Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes
HonProf.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****BANK *****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Thalgau, wider die beklagte Partei Karina B*****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 100.246,17 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerchtes vom 20. Februar 1991, GZ 3 R 43/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Dezember 1990, GZ 1 Cg 4/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über Antrag der klagenden Bank erließ das Erstgericht auf Grund des vorgelegten Wechsels vom 13.12.1989 einen Wechselzahlungsauftrag, mit dem der nun allein Beklagten zur ungeteilten Hand mit ihrer Schwester, der auch mitbeklagten Hertha B***** aufgetragen wurde, die Wechselsumme von S 209.325,-- sA zu bezahlen.
Die Beklagte erhob Einwendungen mit der Begründung, sie habe als Bürgin die Haftung für die Rückzahlung eines ihrer Schwester im Jahre 1986 gewährten Privatkredites übernommen und lediglich zu dessen Besicherung den gegenständlichen Wechsel unterfertigt. Die Wechselwidmungserklärung, daß der Wechsel auch der Sicherstellung anderer, der klagenden Bank gegenüber der Erstbeklagten zustehender Forderungen und Ansprüche diene, sei ihr nicht bewußt gewesen und verstoße gegen die Bestimmung des § 864 a ABGB. Der lediglich im Zusammenhang mit dem Privatkredit unterfertigte Wechsel sei sohin vereinbarungswidrig ausgefüllt worden.
Das Erstgericht gab den Einwendungen der Beklagten teilweise statt und hob den gegen sie erlassenen Wechselzahlungsauftrag in dem S 100.013,83 sA übersteigenden Betrag auf. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Mit Vertrag vom 23.5.1986 gewährte die klagende Bank Hertha B*****, einer Schwester der Beklagten, einen in 120 Monatsraten rückzahlbaren Kredit in der Gesamthöhe von S 216.720,--, für dessen vertragsgemäße Rückzahlung die Beklagte die Haftung als Bürgin übernahm. Mit der Unterfertigung der diesbezüglichen Urkunde nahm die Beklagte die auf dieser Urkunde abgedruckten Kreditbedingungen zur Kenntnis, nach welchen die Kreditgeberin bei Zahlungsverzug zur Fälligstellung des Kredites berechtigt ist. Weiters unterfertigte die Beklagte ebenso wie ihre Schwester einen Blankowechsel und eine Wechselwidmungserklärung folgenden Inhaltes:
"Zur Sicherstellung und allfälligen Abdeckung aller Ihnen gegen
Frau Hertha B***** .... aus dem von Ihnen eingeräumten
Privatkredit oder aus einem sonstigen, wie immer gearteten
Rechtsgrund zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen und
Ansprüche übergebe ich ..... Ihnen einen Wechsel, von mir blanko
unterschrieben und ermächtige Sie, diesen Wechsel ohne weiteres Einvernehmen mit mir bis zur Höhe der Ihnen gegen den oben genannten Schuldner erwachsenen Forderungen zuzüglich der zum Zeitpunkte der Fälligkeit des Wechsels.....Ihnen zukommenden Nebengebühren auszufüllen, an Ihren Schaltern zahlbar zu stellen, selbst als Aussteller zu fertigen, den Wechsel auf diese Weise jederzeit fällig zu stellen und gegen mich geltend zu machen. ..." Die Urkunde enthält sodann noch weitere Einzelbestimmungen.
