Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsschutzverband der F*****, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Rechnungslegung und Gewinnherausgabe (Streitwert je S 25.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Februar 1991, GZ 14 R 211/90-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28. Juni 1990, GZ 52 b Cg 1020/88-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.019,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei - unter anderem - zur Rechnungslegung in bezug auf den aus der Vervielfältigung und Verbreitung der Sonderpostmarke "200 Jahre Diözese Linz" (Nennwert S 4,50) erzielten Gewinn unter detaillierter Angabe der Einnahmen und Ausgaben sowie die Herausgabe dieses Gewinnes, soweit er das der klagenden Partei gebührende angemessene Entgelt und den ihr zustehenden Vermögensschaden (§ 87 Abs 1 und 3 UrhG) übersteige. Die beklagte Partei habe durch die Herausgabe der Sonderpostmarke in die der klagenden Partei abgetretenen Urheberrechte der B***** Gesellschaft mbH in Graz eingegriffen, weil sie für den Entwurf dieser Briefmarke ein Lichtbild dieser Gesellschaft verwendet habe, ohne deren Zustimmung einzuholen. Neben dem Begehren auf Ersatz ihres mit S 400.000 bezifferten Schadens, über das noch gesondert zu entscheiden sein wird, werde auch dieses Begehren auf das Amtshaftungsgesetz gestützt. Ein Verschulden falle der beklagten Partei nicht nur deshalb zur Last, weil sie sich beim Hersteller des Entwurfes der Briefmarke über den Erwerb der Werknutzungsrechte nicht erkundigt habe, sondern auch deshalb, weil sie den Verkauf der Sonderpostmarke nach Bekanntgabe des Sachverhaltes durch die klagende Partei am 23.4.1986 fortgesetzt habe.
Die beklagte Partei wendete ein, der Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes sei kein Schadenersatz-, sondern ein Bereicherungsanspruch, weshalb allein schon Amtshaftung nicht in Betracht komme; überdies sei das Begehren auf Herausgabe des Gewinns aus einem Hoheitsakt generell unzulässig, so daß auch das Rechnungslegungsbegehren nicht gerechtfertigt sei.
Das Erstgericht wies das Rechnungslegungs- und das Herausgabebegehren ohne Beweisaufnahme ab. Der Herausgabe der Briefmarke liege eine im Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr.1 vom 8.1.1985 kundgemachte Verordnung zugrunde, so daß sich dieses Verhalten schon "nach dem Kriterium der Rechtsform" als Hoheitsakt darstelle. Hoheitsakte seien aber auch alle mit der Herausgabe sachlich verknüpften weiteren Maßnahmen, die nicht "z.B: nach dem Kriterium der Rechtsform (z.B. durch vertragliche Rechtsgestaltung) in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung" fielen. Das gelte sowohl für Akte, die der Herausgabe der Marke vorangingen, wie auch für jene, die dieser nachfolgten. Nach § 1 Abs 1 AHG könne wegen eines fehlerhaften Hoheitsaktes lediglich Schadenersatz in Geld verlangt werden. Im Rahmen der Amtshaftung seien daher nur in Geld bestehende Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz durchsetzbar. Klageweise könne ein Hoheitsakt weder verhindert nich beseitigt werden. Der auf § 87 Abs 4 UrhG gestützte Anspruch auf Herausgabe des Gewinns scheitere bei Verfolgung im Rahmen der Amtshaftung auch daran, daß die Herausgabe einer Briefmarke als Hoheitsakt keinen Gewinn im Sinne dieser Bestimmung abwerfe; Hoheitsakte dienten vielmehr der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Der im Urheberrechtsgesetz verwendete Begriff des Gewinns erstrecke sich nicht auch auf Hoheitsakte. Aber selbst wenn der Hoheitsakt die Erzielung eines Gewinns im Sinne des § 87 Abs 4 UrhG bezweckte, könnte der Rechtsträger zur Herausgabe