Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Engelbert T*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt/Pongau, wider die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens (Streitwert S 620.720,70 sA), infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 16. April 1991, GZ 1 R 36/91-40, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der erstgerichtliche Beschluß über die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels Vorliegens gesetzlicher Wiederaufnahmsgründe wurde vom Rekursgericht sachlich geprüft und bestätigt. Die verfehlte Entscheidungsform der Zurückweisung ändert also nichts daran, daß inhaltlich eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt. Gegen diese ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs unzulässig; der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage aus bloß formellen Gründen ohne Sachentscheidung ist auf Grund der erfolgten sachlichen Prüfung der Wiederaufnahmeklage nicht gegeben.
Anmerkung
E27158European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00574.91.0627.000Dokumentnummer
JJT_19910627_OGH0002_0080OB00574_9100000_000