Der bei der Unterfertigung aller Urkunden anwesende Angestellte der klagenden Bank Walter B***** erläuterte der Beklagten weder den Inhalt der Wechselwidmungserklärung noch sprach er über weitere allfällige Verbindlichkeiten ihrer Schwester Hertha B***** gegenüber der Klägerin. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kreditvertrages, der Wechselwidmungserklärung und des Originalwechsels auch keine Kenntnis von anderen Verbindlichkeiten ihrer Schwester Hertha B***** bei der Klägerin. Am 23.5.1986 hatte Hertha B***** bei der Klägerin auch ein Girokonto inne, auf dem ihr zum damaligen Zeitpunkt ein Überziehungsrahmen von S 40.000,-- eingeräumt worden war. Sie hatte diesen Überziehungsrahmen damals nicht überschritten. In der Folge geriet sie hinsichtlich der Privatkreditschuld mit den Rückzahlungsraten in Verzug, schließlich stellte die Klägerin die gesamte Privatkreditschuld mit einem zum 7.8.1989 aushaftenden Saldo von S 150.210,54 sowohl ihr gegenüber als Hauptschuldnerin als auch gegenüber der Beklagten mit sofortiger Wirkung fällig und forderte die Beklagte zur sofortigen Bezahlung auf. Nachdem die Beklagte einzelne Rückzahlungsraten geleistet hatte, forderte die Klägerin beide Schwestern auf, nicht nur die gesamte aushaftende Schuld aus dem Privatkredit, sondern auch aus dem Girokonto bis längstens 6.12.1989 zu bezahlen und erklärte gegenüber beiden, das von ihnen unterfertigte Blankoakzept mit einem Gesamtsaldo von S 209.325,-- zahlbar zu stellen. Der aushaftende Saldo aus dem Privatkredit betrug zum 15.12.1989 S 109.078,83. Am 2.7.1990 langte bei der Klägerin eine weitere Teilzahlung der Beklagten für fällige Rückzahlungsraten in der Höhe von S 8.975,-- ein.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die klagende Bank habe zwar infolge des wiederholten Zahlungsverzuges der Hauptschuldnerin und der erfolglos gebliebenen Mahnungen den gesamten aushaftenden Privatkreditsaldo gemäß Punkt IV 3 der Kreditbedingungen zu Recht auch gegenüber der Beklagten fällig gestellt, diese hafte jedoch nicht für den zum 15.12.1989 auf dem Girokonto ihrer Schwester, der Hauptschuldnerin, offenen Betrag von S 99.984,17. Gemäß § 864 a ABGB würden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwende, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, daß der eine Vertragsteil den anderen besonders darauf hingewiesen hatte. Als objektiv ungewöhnlich sei eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweiche, sodaß er nach den Umständen mit dieser Klausel vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Einer solchen Klausel müsse somit ein Überrumpelungs- oder sogar Übertölpelungseffekt innewohnen. Dies treffe auf die vorliegende Wechselwidmungserklärung vom 23.5.1986 insofern zu, als der Gegenstand des Wechselakzeptes der Beklagten lediglich ihre Bürgschaftserklärung für den Kreditvertrag vom 23.5.1986 gewesen sei, die Beklagte von anderen Verbindlichkeiten ihrer Schwester bei der klagenden Bank gar keine Kenntnis gehabt habe, auf solche vom Vertreter dieser Bank auch nicht hingewiesen worden sei und das äußere Erscheinungsbild der Urkunde keinerlei Hinweis auf das Girokonto der Hauptschuldnerin enthalten habe. Die Beklagte hätte auf Grund dieser Umstände nicht damit rechnen müssen, eine geradezu unbegrenzte Haftung für ihr gar nicht bekannte andere Bankverbindlichkeiten ihrer Schwester bei der klagenden Bank zu übernehmen. Die im vorgedruckten Text der Wechselwidmungserklärung Beilage./B enthaltene Klausel, mit der die Beschränkung der Wechselverpflichtung der Zweitbeklagten auf den Privatkredit beseitigt worden sei, sei daher nicht Vertragsbestandteil geworden.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und erklärte die Revision für zulässig. Es hielt weder die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge der klagenden Bank für gerechtfertigt und führte dazu aus:
Richtig sei, daß anders als im Falle der Entscheidung 1 Ob 558/89 = RdW 1989, 302, die inkriminierte Klausel nicht in einem umfangreichen kleingeschriebenen Vordruck stehe, sondern sich bereits in der vierten bis sechsten Zeile der Wechselwidmungserklärung befinde und der - eine Seite lange - Text der gesamten Wechselwidmungserklärung aus einem mit normaler Maschinschrift geschriebenen Vordruck bestehe, der in ähnlicher Maschinschrift zum Zwecke der nötigen Spezifikation (Filiale Salzburg, Namen der Verpflichteten, Datum usw.) ausgefüllt worden sei. Im Unterschied zu dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt handle es sich bei der Beklagten nicht um den Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, sondern um eine kaufmännische Angestellte. Wesentlich erscheine auch, daß am Beginn der Wechselverpflichtungserklärung ausdrücklich auf den eingeräumten Privatkredit Bezug genommen worden sei. Insoweit sei auch hier davon auszugehen, daß die Beklagte nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde ihre Verpflichtung nur als Sicherung des ihrer Schwester eingeräumten Privatkredites ansehen habe können. In Anbetracht dessen, daß die Beklagte die Wechselverpflichtungserklärung zugleich mit ihrer schriftlichen Bürgschaftserklärung für den ihrer Schwester eingeräumten Privatkredit unterschrieben habe, wobei über ältere allfällige Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegenüber der Klägerin nicht gesprochen worden sei, scheine die Klausel, wonach die Beklagte eine unbegrenzte Haftung als Bürge und Zahler für alle Forderungen und Ansprüche der klagenden Bank gegenüber ihrer Schwester übernehmen sollte, als ungewöhnlich. Unabhängig davon, ob die Beklagte diese für einen juristischen Laien nicht sonderlich auffällige Klausel einfach übersehen oder die Wechselverpflichtungserklärung ungelesen unterschrieben habe, müsse dem Erstgericht darin beigepflichtet werden, daß diese Klausel, auf die die klagende Bank die Zahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich des auf dem Girokonto der Hauptschuldnerin aushaftenden Betrages von S 99.984,17 sA stütze, gemäß § 864 a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, weil die Beklagte vor Unterzeichnung dieser Wechselverpflichtungserklärung auf diese Klausel und die damit verbundene Ausdehnung ihrer Haftung weit über den Rahmen der Bürgschaftserklärung hinaus nicht besonders hingewiesen worden sei. Daß bei der klagenden Bank zur Besicherung von Krediten die Unterfertigung eines Blankoakzeptes und einer Wechselwidmungserklärung geschäftsüblich sei, erscheine nicht bedeutsam, da es hier auf den konkreten Inhalt der Wechselwidmungserklärung ankomme und die inkriminierte Klausel für die Beklagte nicht etwa dadurch Gültigkeit erlangen habe können, daß die klagende Bank üblicherweise eine solche Klausel in die zur Besicherung von Krediten abverlangten Wechselwidmungserklärungen einbinde. Auch die von der klagenden Bank zitierte Entscheidung 3 Ob 554/86 = WBl. 1987, 211 könne ihren Rechtsstandpunkt nicht stützen, da diese Entscheidung im wesentlichen nur noch den Einwand mangelnder Aufklärung über die Vermögensverhältnisse des Schuldners betroffen habe. Außerdem sei es darum gegangen, daß anläßlich einer weiteren Aufstockung eines Geschäftskredites als zusätzliche Besicherung sämtlicher Forderungen der klagenden Bank die Mitunterfertigung eines Blankowechsels durch die Ehefrau und die Mutter des Schuldners vereinbart worden sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Bank mit dem Abänderungsantrage, den erstgerichtlichen Wechselzahlungsauftrag aufrechtzuerhalten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionswerberin bringt vor, bei der gegenständlichen Klausel in der Wechselwidmungserklärung handle es sich um keine versteckte Vertragsbestimmung, mit der der Vertragspartner nicht habe rechnen müssen. Die Vorinstanzen hätten hier die Tatbestandselemente "ungewöhnlich" und "versteckt" vermengt. Die gegenständliche Klausel sei in normaler Schriftgröße gehalten und der Text in kurzer Zeit lesbar, eine Ähnlichkeit zu Vertragsformblättern oder allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehe nicht. Auch sei die Wechselwidmungserklärung nicht dem Kreditvertrag angeschlossen worden, sondern stelle eine eigene Urkunde mit eigener Unterschrift dar. Eine Bezugnahme auf einen bestimmten Kredit oder ein bestimmtes Konto fehle, sodaß keinesfalls auf eine Haftungsbeschränkung geschlossen werden könne, zumal auf den Privatkredit ohne jede Spezifizierung verwiesen und sodann sogleich ausgeführt worden sei "oder aus einem sonstigen Rechtsgrund.....". Das Zuendelesen einer Stelle müsse dem Vertragspartner zugemutet werden. Die Urkunde sei daher leicht überschaubar und auch für einen juristischen Laien, der vorher einen Wechsel unterfertigt habe, durchaus verständlich.
Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden.
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf dem von ihr mitunterzeichneten, umfangreiche kleingedruckte Vertragsbedingungen enthaltenden Kreditantrag für einen von der klagenden Bank der Hauptschuldnerin gewährten Privatkredit über S 216.720,-- die Haftung als Bürgin übernommen und zur Sicherung dieses Kredites gemeinsam mit der Hauptschuldnerin auch einen Blankowechsel gefertigt. Im weiteren unterzeichnete sie gemeinsam mit der Hauptschuldnerin aber auch noch eine von der klagenden Bank in Form eines eine Seite Text enthaltenden Vertragsformulars ausgestellte, in Maschinschrift ergänzte Wechselwidmungserklärung, in der es heißt: "Zur Sicherstellung und allfälligen Abdeckung aller Ihnen gegen Frau Hertha B*****, (im folgenden kurz als "Schuldner" bezeichnet) aus dem von Ihnen eingeräumten Privat-Kredit oder aus einem sonstigen, wie immer gearteten Rechtsgrunde zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen und Ansprüche übergebe(n) ich (wir)
Ihnen - einen - Wechsel, von mir (uns) blanko unterschrieben, und ermächtige(n) Sie, diesen....."
Gemäß § 864 a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem andern Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders darauf hingewiesen. Als objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodaß er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; einer solchen Klausel muß somit ein Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt innewohnen (WBl 1987, 241; EvBl 1989/149 ua).
Dies trifft hier auf die in der Wechselwidmungserklärung als
einer der den Gesamtvertrag darstellenden mehreren Urkunden
enthaltene obenstehende Klausel zu. Diese vorgedruckte Klausel
geht über die von der Beklagten in der Bürgschaftserklärung
übernommene Haftung für die Rückzahlung des der Hauptschuldnerin
gewährten Privatkredites weit hinaus, weil sie eine Haftung auch
für alle anderen der klagenden Bank gegenüber der
Hauptschuldnerin zustehenden, auch künftigen, Forderungen in
unbegrenzter Höhe vorsieht. Solcherart wurde außerhalb der schriftlichen Bürgschaftserklärung, also nicht in deren Rahmen und an gut lesbarer Stelle, sondern in einer weiteren, eine volle Seite Text umfassenden Urkunde eine dem klaren Inhalt der Bürgschaftserklärung widersprechende und daher völlig unbegründete Erweiterung der Bürgschaftsverpflichtung vorgesehen. Die Beklagte, bei der nicht der Sorgfaltsmaßstab für einen Kaufmann, sondern für den eines durchschnittlich sorgfältigen Lesers anzulegen ist (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 4, 7 zu § 864), mußte bei Unterfertigung aller dieser Vertragsurkunden nicht mit einem derartigen, dem Bürgschaftsvertrag völlig widersprechenden Inhalt rechnen, der noch dazu in seiner Bedeutung auch keineswegs eindeutig war. Die in einem zusätzlichen, zugleich auch an die Hauptschuldnerin gerichteten Vertragsformular enthaltene Klausel, den Wechsel zur Abdeckung aller aus einem "wie immer gearteten Rechtsgrund zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen und Ansprüche" hinzugeben, muß nämlich von einem durchschnittlich sorgfältigen Leser keinesfalls dahin aufgefaßt werden, daß damit die in diesem Formular von der Hauptschuldnerin begehrte wechselmäßige Rückzahlungsverpflichtung für deren mit dem Privatkredit überhaupt nicht zusammenhängende Verbindlichkeiten auch von ihm als Bürge übernommen werde.
Unter den dargestellten besonderen Umständen ist diese in einem der insgesamt mehrere Seiten Vertragstext umfassenden Vertragsformblätter enthaltene Klausel objektiv als Bestimmung ungewöhnlichen Inhaltes zu werten, mit der die Beklagte in der gegebenen Situation - von weiteren Schulden ihrer Schwester, der Hauptschuldnerin, bei der klagenden Bank war gar nicht die Rede und die Beklagte hatte von solchen Schulden auch keine Kenntnis - überhaupt nicht zu rechnen brauchte und die sie, gemessen am umfangreichen Gesamtinhalt aller Urkunden, mangels besonderer Hervorhebung durch Farbe oder Fettdruck und nach ihrem nicht jedenfalls an sie als Bürgin gerichteten Inhalt bei objektiver Betrachtung auch nicht ohne weiteres als Verpflichtungsübernahme ihrerseits erkennen konnte. Diese Klausel ist im konkreten Zusammenhang aus der Sicht eines redlichen Aufstellers als für die Beklagte jedenfalls überraschend anzusehen, sodaß er mit einer Unterwerfung auch gar nicht rechnen durfte (vgl Rummel aaO Rz 5; 7 Ob 33/90 = VersR 1991/77). Um diese Klausel zum Vertragsinhalt zu machen, hätte es somit eines besonderen Hinweises durch die klagende Bank bedurft. Nach den Feststellungen wurde auf diesen Inhalt der Wechselwidmungserklärung der Beklagten aber in keiner Weise hingewiesen. Im Sinne der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes ist der vorliegende Fall auch jenem der Entscheidung EvBl 1989/149 vergleichbar, in welchem die Klausel über die Unbeschränktheit der Bürgenhaftung immerhin im Bürgschaftsvertrag selbst enthalten war, wogegen hier für den insgesamt mit mehreren, zum überwiegenden Teil kleingedruckt geschriebenen, Seiten Vertragstext konfrontierten Bürgen völlig überraschenderweise eine unbegrenzte Ausweitung seiner Haftung in einer in ihrer Bedeutung beim üblichen Durchlesen nicht ohne weiteres erfaßbaren Klausel der Wechselwidmungserklärung enthalten war. Diese der Beklagten nachteilige Klausel wurde daher im Sinne des § 864 a ABGB nicht Vertragsbestandteil.
Der Revision der klagenden Bank war demgemäß ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E26272European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00014.91.0627.000Dokumentnummer
JJT_19910627_OGH0002_0080OB00014_9100000_000