TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/20 2005/12/0211

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2005
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/03 Vertragsbedienstetengesetz;

Norm

BDG 1979 §170 Abs2 idF 1997/I/109;
VBG 1948 §49l Abs1 idF 2001/I/087;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14. Juli 2005, Zl. BMBWK-419.794/0002-VII/4/2005, betreffend Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 wies die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Amtes der Universität Graz vom 9. Februar 2004, mit dem die Beschwerdeführerin in ein auf vier Jahre befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität als Assistent gemäß § 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) übernommen wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, § 125 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und § 175a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ab.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit Wirksamkeit vom 1. April 2001 von der Universität Graz in das zeitlich begrenzte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einer Universitätsassistentin ernannt worden. Die Bestellungsdauer habe sich bis zum 31. März 2005 erstreckt. Am 3. November 2004 habe die Beschwerdeführerin an der Universität Graz einen Antrag auf Übernahme in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l VBG 1948 zur Universität gemäß § 175a BDG 1979 eingebracht. Mit dem Bescheid des Amtes der Universität Graz vom 9. Februar 2004 sei diesem Antrag stattgegeben und spruchgemäß verfügt worden, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. April 2005 in ein auf vier Jahre befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität übernommen werde. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 1. März 2005, habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Diese Berufung, so sei ausgeführt worden, richte sich nicht gegen die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses als solches, sondern lediglich gegen die rechtliche Form der Verlängerung desselben. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihre Habilitationsschrift im November 2004 eingebracht zu haben, wobei die im Habilitationsverfahren eingeholten Gutachten seit dem 28. Februar 2005 zur Einsichtnahme aufgelegt gewesen seien. Das Habilitationskolloquium sei am 14. März 2005 abgehalten worden. Die Sitzung der Habilitationskommission habe ergeben, dass der Antrag auf Erteilung einer Venia aus Finanzrecht und Europarecht angenommen worden sei. Die Lehrbefugnis sei der Beschwerdeführerin in den oben angeführten Fächern somit im Sommersemester 2005 und dadurch noch vor Ablauf ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erteilt worden.

Die Beschwerdeführerin habe, so wurde begründend weiter ausgeführt, mit Schreiben vom 31. März 2005 ein Ansuchen auf Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten gemäß § 170 BDG 1979 (unter Beischluss des Habilitationsbescheides vom 18. März 2005) gestellt. Mit Bescheid des Amtes der Universität Graz vom 21. Juni 2005 sei dieser Antrag gemäß § 170 Abs. 2 BDG 1979 abgewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin habe ihren mit Schreiben vom 3. November 2004 gestellten Antrag auf Übernahme in ein auf vier Jahre befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 175a BDG 1979 nicht zurückgezogen. Nach Durchführung des gesetzlich bestimmten Leistungs- und Bedarfsprüfungsverfahrens sei ihrem Antrag mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Februar 2005 vollinhaltlich durch den Ausspruch der Übernahme in ein vertragliches Arbeitsverhältnis zur Universität in der Qualität eines Assistenten gemäß § 49l VBG 1948 entsprochen worden.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei zwar ein Habilitationsverfahren anhängig gewesen, doch habe ein Antrag auf Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten nicht vorgelegen. Da eine Habilitation weder ein Arbeitsverhältnis begründe noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändere, könne weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang zum anhängigen Verfahren nach § 175a BDG 1979 hergestellt werden. Die Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten sei nach § 170 Abs. 2 BDG 1979 jedenfalls antragsgebunden. Grundsätzlich setze bereits der dienstrechtliche Begriff "Überstellung" das Bestehen eines Dienstverhältnisses voraus. Daran knüpfe die vom Gesetzgeber verfügte Wirkung der Überstellung auf Bindung der bisher innegehabten Planstelle. Sowohl die Bindung der Planstelle des zu Überstellenden als auch die Wirksamkeit der Überstellung selbst sei mit dem Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis folgenden Semesters bedingt. Dies ergebe sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 170 Abs. 2 BDG 1979, sondern auch aus den Materialien zur 2. BDG-Novelle 1977, mit welcher die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1997 geschaffen worden sei. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei der Zeitpunkt der Verleihung der Lehrbefugnis maßgeblich für den Eintritt der Wirksamkeit einer Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten. Gemäß § 103 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002 werde die Lehrbefugnis mittels Bescheid verliehen bzw. erteilt. Demzufolge sei das Datum der Erlassung des Bescheides über die Lehrbefugnis maßgeblich zur Bestimmung des Zeitpunktes der Wirksamkeit einer Überstellung nach § 170 Abs. 2 BDG 1979. Die Lehrbefugnis sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. März 2005 erteilt worden. Bereits das Datum des Bescheides liege deutlich nach Beginn des Sommersemesters 2005, der laut Einteilung des Studienjahres an der Universität Graz auf den 1. März 2005 gefallen sei. Die Wirksamkeit der Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten wäre daher frühestens mit Beginn des Wintersemesters 2005/2006 eingetreten. Die dienstrechtliche Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe sei ein rechtsgestaltender Akt, der notwendigerweise ein bestehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwingend voraussetze. Ende daher das Dienstverhältnis vor dem Wirksamwerden der Rechtsgestaltung, z.B. durch Zeitablauf, könne die Rechtsfolge nicht mehr eintreten, da das Subjekt der rechtlichen Gestaltung nicht länger existiere. Auch die mit dem Wirksamwerden der Überstellung bedingte Bindung der (bisher) innegehabten Planstelle könne erst zum Beginn des nächstfolgenden Semesters und überdies nur dann eintreten, wenn zu diesem Zeitpunkt ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis überhaupt noch bestehe. Dafür, dass der Antrag auf Überstellung die Verlängerung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten bewirken könnte, finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien irgendein entsprechender Anhaltspunkt.