eines solchen an einen Privaten nicht verhalten werden, weshalb auch das Rechnungslegungsbegehren gemäß § 87 a UrhG scheitern müsse. Dieses Begehren in bezug auf die übrigen im § 87 a UrhG genannten Ansprüche sei im Rahmen der Amtshaftung schon deshalb nicht durchsetzbar, weil es im vorliegenden Fall um die Rechnungslegung betreffend die in Geld ausdrückbaren Ergebnisse eines Hoheitsaktes gehe. Das Amtshaftungsgesetz sei im Verhältnis zum Urheberrechtsgesetz die abschließende Regelung jener Ansprüche, die aus schuldhaft rechtswidrigen Hoheitsakten abgeleitet werden. Von diesem Grundsatz mache die Rechtsprechung zwar Ausnahmen, solche seien aber bei urheberrechtlichen Rechnungslegungs- und Gewinnherausgabebegehren nicht anzunehmen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Der verschuldensabhängige Anspruch auf Herausgabe des Gewinns sei ein Bereicherungsanspruch. Selbst wenn man den allfälligen Nettoerlös aus den Markenverkäufen als Gewinn im privatwirtschaftlichen Sinn auffaßte, wäre keine Bereicherung der beklagten Partei eingetreten, weil sie aufgrund des mit dem Hersteller des Markenentwurfs geschlossenen Vertrages und der Entrichtung des dabei vereinbarten Werklohnes der Natur des Werkvertrags entsprechend einen Anspruch auf Lieferung eines Entwurfs samt Werknutzungsberechtigung zur Vervielfältigung als Briefmarke erworben habe. Eine Bereicherung durch die Verwendung der Lichtbilder könne lediglich in dessen Sphäre eingetreten sein. Auch deshalb müsse der Anspruch auf Herausgabe eines Gewinns scheitern. Die Annahme, daß die beklagte Partei gerade durch die Verwendung dieses Lichtbildes einen höheren Umsatz erzielt habe als bei Verwendung irgendeines anderen vom Hersteller des Entwurfs angefertigten Entwurfes, könne den Standpunkt der klagenden Partei schon deshalb nicht stützen, weil die Höhe der Markenauflage und der damit erzielbare Umsatz von vornherein festgestanden seien. Der Anspruch auf Rechnungslegung gemäß § 87 a UrhG sei einerseits im Amtshaftungsgesetz nicht vorgesehen, andererseits sei es bei verfassungskonformer Auslegung im Hinblick auf Art 94 B-VG den Gerichten verwehrt, Verwaltungsbehörden bestimmte hoheitliche Gestionen vorzuschreiben.
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Diese stützt ihre zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemachten Ansprüche (auf Rechnungslegung in bezug auf den Gewinn aus der Herausgabe der Sonderpostmarke sowie auf dessen Herausgabe) auf das Amthaftungsgesetz: Sie sei zwar nach wie vor der Überzeugung, daß die Organe der beklagten Partei im Zusammenhang mit der Herausgabe der Briefmarke nicht hoheitlich gehandelt hätten, sie sei aber mit Rücksicht auf den Ausgang der Verfahren 39 Cg 209/86 und 39 Cg 3/88 des Handelsgerichtes Wien zur Verfolgung ihrer Ansprüche im Amtshaftungsverfahren genötigt, weil ihre auf dieselben urheberrechtlichen Ansprüche gegründeten Ansprüche in diesem Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen worden seien. In der Tat gilt es deshalb zunächst zu prüfen, ob der behauptete Eingriff in die von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Verwertungsrechte im Sinne des § 74 UrhG auf hoheitliches Handeln des beklagten Rechtsträgers zurückzuführen sind:
Nach Rechtsprechung und Lehre (SSt 52/22 ua; SZ 39/98 ua; Schragel, AHG2 Rz 108; Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2, 510; vgl auch Adamovich-Funk, allgemeines Verwaltungsrecht3, 211) ist die Tätigkeit der Post grundsätzlich der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Das gilt nicht bloß für jene Bereiche des Postwesens, in welchen die Postbehörde mit Bescheid zu erkennen haben, sondern auch für den Bereich des Beförderungsvorbehaltes: Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten (also vor allem Briefe), ist gemäß § 9 PostG ausschließlich der Post vorbehalten; demgemäß ist jedermann verpflichtet, sich zur Beförderung solcher Sendungen der Post zu bedienen (§ 11 PostG: "Postpflicht"). Zur Wahrung des Beförderungsvorbehaltes können hiezu ermächtigte Organe des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Postpflicht unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Beförderungsmittel anhalten und durchsuchen sowie Sendungen öffnen und beschlagnahmen (§ 12 PostG; Walter-Mayer aaO 511). Für die Leistungen der Post sind Gebühren zu entrichten (§ 27 PostG); die Inlandspostgebühren sind in den Anlagen zum Postgesetz, die Auslandspostgebühren in einer Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr geregelt. Bei der Gebührenentrichtung für die Beförderung von Postsendungen tritt regelmäßig die Anbringung von Briefmarken an die Stelle der Barentrichtung; Herstellung und Ausgabe von Briefmarken sind der Post vorbehalten (§ 20 PostG). Ist die Höhe der Postgebühren strittig, entscheidet die Post- und Telegraphendirektion durch Bescheid (§ 28 PostG); werden fällige Postgebühren nicht entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben und im Verwaltungsweg einzubringen (§ 30 PostG).
Die klagende Partei erblickt den Eingriff in ihre Verwertungsrechte in der Herausgabe einer näher bezeichneten Sonderpostmarke (ON 1, S.3). Dementsprechend begehrt sie auch (noch), die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr über den aus der Vervielfältigung und Verbreitung dieser Briefmarke erzielten Gewinn Rechnung zu legen bzw Auskunft zu erteilen und ihr den Gewinn, soweit er das angemessene Entgelt (§ 86 UrhG) und den Vermögensschaden (§ 87 Abs 1 und 3 UrhG) übersteigt, herauszugeben. Die ausschließlich der Post vorbehaltene Herausgabe von Briefmarken dient - jedenfalls in erster Linie - Zwecken der Beförderung von Postsendungen, weil damit postrechtliche Wertzeichen zur Verfügung gestellt werden, mit deren Anbringung die Postgebühren für die Beförderung entrichtet werden. Hoheitsverwaltung ist auch anzunehmen, wenn eine Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt bloß vorbereitet oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dient und einen hinreichend engen Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweist (Ecolex 1990, 607; SZ 60/156; SZ 59/112; SZ 55/17; SZ 48/17 ua): Ist eine Aufgabe hoheitlicher Natur, werden alle damit zusammenhängenden Vorkehrungen als in Vollziehung der Gesetze getroffen angesehen; der gesamte Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich zu beurteilen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (Schragel aaO Rz 61 mwN). Deshalb kann es auch an der Zurechnung der Herausgabe von Briefmarken (auch Sonderpostmarken) zur Hoheitsverwaltung nichts ändern, daß die werkvertraglichen Beziehungen zwischen der beklagten Partei und dem Hersteller des Entwurfes ebenso wie der Erwerb solcher Marken für philatelistische Zwecke für sich allein nach privatem Recht zu beurteilen wären. Darüber hinaus ist es auch wesentlich, daß die Herausgabe der Sonderpostmarke unter Angabe von Darstellung, Nennwert, Ausgabe- und Vorbezugstag, Größe, Farben, Papier u.dgl. vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) mit einer unter Punkt I.1. und Anführung des Aktenzeichens in dem am 8.1.1985 von diesem Ministerium herausgegebenen Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr.1 veröffentlichten Anordnung verfügt wurde, die schon nach Form und Inhalt nur als Verordnung beurteilt werden kann.
