Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Michaela H*****, und des mj. Othmar H*****, infolge ao. Rekurses der Eltern Karin und Othmar H*****, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 25.März 1991, GZ 22 R 2/91-169, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der ao. Rekurs der Eltern Karin und Othmar H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist bei Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe auf einen verspäteten Rekurs nicht Rücksicht zu nehmen, weil das Kind bereits ein Recht auf Durchführung der in seinem Interesse angeordneten Maßnahme erworben hat. Der zum Teil anders behandelte Fall der Anordnung einer Fürsorgeerziehung liegt hier nicht vor. Das Erstgericht wird jedoch auf den Antrag der Rekurswerber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (AS II 405 f) Bedacht zu nehmen haben.
Anmerkung
E26506European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01545.91.0626.000Dokumentnummer
JJT_19910626_OGH0002_0030OB01545_9100000_000