunächst in einer acht bis zehnwöchigen Grundausbildung aneignen, nach erfolgreicher Prüfung eingesetzt werden und innerhalb der nächsten Jahre mehrere Kurse absolvieren. Bei ihnen wird jedoch eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt. Nach allgemeiner Beschreibung der Aufgaben eines Feuerwehrmannes stellte das Erstgericht fest, daß bei der Betriebsfeuerwehr, der der Kläger angehörte, auch eine ausgezeichnete Ortskenntnis des Werksgeländes erforderlich war.
Infolge seines im einzelnen festgestellten körperlichen und geistigen Zustandes und der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist der Kläger nicht mehr imstande, als Berufsfeuerwehrmann tätig zu sein, doch könnte er noch als Montagearbeiter in der Kunststoffindustrie, Verpacker und als Wächter im Standpostendienst arbeiten.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei der Kläger überwiegend im angelernten Beruf eines Feuerwehrmannes tätig gewesen und gelte daher als invalid im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG. Der Beruf eines Feuerwehrmannes sei auf die Bewältigung von Katastrophensituationen ausgerichtet, was umfangreiche und vielfältige Spezialkenntnisse und Fähigkeiten verlange. Deshalb sei im allgemeinen eine abgeschlossene Berufsausbildung nötig. Die Mitglieder müßten eine Vielzahl von spezifischen Kursen besuchen, wo die Katastrophenbewältigung theoretisch und praktisch geübt werde. Im vorliegenden Fall seien zusätzlich einmal wöchentlich verschiedene Kurse absolviert worden und die Bewältigung der ständig aktuellen Gas- und Explosionsgefahr dazugekommen. Es könne zwar grundsätzlich nicht klar abgegrenzt werden, nach welcher Zeit ein Angehöriger der Werksfeuerwehr im Betrieb des Klägers durch praktische Arbeit die nötigen Kenntnisse eines vollwertigen Feuerwehrmannes erlangt habe. Dies liege daran, daß die theoretische Ausbildung fortgesetzt zu vervollständigen oder allenfalls wegen neuer Kenntnisse zu revidieren und die tägliche praktische Arbeit darauf ausgerichtet sei, Katastrophenfälle zu vermeiden und für einen allfälligen Katastrophenfall bestmöglich gerüstet zu sein.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge.
Der Berufsschutz des Klägers als Feuerwehrmannes hänge allein davon ab, ob die in praktischer Arbeit und im Sinn des Gesetzes wohl auch in theoretischer kursmäßiger Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse in ihrer Vielfalt denen eines Lehrberufes vergleichbar seien, möge auch ein solcher nicht bestehen und daher ein unmittelbarer Vergleich mit einem bestimmten Lehrberuf nicht möglich sein. Von der Verrichtung bloß einfacher manueller Leistungen könne angesichts der kursmäßig erworbenen und auch in der Praxis durch Übung und Einsatz ständig angewendeten Fähigkeiten nicht gesprochen werden. Weise jemand Kenntnisse auf, wie sie dem Kläger in den festgestellten Kursen vermittelt worden seien und müsse er solche auch anwenden, habe er jedenfalls eine der Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Installateur vergleichbare Berufsausbildung. Die Ausbildungszeit könne ein Indiz für den Inhalt und die Vielfalt der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sein, verliere diese Wirkung aber, wenn feststehe, daß die einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnisse und Fähigkeiten wesentlich kürzer als in der in Österreich üblichen Lehrzeit vermittelt werden könnten. Es komme daher allein auf den Ausbildungsinhalt an.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 ASVG).
Ein angelernter Beruf iS des zit Abs 1 liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (§ 255 Abs 2 1.Satz leg cit).
Als überwiegend im Sinne des Abs 1 gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 2.Satz leg cit).
Der Kläger wäre also nur dann überwiegend im allenfalls angelernten Beruf eines Betriebsfeuerwehrmannes tätig gewesen, wenn er die bereits angelernte Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem 1.8.1989 ausgeübt hätte.
Da in diesem vom 1.8.1974 bsi 31.7.1989 währenden Zeitraum - wie sich aus dem Pensionakt ergibt - 164 Beitragsmonate liegen, müßte der Kläger die bereits angelernte Berufstätigkeit während mehr als 82 Beitragsmonaten ausgeübt haben.
Das kann aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden.
(Die folgenden Gesetzesstellen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das Landesfeuerwehrgesetz 1979, stmk LGBl 1979/73).
Die Feuerwehren, zu denen Freiwillige, Berufs- und Betriebsfeuerwehren gehören, sind einheitlich gestaltete, technisch entsprechend ausgerüstete Einrichtungen mit der Verpflichtung, bei Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei Brand und Kastrophenfällen und Elementarereignissen drohen, Hilfe zu leisten. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen der Betriebe (§ 1 Abs 1 bis 3).
Betriebe können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs 1 eine Betriebsfeuerwehr errichten, die dem Betriebsinhaber unterstellt ist. Bei Betrieben, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung sind und wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Feuergefährlichkeit und Gefahrenanfälligkeit eines erhöhten Schutzes bedürfen, haben die Betriebsinhaber eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen, die aus mindestens 20 Betriebsangehörigen bestehen muß. Die Betriebsfeuerwehr ist vom Betriebsinhaber durch Heranziehen von zum Feuerwehrdienst geeigneten Angehörigen des Betriebes zu bilden (§ 8 Abs 1, 2 und 4).