Der behauptete urheberrechtliche Eingriff ist deshalb jedenfalls auf hoheitliches Handeln des beklagten Rechtsträgers zurückzuführen, so daß daraus abgeleitete Ansprüche vor Gericht - wenn überhaupt - nur im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden können.
Die klagende Partei verfolgt nur mehr den Anspruch auf Herausgabe des aus dem Eingriff in ihre Verwertungsrechte erzielten Gewinns gemäß § 87 Abs 4 UrhG sowie auf Rechnungslegung nach § 87 a UrhG. Bei ersterem (und damit auch bei letzterem als bloßem Hilfsanspruch) handelt es sich indessen nicht um einen Schadenersatzanspruch, selbst wenn dieser Anspruch vom Verschulden des "Täters" abhängig ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 238 mwN). Rechtsprechung und Lehre (RdW 1987, 51 mwN; Peter, Urheberrecht, 249; Rintelen, Urheberrecht, 217) erblicken darin vielmehr einen Anspruch aus unechter Geschäftsführung, bei der der "Täter" vom Berechtigten wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag - so als ob er dessen Geschäfte besorgt hätte - behandelt werden und demgemäß auf Rechnungslegung sowie auf Herausgabe des gesamten aus dem Eingriff erzielten Gewinns in Anspruch genommen werden kann. Dieser Anspruch ist demnach ein Bereicherungsanspruch (RdW 1987, 51), der allerdings - abweichend von den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen - ein Verschulden des Bereicherten voraussetzt (Koziol aaO, vgl auch Torggler in ÖBl 1976, 58 f).
Dies verkennt die klagende Partei auch nicht, sie meint aber, daß der Gewinnherausgabeanspruch angesichts seiner Bindung an ein Verschulden des Bereicherten den Schadenersatzansprüchen verwandt sei und dementsprechend gemeinsam mit diesem geregelt werde. Vom Sinn der Regelung her gesehen handle es sich in Wahrheit um eine Sonderregel der Schadensberechnung, solle doch der "Täter" - so die EB zu dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes (bei Dillenz, Materialien, 177) - nicht damit rechnen dürfen, daß ihm der erzielte Gewinn gesichert bleibe und der Schaden, den er dem Verletzten ersetzen müsse, nur eine kleine Abzugspost in seiner Gewinnrechnung bilde. Dieser Gleichschaltung des Gewinnherausgabeanspruches mit den Schadenersatzansprüchen kann indessen nicht beigepflichtet werden:
Die Haftung der Rechtsträger für das rechtswidrige und schuldhafte hoheitliche Organverhalten wurzelt nicht etwa im Kompetenztatbestand "Zivilrechtssachen" (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG), sondern beruht auf besonderem verfassungsgesetzlichen Befehl (Art 23 B-VG; vgl VfSlg 8202/1977). Art 23 Abs 1 B-VG, dessen Novellierung gemeinsam mit dem Amtshaftungsgesetz beschlossen wurde, beschränkt die Haftung jedoch auf den Schaden, den die als Organe des Rechtsträgers handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; § 1 Abs 1 AHG schränkt den durch solches Organverhalten zugefügten Schaden - seinem Wortlaut nach in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise (vgl nur Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6 Rz 1291) - auf den Schaden am Vermögen oder an der Person ein, doch anerkennt der Oberste Gerichtshof ganz allgemein auch die Ersatzfähigkeit von Schäden an der persönlichen Freiheit und an der Ehre (vgl die Nachweise bei Schragel aaO Rz 160; vgl auch Koziol aaO 381). Immer aber haftet der Rechtsträger im Amtshaftungsverfahren nur für Schäden, wenngleich er - bei Zutreffen der im bürgerlichen Recht festgelegten Voraussetzungen (§ 1324 ABGB; im vorliegenden Fall davon abweichend allerdings § 87 Abs 1 UrhG) - auch für den entgangenen Gewinn einzustehen hat (Schragel aaO Rz 159). Andere Ansprüche als solche auf Schadenersatz in Geld können hingegen auf das Amtshaftungsgesetz nicht gestützt werden.
Gegenstand des erstinstanzlichen Teilurteils und damit auch des Rechtsmittelverfahrens sind jedoch nicht die - gleichfalls eingeklagten - Ersatzansprüche der klagenden Partei, sondern ist - neben dem Hilfsanspruch auf Rechnungslegung - der besondere im § 87 Abs 4 UrhG verankerte Bereicherungsanspruch. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber dem in seinen Verwertungsrechten Verletzten - nach den von der klagenden Partei selbst zitierten Gesetzesmaterialien - deshalb an die Hand gegeben, weil der Verletzte in vielen Fällen keinen Schaden nachweisen kann, der "Täter" aber aus dem unbefugten Eingriff in die Verwertungsrechte nicht ungestraft Gewinn ziehen soll; deshalb wurde dieser Bereicherungsanspruch - anders als jener auf das angemessene Entgelt (§ 86 UrhG) - auch an das Verschulden des Täters gebunden. Das kann aber nichts daran ändern, daß es sich dabei nicht um einen Anspruch auf Ersatz des durch den Eingriff zugefügten Schadens - auch nicht in Form des entgangenen Gewinns - handelt: Nur soweit der unbefugte Eingriff eine weitere gewinnbringende Verwertung der Urheberrechte vereitelt oder wenigstens beeinträchtigt hätte, könnte der klagenden Partei ein Schaden durch entgangenen Gewinn erwachsen sein; derartiges hat sie jedoch nicht behauptet. Ein aus der Herausgabe von Briefmarken erzielter "Gewinn" - ob ein Gewinn in besonderen Bereichen der Hoheitsverwaltung wie etwa der Post nicht doch in Betracht kommen kann, muß jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, nicht näher geprüft werden - konnte der klagenden Partei (bzw den sonst Verwertungsberechtigten) nicht entgangen sein: Einen solchen Gewinn hätte sie schon deshalb nicht erzielen können, weil sie zur Herausgabe von Briefmarken (auch Sonderpostmarken) - sei es zur Entrichtung von Postgebühren, sei es lediglich für philatelistische Zwecke - gar nicht berechtigt wäre. Als Schaden der klagenden Partei im Sinne des § 1 Abs 1 AHG bzw des § 1293 ABGB ("Vermögensnachteil") kann dieser "Gewinn" somit nicht beurteilt werden.
Schragel (aaO Rz 13) hält es in Fällen, in welchen dem Betroffenen ein subjektives Recht auf Beseitigung der Bereicherung zusteht, allerdings für vertretbar, die Unterlassung der unverzüglichen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch das Organ als schuldhaft anzusehen und - da sie im öffentlichen Recht wurzelt - zum Gegenstand einer Amtshaftungsklage zu machen. In den von ihm erörterten Fällen ging es aber immer um die Rückerstattung von Leistungen, die der Betroffene entweder in der irrtümlichen Annahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erbracht hatte oder die zu Unrecht bei ihm zwangsweise eingetrieben worden waren; in derartigen Fällen steht der dadurch bewirkten Bereicherung des Rechtsträgers stets ein Vermögensnachteil - also ein Schaden - des Betroffenen gegenüber. Auch der von Schragel (aaO) in diesem Zusammenhang zitierten, nicht veröffentlichten Entscheidung vom 29.4.1954, 1 Ob 454-511/54, liegt ein solcher Sachverhalt (die Behauptung, die Kammer habe den Klägern zu Unrecht Beiträge vorgeschrieben und diese eingehoben) zugrunde. Beruht die Leistung des Betroffenen, die zur Bereicherung des Rechtsträgers geführt hat, auf einem vermeintlichen oder später weggefallenen öffentlich-rechtlichen Titel, so gewährt der Verfassungsgerichtshof im übrigen