Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Leopold Ramharter und Dr. Edith Söllner (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna B*****, vertreten durch Dr. Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Niederösterreich), 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 1991, GZ 31 Rs 54/91-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.Dezember 1990, GZ 5 Cgs 142/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die der st Rsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/60, 3/118, 131, 149, 4/47) folgende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß die Ansprüche der Klägerin gegen ihren Schwiegersohn und dessen Ehegattin auf die im Punkt Viertens des Notariatsaktes vom 16.1.1967 vereinbarte Leibrentenzahlung jedenfalls mit den vom Erstgericht festgestellten monatlichen Teilbeträgen von 486,70 S im ersten Halbjahr 1990 und von 579,60 S im zweiten Halbjahr 1990 bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung wie tatsächliches Einkommen zu berücksichtigen sind, ist richtig (§ 48 ASGG). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Verzicht der Klägerin auf die wertgesicherte und als Reallast einverleibte Leibrente iS der zit Rsp ausgleichszulagenrechtlich überhaupt beachtlich wäre.
Die Revisionswerberin läßt unbeachtet, daß ihrem Schwiegersohn zu den in den Monaten Mai und Oktober 1990 bezogenen Erwerbsunfähigkeitspensionen von 12.090,90 S bzw 12.181,90 S netto nach § 73 GSVG je eine Sonderzahlung in der Höhe der für die genannten Monate ausgezahlten Pension gebührte. Sein durchschnittliches Nettomonatseinkommen betrug daher im ersten Halbjahr 1990 nicht 12.090,90 S sondern mindestens rund 14.100 S, im zweiten Halbjahr 1990 nicht 12.181,90 S sondern mindestens
14.200 S.
Selbst wenn man iS der Rechtsrüge außer den schon von den Vorinstanzen als Abzugsposten berücksichtigten Aufwendungen des Jahres 1990 für Kostenbeteiligung in der Krankenversicherung (2.646 S), Haushaltshilfe (unter Berücksichtigung des Pflegegeldes der Ehegattin 5.280 S) und Hausreparaturen (jedoch nur zur Hälfte: 19.986 S) noch die im Jahr 1990 erwachsenen Aufwendungen für den PKW (7.520 S), die zweite Hälfte des Reparaturaufwandes (19.986 S) und die Darlehensrückzahlung (5.050 S), für das gesamte Jahr 1990 also insgesamt 60.468 S, pro Monat daher 5.039 S abrechnen wollte, wären dem mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwiegersohn der Klägerin von seiner durchschnittlichen monatlichen Nettopension im ersten Halbjahr 1990 rund 9.060 S, im zweiten Halbjahr 1990 rund 9.160 S verblieben. Da auch diese verbliebenen Einkommensteile noch um 1.276 bzw 1.176 S höher gewesen wären als der für den Schwiegersohn der Klägerin geltende Richtsatz (§ 150 Abs 1 lit a sublit aa GsVG), wäre ihm und seiner Ehegattin im Jahre 1990 jedenfalls die teilweise Zahlung der mit der Klägerin im Punkt Viertens des Notariatsaktes vom 16.1.1967 vereinbarten Leibrente in der vom Erstgericht festgestellten Höhe zumutbar gewesen.
Es kommt daher nicht darauf an, ob die tatsächlichen Belastungen der Leibrentenschuldner im Jahre 1990 nur teilweise oder zur Gänze berücksichtigt werden.
Auch die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß Belastungen, die den Leibrentenschuldnern erst nach dem Schluß der Verhandlung erster Instanz allenfalls erwachsen könnten, bei der Beurteilung, ob ihnen die (teilweise) Leistung der Leibrente bis zu diesem Zeitpunkt, also im Jahre 1990, möglich oder zumutbar war, nicht zu berücksichtigen waren, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E26368European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00180.91.0625.000Dokumentnummer
JJT_19910625_OGH0002_010OBS00180_9100000_000