TE OGH 1991/7/4 2Ob512/91

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Veröffentlicht am 04.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Niederreiter und Dr. Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marlies M*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Heinrich ***** R*****, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 155.000,-- und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 28. November 1990, GZ 2 R 220/90-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 2. Juli 1990, GZ 7 Cg 271/88-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteil der Vorinstanzen werden - von der rechtskräftigen Abweisung des Leistungsbegehrens von S 29.990,-- sA durch das Erstgericht abgesehen - aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 2. September 1987 kam die Klägerin auf der Sommerrodelbahn ("Riesenrutschbahn") bei M*****, zum Sturz und erlitt dabei einen Verrenkungsbruck des linken Sprungbeines. Sie begehrte vom Beklagten die Bezahlung von S 110.000,-- sA an Schmerzengeld und von S 45.000,-- sA für verschiedene Auslagen und Kosten; außerdem stellte sie ein entsprechendes Feststellungsbegehren auf Ersatz künftiger Schäden. Zur Begründung brachte sie vor:

Der Beklagte sei "Betreiber und Eigentümer" der Sommerrodelbahn und hafte ihr aus dem durch den Kauf einer Karte für die Benützung der Bahn abgeschlossenen Vertrag. Die Bahn hätte bei der regnerischen Wetterlage nicht freigegeben werden dürfen. Der Beklagte habe die Bahn an eine untüchtige Person verpachtet.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe auf den Betrieb der zur Unfallszeit verpachteten Anlage keinen Einfluß gehabt. Zwischen ihm und der Klägerin sei kein Beförderungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin habe die Bahn trotz des einsetzenden Regens entgegen den kundgemachten Sicherheitsvorschriften nicht verlassen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem der Höhe nach nicht mehr umstrittenen Betrag von S 125.010,-- sA und dem Feststellungsbegehren statt; ein Leistungsmehrbegehren von S 29.990,-- sA wies es rechtskräftig ab. Es traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:

Die von der Klägerin bei der Talstation des Sesselliftes ("Alpsteiglift") gelöste Kombinationskarte schließt den Eintritt in den Wildpark des Beklagten, die Benützung des Sesselliftes für die Berg- und Talfahrt und wahlweise auch die Talfahrt (Abfahrt) auf der Sommerrodelbahn ein. Eigentümerin der auf dem Grund und Boden des Beklagten gelegenen Liftanlage ist Aloisia M*****. Diese hatte auch die Rodelbahn ab Herbst 1986 bis April 1989 vom Beklagten gepachtet.

Nach den beim Start der Rodelbahn deutlich sichtbar kundgemachten "6 Geboten zur Sicherheit der Rodelbahnbenützer" soll bei Nässe langsam und vorsichtig gefahren und bei Regen die Bahn verlassen werden.

Dem Beklagten wurde am 4. April 1979 von der Bezirkshauptmannschaft ***** die Genehmigung zur Errichtung der Bahn und am 13. Juni 1979 die Betriebsbewilligung erteilt. Nach deren Punkt 14. darf der Betrieb nicht aufgenommen werden, solange die Bahn naß ist.

Im Pachtvertrag (Beilage ./1) war die Abstattung des Pachtzinses durch den Verkauf der Kombinationskarten und eine Betriebspflicht der Rodelbahnpächterin während der Öffnungszeiten des Wildparkes vereinbart, ebenso, daß Wildparkbesucher auch ohne Benützung der Liftanlage die Sommerrodelbahn benützen dürfen; der Beklagte hatte die (Haftpflicht-)Versicherung für die Bahn ***** aufrecht zu erhalten.

Bei der Mittelstation des Sesselliftes, also beim Start der Sommerrodelbahn, versah damals der Betriebsleiter-Stellvertreter Wilfried M***** als Bedienungsmann Dienst. Er verfügte über eine dreijährige Erfahrung. Als die Klägerin, ihr Ehemann und der 4-jährige Sohn der Start erreichten, begann es gerade zu regnen. M***** rief ihnen zu, sich zu beeilen. Nach den Begleitern ließ er die Klägerin die nächste Rodel benützen. Er wies sie nicht darauf hin, daß die Bremsen auf nasser Bahn nicht funktionieren. Die "an sich nicht sehr sportliche" Klägerin versuchte entsprechend den aufgestellten Tafeln ("bitte bremsen") vor den Kurven zu bremsen, konnte aber wegen der Nässe der Bahn keine Bremswirkung erzielen. Sie wurde immer schneller und kam schließlich innerhalb der Bahn mit der Rodel zum Sturz. Dem vorausfahrenden Ehemann war es gelungen, die Rodel mit den Füßen anzuhalten.

Rechtlich erachtete das Erstgericht die Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen der Klägerin als gegeben, weil er den ihn aus seiner Verkehrssicherungspflicht treffenden Beweis, daß seine Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht verschuldet hätten, nicht erbracht habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das noch offene Klagebegehren ab: Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei und führte aus:

Es sei zwar richtig, daß nach dem sogenannten "Ingerenzprinzip" derjenige, der im Verkehr eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen läßt, im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen, also jene Vorkehrungen zu treffen habe, die geeignet sind, eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit hintanzuhalten. Im vorliegenden Fall käme diesbezüglich aber nur eine vertragliche Haftung des Betreibers der Rodelbahn in Betracht; dies sei jedoch nicht der Beklagte gewesen. Die entgeltliche Benützung der Rodelbahn schließe zwar die Verpflichtung des Halters der Anlage in sich, alles Zumutbare vorzukehren, um eine gefahrlose Benützung der Anlage zu ermöglichen. Halter bzw. Betriebsunternehmer einer Anlage sei aber bei Verpachtung der Anlage der Pächter und nicht (mehr) der Eigentümer der Anlage, der auf den Betrieb gar nicht mehr unmittelbar Einfluß nehmen kann, ohne den Rechtsbesitz des Pächters zu stören. Betriebsunternehmer sei diejenige physische oder juristische Person, die über den Bahn- bzw den Anlagenbetrieb die selbständige Verfügungsgewalt besitzt und ihn auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Zur Annahme einer außervertraglichen Verkehrssicherungspflicht sei das Kriterium der Gefahrenbeherrschung entscheidend, dh die Verkehrssicherungspflichten träfen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Das Eigentum an der Gefahrenquelle trete demgegenüber in den Hintergrund. Das Kriterium der Gefahrenbeherrschung treffe aber nicht auf den Beklagten, sondern auf dessen Pächterin zu. Für ein Auswahlverschulden des Beklagten fehlten jegliche Sachverhaltsgrundlagen. Jedoch sei der Einwand des Eigenverschuldens der Klägerin - für den Fall anders gelagerter rechtlicher Erwägungen - noch nicht ausreichend überprüft.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Das Berufungsgericht hat zunächst im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerberin richtig erkannt, daß eine Haftung des Beklagten aus Gründen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten nicht in Betracht kommt. Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend (Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 63). Im vorliegenden Fall war die Rodelbahn an Aloisia M***** verpachtet; diese traf die gesetzliche bzw im gegebenen Fall auch vereinbarte Betriebspflicht. Damit schied die Rodelbahn aus der Sphäre (Koziol aaO, 62; JBl 1990, 113; 7 Ob 540/90 ua) des Beklagten zur Gefahrenbeherrschung insoweit aus, als er auf die Gestaltung des Betriebsablaufes der Rodelbahn durch die Pächterin, also auf den geschäftsinternen Betriebsvorgang, keinen unmittelbaren Einfluß nehmen konnte.

Die insoweit gleichen Gedankengänge finden auch bei Behandlung der Frage einer allfälligen Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des § 1319 a ABGB Anwendung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sommerrodelbahn, über deren Ausgestaltung nur spärliche Feststellungen vorliegen, als Weg im Sinne des § 1319 a Abs 2 ABGB anzusehen ist; selbst im bejahenden Fall (vgl hiezu 3 Ob 586/90; 4 Ob 592/80) wäre nicht der Beklagte, sondern die Pächterin als Halter(in) desselben anzusehen, weil es auch in diesem Belang nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern die tatsächliche Verfügungsmacht ankommt (vgl Koziol aaO, 198;

Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1319 a; SZ 51/129;

SZ 52/135; SZ 54/92 uza), die aber zum Zeitpunkt des Unfalles nicht dem Beklagten, sondern seiner Pächterin zustand.

Das Kernproblem des vorliegenden Rechtsfalles bildet die von der Revision allerdings nur am Rande aufgeworfenen Frage der allfälligen vertraglichen Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der von ihr gelösten und bezahlten Kombinationskarte zum Besuch des "Wild- und Freizeit-Parks - Alpsteiglift M*****". Vertragspartner der Klägerin waren auf Grund diser Kombinationskarte, deren Verkauf auch für den Beklagten von diesem nicht bestritten wird und die auch einen eigenen Kupon für den Sessellift "oder" die Rodelbahn enthielt, sowohl der Beklagte als auch die Eigentümerin des Sesselliftes und Pächterin der Rodelbahn Aloisia M*****. Für die Klägerin war nicht erkennbar, daß der Beklagte und Aloisia M***** intern eine Bereichsteilung ihrer Leistungen vorgenommen hatten, weshalb beide, also insbesondere auch der Beklagte der Klägerin gegenüber für alle insoweit unterschiedslos angebotenen Leistungen haftbar wurde. Daher hatten auch beide dafür Sorge zu tragen, daß das körperliche Wohlbefinden derjenigen Personen, die sich in dem durch die Eintrittsbezahlung eröffneten Bereich aufhielten, nicht durch eine in ihrer Ingerenz liegende Ereignung verletzt wird.

Die Haftung für die Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten ist auch bei nur leichter Fahrlässigkeit gegeben; sie ist außerdem durch die Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB gekennzeichnet. Es wäre daher die Aufgabe des Beklagten gewesen, darzutun, daß er bzw die insoweit als seiner Erfüllungsgehilfin (vgl ZVR 1983/58; ZVR 1990, 14) agierende Pächterin alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hätten, den Unfall zu vermeiden. Einen solchen Beweis hat er nicht erbracht; auch er als der die vertragliche Schutzpflicht als Nebenverpflichtung unterschiedslos zwischen der Benützung des Wildparks und der Rodelbahn anbietende Vertragspartner hat daher zu vertreten, daß der Einsteigehelfer die Klägerin trotz einsetzenden Regens die Rodelbahn benützen ließ und dabei einer von ihr nicht abschätzbaren Gefahr aussetzte, die zu ihrer körperlichen Beschädigung führte. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht stichhältig.

Das Gericht zweiter Instanz hat in der Begründung seiner Entscheidung dargelegt, daß es - bei Annahme der grundsätzlichen Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen der Klägerin - zusätzlicher Feststellungen des Erstgerichtes bedarf, um die vom Beklagten erhobene Einwendung des Eigen -bzw Mitverschuldens der Klägerin verläßlich beurteilen zu können. Dies trifft zu. Trotz Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung über die grundsätzliche Haftung des Beklagten waren daher beide Vorentscheidungen aufzuheben und die Rechtssache zur Klärung des eingewendeten Mit-Verschuldens der Klägerin aufzuheben.

Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

Anmerkung

E26170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00512.91.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19910704_OGH0002_0020OB00512_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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