Dem Betriebsfeuerwehrausschuß gehören ua alle aktiven Dienstgrade an, die die Funktion eines Löschmeisters ausüben (§ 9 Abs 2).
Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und des Betriebsfeuerwehrausschusses haben den Betriebsfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 11 As 3).
Für die Betriebsfeuerwehren ist für die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Wehrversammlung, im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber, eine Betriebsfeuerwehrordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Gemeinderates bedarf und insbesondere nähere Bestimmungen ua über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft und die Pflichten und Rechte der Mitglieder zu enthalten hat (§ 12 Abs 1 und 2).
Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich eines politischen Bezirkes den Bezirksfeuerwehrverband. Die Bezirksfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband, dem ua die Erstellung der Ausbildungsvorschriften gemäß § 24 Abs 3 obliegt (§ 13 Abs 1 und 6 lit b) und der für die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ua die Dienstgradordnung..., die fachliche Eignung für die Verleihung sowie die Tatbestände für den Verlust eines Dienstgrades durch Satzung zu regeln hat (§ 21).
Die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren sind in Löschgruppen und Löschzüge gegliedert; die taktische Einheit ist die Löschgruppe. Jede Löschgruppe muß doppelt besetzt sein. Zwei Löschgruppen bilden einen Zug unter Führung eines Zugskommandanten (§ 23 Abs 1).
Die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ist Aufgabe der zuständigen Feuerwehr. Die Ausbildung der Kommandanten und sonstiger Feuerwehrmitglieder für Funktionen, die eine besondere Schulung voraussetzen (technische Dienste, Sanitätsdienste ua), ist Aufgabe des Landes. Die Ausbildung hat nach den vom Landesfeuerwehrausschuß zu erlassenden Ausbildungsvorschriften zu erfolgen, die insbesondere zu enthalten haben: a) den Umfang und die Festlegung des Lehrstoffes bei Berücksichtigung des letzten Standes der Technik; b) die Bestimmung des Zeitraumes, in welchem das jeweilige Ausbildungsprogramm durchgeführt werden soll;
c) die Abgrenzung des theoretischen und praktischen Lehrstoffes. Über die Ausbildung sind über den theoretischen und praktischen Teil nach Abschluß der einzelnen Kurse und Lehrgänge Prüfungen abzulegen, die von den Fachvortragenden abgenommen werden. Zum Nachweis der Ausbildung für Funktionen, die einer besonderen Schulung bedürfen (zB Kommandanten) ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen (§ 24 Abs 1, 2, 3, 4, 6 und 7).
Die Gemeinde kann eine Betriebsfeuerwehr mit Zustimmung des Betriebsinhabers...mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon beauftragen, wenn keine Berufs- und Freiwillige Feuerwehr besteht oder diese im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse eine Ergänzung bedarf (§ 26 Abs 1 und 4).
Die Betriebsfeuerwehren sind nur bei entsprechender Vereinbarung zur Hilfeleistung außerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches verpflichtet (§ 27 Abs 1).
Einsatzleiter ist in Betrieben der Betriebsfeuerwehrkommandant (§ 28 Abs 1).
Unter Berücksichtigung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen des ASVG und des Landesfeuerwehrgesetzes, der aufgrund des letztgenannten Gesetzes erlassenen Satzung des Landesfeuerwehrverbandes ua über die Erstellung der Ausbildungsvorschriften, die Dienstgradordnung und die fachliche Eignung für die Verleihung eines Dienstgrades und die vom Landesfeuerwehrausschuß erlassenen Ausbildungsvorschriften sowie der Betriebsfeuerwehrordnung wird festzustellen sein, welche Tätigkeiten der Kläger während der 164 Beitragsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als zum Feuerwehrdienst in der Betriebsfeuerwehr herangezogener Betriebsangehöriger - nicht als Mitglied einer Berufsfeuerwehr - ausgeübt hat (Nach Auskunft des Arbeitseinsatzes seines Dienstgebers im Pensionsakt war er im maßgeblichen Zeitraum bis März 1979 Fahrer bei der Feuerwehr, anschließend bis Februar 1985 Hauptfeuerwehrmann, anschließend bis Oktober 1986 Löschmeister und von November 1986 bis März 1988 Wehrmann qualifizierter Löschmeister.) und welche Kenntnisse und Fähigkeiten er für die jeweiligen Tätigkeiten durch praktische Arbeit (einschließlich der allgemeinen Ausbildung als Mitglied der Feuerwehr und allfälliger besonderer Schulungen für bestimmte Funktionen) erwerben mußte und ab welchem Zeitpunkt er diese jeweils besaß.
Erst dann wird verläßlich zu beurteilen sein, ob und allenfalls ab wann der Kläger als Mitglied der Betriebsfeuerwehr eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich war, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, und ob er überwiegend in einem angelernten Beruf tätig war.
Daß die Feuerwehrmänner bei Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei Brand und Katastrophenfällen und Elementarereignissen drohen, Hilfe zu leisten haben, macht ihre Tätigkeit gefährlich und verantwortungsvoll, qualifiziert aber für sich allein noch nicht zu einem angelernten Beruf (ähnlich zur Tätigkeit eines Verschiebers 30.11.1987 10 Ob S 143/87).
Weil nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen schon in erster Instanz nicht ausreichend erörtert und festgestellt wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510 Abs 1 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E27228European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00182.91.0625.000Dokumentnummer
JJT_19910625_OGH0002_010OBS00182_9100000_000