in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 8542/1979, 8260/1978, 8065/1977 ua) einen Rückforderungsanspruch, der allerdings mangels Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit Klage nach Art 137 B-VG bei diesem Gerichtshof geltend zu machen ist. Da das Organ in solchen Fällen zur Rückerstattung der Leistung und damit zur Beseitigung der seinem Rechtsträger erwachsenen Bereicherung verpflichtet ist, könnte - mit Schragel - bei schuldhaft unterlassener Zurückstellung ein amtshaftungsrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz erwogen werden. Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil der von der Post durch die Herausgabe der Sonderpostmarke möglicherweise erzielte "Gewinn" eben auf keiner Leistung der klagenden Partei (bzw des Verletzten), aber auch auf keiner sonstigen Vermögenseinbuße zurückzuführen ist, deren Ersatz diese im Amtshaftungsverfahren begehren könnte. Ob diese "Rechtsschutzlücke" (vgl hiezu Kletecka in ecolex 1990, 608) bei durch hoheitliches Handeln bewirkten Eingriffen in Urheberrechte - ebenso wie bei der Rückforderung rechtsgrundloser Leistungen im Bereich des öffentlichen Rechtes - durch eine auf Art 137 B-VG gestützte Klage beim Verfassungsgerichtshof geschlossen werden könnte, ist nicht von den ordentlichen Gerichten zu prüfen.
Soweit der Kläger zur Stützung seines Rechtsstandpunktes auch ins Treffen führt, dem Geschädigten bleibe es nach der Rechtsprechung (SZ 56/133 uva; vgl auch die Nachweise bei Schragel aaO Rz 9) nicht verwehrt, aus einem Verhalten in Vollziehung der Gesetze davon unabhängige Ersatzansprüche neben dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen (namentlich die Halterhaftung des Rechtsträgers in Anspruch zu nehmen), ist ihm zu erwidern, daß es auch dabei stets um Schadenersatz geht (vgl etwa § 1 EKHG) und solche Ansprüche im übrigen nicht im Amtshaftungsverfahren zu verfolgen sind. Der Kläger beruft sich demgegenüber in diesem Verfahren gerade auf die Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers, ohne Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Kann der Gewinnherausgabeanspruch im Sinne des § 87 Abs 4 UrhG als bereicherungsrechtlicher Anspruch im Amtshaftungsverfahren gegen den Rechtsträger eines hoheitlich handelnden Organs nicht mit Erfolg eingeklagt werden, kann auch dem Rechnungslegungsbegehren, soweit es zur Durchsetzung des Gewinnherausgabeanspruches erhoben wurde, als einem bloßen Hilfsbegehren kein Erfolg beschieden sein. Nach § 87 a UrhG kann das Rechnungslegungsbegehren nur zur Vorbereitung der nach den §§ 86 und 87 UrhG gebührenden Ansprüche gestellt werden (ÖBl 1984, 26 ua) und ist deshalb abzuweisen, wenn auch der Hauptanspruch abgewiesen wird.
Einer Klärung der in der Revision aufgeworfenen Fragen, ob nicht auch im Bereich der hoheitlich geführten Verwaltung Gewinne im Sinne des § 87 Abs 4 UrhG erzielt werden (können) bzw ob - wie das Berufungsgericht meint - lediglich der Entwerfer der Sonderpostmarke durch die Benützung des Lichtbildes bereichert sei, bedarf es bei dieser Rechtslage nicht mehr.
Da die Vorinstanzen das Gewinnherausgabe- und das Rechnungslegungsbegehren der klagenden Partei zu Recht abgewiesen haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E26154European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00011.91.0626.000Dokumentnummer
JJT_19910626_OGH0002_0010OB00011_9100000_000