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10/05 Bezüge Unvereinbarkeit;Norm
BezügeG 1972 §44n;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Mag. DDr. S in V, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 16. März 2004, Zl. 3266/20-Pers/83/04, betreffend Zurückweisung eines Antrages i. A. Bezügegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Jänner 2004 an den Präsidenten des Nationalrates stellte der Beschwerdeführer den "Antrag bescheidmäßig festzustellen, dass von dem dem Antragsteller gemäß Bescheid vom 13.5.1983, Zl. 3266/11-Pers/1983 zustehenden Ruhebezug kein 'Beitrag' abgezogen wird und daher ein Ruhebezug in der Höhe von EUR 4.952,82 gebührt".
Über diesen Antrag erließ der Präsident des Nationalrates (die belangte Behörde) am 16. März 2004 folgenden Bescheid:
"Ihr Antrag vom 26. Jänner 2004 auf Feststellung, dass kein Beitrag gemäß § 44n des Bezügegesetzes iVm § 13a des Pensionsgesetzes 1965 einzubehalten ist, wird zurückgewiesen.
Festgestellt wird, dass ihnen derzeit ein monatlicher Ruhebezug von brutto EUR 4.806,10 gebührt."
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe bereits mit Schreiben vom 30. Mai 2003 ersucht, die Einbehaltung des als "Beitrag" bezeichneten Betrages von monatlich EUR 326,-- sofort einzustellen und die bisher einbehaltenen Beträge zu refundieren. Über diesen Antrag sei mit näher bezeichnetem Bescheid vom 13. Juni 2003 rechtskräftig abgesprochen und eine "Individualisierung" der angesprochenen gesetzlichen Regelungen vorgenommen worden; danach sei ein Beitrag gemäß § 44n des Bezügegesetzes iVm § 13a des Pensionsgesetzes einzubehalten. Da eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, sei es ausgeschlossen, über die Gebührlichkeit dieses Anspruchs einen Feststellungsbescheid zu erwirken, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers nicht habe Rechnung getragen werden können.
Hingegen sei auf seinen Antrag die Höhe des derzeitigen Anspruches festzustellen (wird beginnend mit dem Jahr 1999 rechnerisch näher dargelegt). Über die Grundlage dieses Anspruches liege der rechtskräftige Bescheid vom 13. Mai 1983 vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde zur Begründung des Vorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache angeführten Bescheid vom 13. Juni 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (extunc-Wirkung). Diese ex-tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0244, mwN).
Im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2004 ist im vorliegenden Fall vom Verlust der Grundlage des angefochtenen Bescheides für die ausgesprochene Zurückweisung auszugehen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2003 nicht ergangen wäre. Damit erweist sich die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 2004 wegen entschiedener Sache mangels Vorliegen einer rechtskräftigen Sachentscheidung als rechtswidrig.
Da der zweite Spruchteil des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Gebührlichkeit des Pensionsbezuges in einer bestimmten Höhe) damit in einem untrennbaren Zusammenhang steht, war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Dezember 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040080.X00Im RIS seit
03.02.2006