Die Bestimmungen über die Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten begründe genauso wenig wie der § 175a BDG 1979 über die Übernahme in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis im Falle einer antragskonformen zur Gänze stattgebenden Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse. Der erstbehördliche Bescheid habe die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt und habe insofern nicht beschwerend gewirkt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit hg. Verfügung vom 24. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 24. November 2005 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie behaupte, "im Recht, auf Überleitung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gem. § 170 Abs. 2 BDG, verletzt zu sein."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 lauten (auszugsweise):

"Unterabschnitt C

Universitätsdozenten

Anwendungsbereich und Überstellung

§ 170. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b genannten Universitätslehrer.

(2) Der Universitätsassistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitätsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein. (Abs. 1 und 2 idF 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109; Begriffe "Universitätslehrer", "Universitätsassistent" und "Universitätsdozent" idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127.)

...

§ 175a. (1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn

1. der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und

2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist. (Abs. 1 idF Dienstrechtsnovelle 2001-Universitäten, BGBl. I Nr. 87.)

...

(4) Auf Übernahme gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 findet § 126 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß Anwendung. (Abs. 4 idF 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130.) "

1.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des VBG 1948 lauten (auszugsweise):

"Assistenten

Aufnahme

§ 49l. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27d, 29 sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. (Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 87/2001.)

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Die Beschwerdeführerin lässt sämtliche Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unbestritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach seiner Beurteilung zu Grunde zu legen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. April 2001 in einem bis 31. März 2005 befristeten Dienstverhältnis war, am 3. November 2004 einen Antrag auf Übernahme in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gestellt hat, diesen Antrag in weiterer Folge nicht zurückgezogen hat, dem Antrag mit Bescheid des Amtes der Universität Graz (der Erstbehörde) mit Bescheid vom 9. Februar 2002, zugestellt am 1. März 2005, stattgegeben wurde, wogegen Berufung erhoben wurde, die Beschwerdeführerin am 31. März 2005, nach Erhalt des Habilitationsbescheides vom 18. März 2005, einen Antrag an die Universität Graz auf Übernahme in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten gemäß § 170 Abs. 2 BDG 1979 gestellt hat und dieser Antrag vom Amt der Universität Graz (der Erstbehörde) mit Bescheid vom 21. Juni 2005 abgewiesen wurde.

2.2.1. Der angefochtene Bescheid, der die Berufung gegen den Erstbescheid vom 9. Februar 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abweist, bestätigt die Übernahme der Beschwerdeführerin in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l VBG 1948. Durch diesen angefochtenen Bescheid, der den von der Beschwerdeführerin unstrittig nie zurückgezogenen Antrag vom 3. November 2004 erledigte, wurde die Beschwerdeführerin nicht in dem einzig geltend gemachten Recht "auf Überleitung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 170 Abs. 2 BDG" verletzt. Eine Verletzung in diesem Recht käme allenfalls durch die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 31. März 2005 in Frage (der angefochtene Bescheid lässt diesbezüglich nicht erkennen, ob gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 21. Juni 2005 überhaupt Berufung erhoben wurde).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist aber auch im Übrigen mit ihren Ausführungen zu § 170 Abs. 2 BDG 1979 nicht im Recht:

Die Verleihung der Lehrbefugnis an die Beschwerdeführerin erfolgte unstrittig nach Beginn des Sommersemesters 2005.

§ 170 Abs. 2 BDG 1979 regelt eine Überstellung eines Universitätsassistenten "unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters" in die Verwendung der Universitätsdozenten. Eine Überstellung wäre im Falle der Beschwerdeführerin nur mit Beginn des Wintersemesters 2005/2006 in Betracht gekommen. Diese scheiterte aber daran, dass die Beschwerdeführerin seit 1. April 2005 nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und keine Universitätsassistentin im Sinne des § 170 Abs. 2 BDG 1979 war. Ihre Rechtsauffassung, es komme ausschließlich darauf an, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 170 Abs. 2 BDG 1979 eine Habilitation und ein (befristetes) öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorlag, findet im Gesetz schlicht keine Deckung. Auch die Materialien zur 2. BDG-Novelle 1997, auf die § 170 Abs. 2 BDG 1979 zurückgeht (RV 691 Blg NR 20. GP, 33: "Die habilitierten Assistenten sollen durch Ernennungsbescheid des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers mit Beginn des auf die Habilitation folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)dozenten überstellt werden."), bieten für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Auslegung nicht den geringsten Anhaltspunkt. Da die Beschwerdeführerin (unabhängig von der Entscheidung nach § 175e BDG 1979) ab 1. April 2005 nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und demnach nicht mehr Universitätsassistentin war, kam eine Überstellung für sie, wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte, nicht mehr in Frage. Die von der Beschwerdeführerin präferierte Auslegung ist auch nicht etwa erforderlich, um ein verfassungswidriges Auslegungsergebnis zu vermeiden. Es trifft nämlich nicht zu, dass, wie die Beschwerdeführerin behauptet, in einer dem Beschwerdefall vergleichbaren Situation einem am 28. Februar 2005 gestellten Antrag gemäß § 170 Abs. 2 BDG 1979 stattzugeben wäre, wo hingegen ein im März gestellter Antrag abzuweisen wäre. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Umstand, dass die Verleihung der Lehrbefugnis erst nach Beginn des Sommersemesters 2005 erfolgte, weshalb gemäß § 170 Abs. 2 BDG die Überstellung erst zu Beginn des Wintersemesters 2005/2006 hätte stattfinden dürfen, was aber, wie gezeigt, am fehlenden Status als Universitätsassistentin (am fehlenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) scheiterte.

2.3. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120211.X00

Im RIS seit

25.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten