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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. G in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15. Juni 2004, Zl. 15 1231/21-II/5/04, betreffend Teilpension (ab 1. Dezember 2003), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Der im April 1942 geborene Beschwerdeführer, der dem im § 24 Abs. 2 letzter Satz VwGG genannten Personenkreis angehört, stand als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Auf Grund seiner Erklärung vom 8. Juli 2003 wurde er mit Ablauf des Monats November 2003 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 stellte das Bundespensionsamt fest, dass ihm ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 5.459,40 gebühre. Mit Bescheid vom 2. April 2004 stellte das Bundespensionsamt fest, dass seine Nebengebührenzulage monatlich brutto EUR 168,60 ausmache.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass sich gemäß den §§ 1, 2, 3 und 6 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vollpension ab 1. Dezember 2003 in einen Anspruch auf Teilpension wandle und der Ruhebezug um einen Ruhensbetrag von monatlich brutto EUR 1.637,80 gekürzt werde.
Dies begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer als Börsekommissär bzw. als Staatskommissär eine Aufwandentschädigung von EUR 24.732,-- erhalten habe und ihm am 2. Jänner 2004 ein "Kolleggeld" von EUR 631,20 für einen nicht remunerierten Lehrauftrag der Wirtschaftsuniversität überwiesen worden sei. Weiters habe er - allerdings ohne bekannt zu geben, wie viel er dafür erhalten habe, - angegeben, dass er als Prüfungskommissär für Wirtschaftsprüfer tätig sei. Bei diesen Einkünften handle es sich um Erwerbseinkünfte, die auf Grund der Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes zu einer (rechnerisch näher dargelegten) Wandelung des Anspruches auf Vollpension in einen Anspruch auf Teilpension führten. Diese Folge trete auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit hg. Beschluss vom 22. Juni 2005, Zl. A 2005/0011-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof u.a. den Antrag,
1. § 2 des Art. 13 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138 (im Folgenden: Teilpensionsgesetz), in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, als verfassungswidrig aufzuheben;
2. § 2 des Teilpensionsgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, als verfassungswidrig aufzuheben;
3. § 2 des Teilpensionsgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 67/05-8 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof § 2 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2001, § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 und § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 als verfassungswidrig auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall ist ein Anlassfall des oben zitierten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Der angefochtene Bescheid ist demnach an der bereinigten Rechtslage zu messen. Mit der Aufhebung des § 2 des Teilpensionsgesetzes in den oben genannten, im Beschwerdefall auf Grund ihrer Zeitraumbezogenheit (jedenfalls auch) maßgeblichen Fassungen ist dem angefochtenen Bescheid die gesetzliche Grundlage entzogen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG. Der begehrte Schriftsatzaufwand konnte gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 VwGG nicht zuerkannt werden, weil der Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Wien, am 20. Dezember 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120245.X00Im RIS seit
06.02.2006