TE OGH 1991/7/2 14Os69/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas Michael T***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. November 1990, AZ 22 Bs 440/90, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. November 1990, AZ 22 Bs 440/90, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 259 StPO.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 31.August 1990, GZ 15 E Vr 370/90-8, wurde Andreas Michael T***** abweichend von dem auf das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB lautenden Strafantrag (§§ 483, 484 StPO) des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Genannten dagegen erhobenen Nichtigkeitsberufung wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 28.November 1990, AZ 22 Bs 440/90, Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und Andreas Michael T***** von dem gegen ihn gestellten Strafantrag, er habe im Dezember 1989 ein Gut, das ihm anvertraut worden war, nämlich einen Betrag von 44.408,96 S sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Den Freispruch "vom Tatvorwurf in der Fassung des angefochtenen Urteiles" des Landesgerichtes Eisenstadt - und nicht von dem im Strafantrag enthaltenen (Anklage-)Vorwurf des Vergehens des schweren Betruges - begründete das Berufungsgericht "ausnahmsweise" damit, daß das Erstgericht "zu einer vom Strafantrag verschiedenen Subsumtion des inkriminierten Sachverhaltes und damit auch zu einer Veränderung der Tatumstände gelangte".

Dieser Standpunkt des Berufungsgerichtes widerspricht dem Wortlaut des § 259 StPO (Einleitungssatz), wonach ein Freispruch stets "von der Anklage" zu erfolgen hat (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 3a und b zu § 259). Der Freispruch hätte demnach hier jedenfalls von dem in der Anklage erhobenen Vorwurf des Betruges erfolgen müssen.

In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war sonach spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E27261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00069.91.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19910702_OGH0002_0140OS00069_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten