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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §107 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. August 2001, Zl. 1- 0465/01/E2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer, einen niederländischen Staatsangehörigen, wurde im Instanzenzug mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 6. Dezember 2000 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Zl. 2001/21/0019). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht stattgegeben. Mit Straferkenntnis vom 29. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er nach Erlassung des am 3. Februar 2001 zugestellten Aufenthaltsverbotsbescheides nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und sich vom 23. März 2001 bis 29. Mai 2001 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe dadurch die Vorschrift des § 107 Abs. 1 Z 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, übertreten und werde mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- bestraft.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) der Berufung gegen das Straferkenntnis keine Folge.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab (Beschluss vom 26. Februar 2002, B 1342/01-5).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Mit hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0158 (vormals 2001/21/0019), wurde der gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbotsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat dadurch die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des dort angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die Aufhebung dieses Bescheides mit rückwirkender Kraft wirkt gegenüber jedermann. Diese "ex tunc"- Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakte und Vollzugsakte, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Bescheides auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. (Vgl. zum Ganzen etwa das gleichfalls eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung eines später aufgehobenen Aufenthaltsverbotes betreffende hg. Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0164; Mayer, B-VG3, Anm. VII zu § 42 VwGG; Stöger, Verwaltungsgerichtliche Kassation und "aufbauende Bescheide" (2002) 46, 121, 213f.)
Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die weiteren Beschwerdeargumente können daher dahinstehen. Bemerkt sei lediglich, dass entgegen der Beschwerdemeinung die belangte Behörde als Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2002/02/0129).
Die beantragte Abhaltung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. Dezember 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002210062.X00Im RIS seit
25.01.2006