Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtsmittelverfahren 12 Os 53/91, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten, und 12 Os 80/91, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur, beide gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19.Mai 1991, GZ 36 Vr 1984/90-38, werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die Generalprokuratur nahm die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 258 c StPO zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten zum Anlaß, ihrerseits gegen das bekämpfte Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 Abs. 2 StPO zu erheben.
Da beide Rechtsmittel dasselbe Urteil bekämpfen, waren sie in sinngemäßer Anwendung des § 56 StPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Anmerkung
E26384European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00053.91.0704.000Dokumentnummer
JJT_19910704_OGH0002_0120OS00053_9100000_000