Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Niederreiter und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Patei Martin K*****, vertreten durch Dr. Peter Scheichelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) V*****, Versicherungs-AG, *****
2.) ***** Renate S*****, beide vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 394.747,72 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1990, GZ 15 R 221/90-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Juli 1990, GZ 30 Cg 775/89-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes in seinen klagsabweisenden Teilen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Am 9.10.1984 ereignete sich in ***** Wien, ***** ein Verkehrsunfall, an dem die Zweitbeklagte mit dem bei der erstbeklagten Versicherungsgesellschaft haftpflichtversicherten PKW sowie Petrav L***** mit seinem Moped beteiligt waren. Der am 7.12.1967 geborene Kläger erlitt als Beifahrer auf diesem Moped schwere Verletzungen.
Am 21.5.1986 brachte der Kläger zu 25 Cg 747/86 des Landesgerichtes für ZRS Wien aufgrund dieses Unfalls gegen die erstbeklagte Versicherung eine Klage auf Zahlung von S 144.100 sowie auf Feststellung der Haftung für alle künftigen Folgen aus dem Unfall ein. Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Feststellung erging am 28.8.1986 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil, welches in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Klage wurde nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Mit der nunmehr vorliegenden, am 15.9.1987 eingebrachten, Klage begehrte der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand aufgrund des Unfalls vom 9.10.1984 die Zahlung von S 394.747,72. Geltend gemacht wurden Schmerzengeld von S 150.000, Verunstaltungsentschädigung von S 60.000, Ersatz der Kosten einer Nasenoperation von S 50.000, Ersatz der Kosten einer erst durchzuführenden kosmetischen Operation des linken Beines von S 115.500, Pflegekosten von S 5.040, vermehrte Aufwendungen während des Spitalsaufenthaltes von S 1.500, Fahrtspesen des Klägers von S 3.200,50, Fahrtspesen des Vaters des Klägers von S 2.331, Ersatz zerstörter Fahrnisse im Werte von S 3.918 und Verdienstentgang von S 3.258,20.
Die Beklagten bestritten und wendeten ein, der Kläger habe bereits im Verfahren zu 25 Cg 747/86 dieselben Ansprüche wie in der vorliegenden Klage geltend gemacht. Die Leistungsansprüche seien mit Ausnahme der Kosten der kosmetischen Operation mit einem Betrag von 110.000 S verglichen worden. Der Vergleichsbetrag sei auch überwiesen worden, doch habe ihn der damalige Vertreter des Klägers nicht angenommen. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verunstaltungsentschädigung seien nicht gegeben, da der Kläger durch die Verunstaltung in seinem beruflichen Fortkommen als Koch nicht behindert sei. Die vom Kläger begehrten Kosten für die kosmetische Operation seien überhöht. Hinsichtlich der Operationskosten von S 50.000 sei die Forderung teilweise im Wege der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen; die Sachschäden des Klägers, Pflegekosten etc. seien bereits abgegolten.
In der Tagsatzung vom 3.11.1987 regte der Richter die Erstattung eines vorbereitenden Schriftsatzes durch den Klagevertreter zur Klarstellung, welche Posten bisher bereits außergerichtlich abgegolten wurden, an. Sodann wurde die Tagsatzung zu diesem Zweck auf unbestimmte Zeit erstreckt. Nach Fassung des Erstreckungsbeschlusses kündigte der Klagevertreter die Vorlage eines Schriftsatzes binnen 3 Wochen an, der Beklagtenvertreter ersuchte um Stellungnahme binnen 14 Tagen.
Am 31.12.1987 wurde der Akt gemäß § 391 Abs.1 Z 7 lit.d Geo abgestrichen.
Am 22.6.1989 langte beim Erstgericht ein vorbereitender Schriftsatz des Klägers ein. In diesem führte er aus, die Klage zu 25 Cg 747/86 des Landesgerichtes für ZRS Wien sei ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung eingebracht worden. Das Leistungsbegehren von S 144.100 sei mit Ausnahme der Kosten für eine kosmetische Operation in der Höhe von S 30.000 mit S 110.000 verglichen worden. Die beklagte Versicherung habe diese Summe auch an den damaligen Vertreter des Klägers überwiesen, dieser habe aber die Annahme verweigert. Nunmehr sei der Kläger am 7.12.1986 großjährig geworden und genehmige die Klage im Vorverfahren zu 25 Cg 747/86 sowie das dort ergangene Feststellungsurteil, "nicht jedoch diese Klage, insoferne sie ein Leistungsbegehren enthält". Es werde daher auch der über das Leistungsbegehren abgeschlossene Vergleich nicht genehmigt.
In der Folge wendeten die Beklagten Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ein. Der Kläger brachte dazu vor, ein Gerichtsauftrag zur Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes sei nicht erteilt worden, der Richter habe derartiges lediglich angeregt.
Mit dem (durch das Berufungsgericht berichtigten) Teil- und Zwischenurteil vom 31.7.1990 wies das Erstgericht das gegen die Erstbeklagte gerichtete Zahlungsbegehren auf S 79.247,70 ab; das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Zahlungsbegehren von S 394.747,72 wurde zur Gänze abgewiesen. Hinsichtlich der Forderung des Klägers, die Erstbeklagte sei schuldig, S 50.000 (Kosten einer Nasenoperation) und S 115.500 (Kosten künftiger kosmetischer Operationen) zu bezahlen, wurde erkannt, daß diese dem Grunde nach zu Recht bestehe. Hinsichtlich der Schmerzengeldforderung gegenüber der Erstbeklagten erkannte das Erstgericht, daß diese dem Grunde nach insoweit zu Recht bestehe, als sie den Zeitraum ab 23.6.1986 betreffe, für den sonstigen Zeitraum davor aber nicht zu Recht.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend traf das Erstgericht noch folgende wesentliche Feststellungen:
Vor Stellung des Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils im Verfahren zu 25 Cg 747/86 des Landesgerichtes für ZRS Wien schlossen der damalige Vertreter des Klägers und die erstbeklagte Versicherung am 4.6.1986 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die in der Klage geltend gemachten Leistungsansprüche - ausgenommen die Kosten einer kosmetischen Operation - mit S 110.000 abzugelten; zur Abklärung der Höhe der Kosten der kosmetischen Operation solle ein Gutachten Drs. Milesi eingeholt werden. Der von der beklagten Versicherung bezahlte Vergleichsbetrag wurde in der Folge rücküberwiesen und darauf hingewiesen, daß mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung der Vergleich nicht rechtswirksam zustandegekommen sei. Der beklagten Versicherung war bekannt, daß der Kläger minderjährig war, sie wußte auch von der Notwendigkeit einer entsprechenden gerichtlichen Genehmigung.
Bezüglich der Verletzungen des Klägers gab das Erstgericht das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten von Univ.Prof.Dr. Meissl vom 12.3.1987 wieder und führte aus, die Beklagten hätten die Richtigkeit des Gutachtens lediglich unter Hinweis auf das eigene Prozeßvorbringen bestritten, diese Bestreitung sei nicht hinreichend spezifiziert. Weiters wurde festgestellt, daß sich der Kläger in der Zeit vom 12. bis 15.5.1987 in stationärer Behandlung in der Neuen Wiener Privatklinik zum Zwecke der Behebung der Nasenschiefstellung und Beseitigung der Atembehinderung befand, wofür er insgesamt 50.000 S bezahlte. Im Zusammenhang mit diesem Eingriff war der Kläger in der Zeit vom 12.5. bis 8.6.1987 im Krankenstand; er will sich in Zukunft noch einer Behandlung der bestehenden Unfallsfolgen am linken Bein unterziehen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Klagsführung zu 25 Cg 747/86 und der abgeschlossene Vergleich mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung nichtig seien. Da der nunmehr großjährige Kläger das Feststellungsbegehren zu 25 Cg 747/86 genehmigt habe, hafte die Ersbeklagte für den dem Kläger nach Einbringung der Klage zu 25 Cg 747/86 am 21.5.1986 entstandenen Schaden dem Grunde nach.
Hinsichtlich der gegenüber der Erstbeklagten erhobenen Forderung auf Zahlung von Schmerzengeld wies das Erstgericht darauf hin, daß in der mündlichen Verhandlung vom 3.11.1987 der Klagevertreter es übernahm, binnen 3 Wochen einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen. Der Kläger habe diesen Schriftsatz aber erst am 22.6.1989 eingebracht. Diese lange Untätigkeit bewirke, daß die Schmerzengeldforderung, soweit sie den Zeitraum vor dem 23.6.1986 betreffe, verjährt sei, da der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe.
Das Begehren auf Zahlung einer Verunstaltungsentschädigung gemäß § 1326 ABGB sei nicht berechtigt, weil der Kläger nicht behauptet habe, daß er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne oder an seinem im Unfallszeitpunkt innegehabten Arbeitsplatz gefährdet sei oder in der Folge durch die unfallskausalen Folgen einen solchen Arbeitsplatz verloren habe. Im übrigen sei auch hinsichtlich dieses Teilbegehrens die Klage nicht gehörig fortgesetzt worden und daher der Anspruch verjährt.
Die Kosten der Operation zur Korrektur der Nase seien erst im Mai 1987 angefallen, sodaß diesbezüglich gegenüber der Erstbeklagten eine Verjährung nicht eingetreten sei. Zu klären sei aber noch, ob und in welchem Umfang der Sozialversicherungsträger des Klägers ersatzpflichtig war und in welchem Umfang Ersatzleistungen dem Kläger zugingen.
Da die Haftung der Erstbeklagten für die Folgen aus dem Unfall vom 9.10.1984 feststehe, hafte sie auch für die Kosten einer künftigen kosmetischen operativen Behandlung des linken Beines. Insoweit bedürfte es aber noch einer Klärung des geltend gemachten Anspruches der Höhe nach.
Alle übrigen geltend gemachten Forderungen (Pflegekosten, vermehrte Aufwendungen, Fahrtspesen, Beschädigung der Fahrnisse und Verdienstentgang) in der Höhe von insgesamt S 19.247,70 seien mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens verjährt.
Hinsichtlich der gegenüber der Zweitbeklagten erhobenen Forderungen vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß diese zur Gänze verjährt seien; gegenüber der Zweitbeklagten sei ein Feststellungsurteil nicht erwirkt worden, eine gehörige Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens sei nicht erfolgt.
Der klagsstattgebende Teil dieser Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der gegen den klagsabweisenden Teil der Entscheidung erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht nicht Folge. Das Berufungsgericht führte zur Rechtsfrage aus, die Unterbrechungswirkung der Klage trete nur dann ein, wenn diese im Sinne des § 1497 ABGB "gehörig fortgesetzt" werde. Richtig sei zwar, daß der Kläger von sich aus ein säumiges Gericht außer bei besonders langer Untätigkeit nicht betreiben müsse, doch habe im vorliegenden Fall das Erstgericht, dem eine sinnvolle Prüfung der Klagsansprüche unmöglich war, solange nicht feststand, welche davon bereits verglichen waren, ausdrücklich zum Zweck dieses Schriftsatzwechsels die Verhandlung vertagt. Da eine Durchsetzung der Klagsansprüche ohne Klärung dieser Fragen ausgeschlossen war, hätten die Beklagten aus der 1 1/2jährigen Untätigkeit des Klägers den Schluß ziehen können, daß es dem Kläger am Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung der Sache mangle.
Dagegen richtet sich die ao. Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie die Klagsansprüche abweisen, aufzuheben und der ersten Instanz Neudurchführung des Verfahrens und neuerliche Urteilsfällung in diesem Umfang aufzutragen.
Die Beklagten haben nach Freistellung Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision des Klägers abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, da zur Frage, ob der Kläger auch dann tätig werden muß, wenn das Gericht nicht ausdrücklich erklärt hat, von Amts wegen mit dem Verfahren nicht weiter fortzusetzen, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, das Erstgericht habe in der Verhandlung vom 3.11.1987 die Erstattung eines vorbereitenden Schriftsatzes nur angeregt, er sei daher nicht gehalten gewesen, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Da das Erstgericht nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht habe, es werde das Verfahren nur über Parteiantrag fortsetzen, habe keine Verpflichtung bestanden, das säumige Prozeßgericht zu betreiben. Das Erstgericht hätte im Rahmen seiner Prozeßleitungspflicht von Amts wegen eine Verhandlung anberaumen und die offenen Fragen mit den Parteien erörtern müssen.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich richtig.
Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß die Unterbrechungswirkung der Klage nach § 1497 ABGB durch deren nicht gehörige Fortsetzung beseitigt wird, wenn nämlich der Kläger bei der Anspruchsverfolgung eine ungewöhnliche und beharrliche Untätigkeit bekundet und damit nach den Umständen des Einzelfalls zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nicht mehr gelegen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Wirkung anzunehmen ist, sind die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen, wie es überhaupt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf deren Gründe ankommt, also ob die Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht (JBl. 1980, 98 mwN). Die gehörige Fortsetzung der Klage durch den Kläger kann grundsätzlich nur dann verneint werden, wenn dieser trotz einer gesetzlich oder richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer Prozeßhandlung damit in Verzug geraten ist. Der Kläger ist jedoch nicht verhalten, zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile von sich aus das säumige Gericht zu betreiben (SZ 37/134; RZ 1968, 74 = EFSlg. 8917), es sei denn, er mußte erkennen, daß das Gericht das Verfahren nur über Antrag
fortsetzen werde (JBl 1976, 591; EvBl. 1985/74; EvBl. 1985/149 =
JBl. 1986, 651 = SZ 58/112). Kündigt der Prozeßrichter an, daß er
bei Nichtbefolgung eines dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur über Antrag fortsetzen werde, so muß der Kläger zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn auch der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen ist (EvBl. 1973/17; EvBl. 1976/6; 2 Ob 155/88 ua). Aber auch wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte und mußte, darf er nicht ad infinitum im Prozeß untätig bleiben; unterliegt der geltend gemachte Anspruch der dreijährigen Verjährung, ist eine Untätigkeit des Klägers durch fast 5 Jahre als nicht gehörige Fortsetzung der Klage zu werten (SZ 58/112; 2 Ob 155/88; JBl. 1990, 530).
Im vorliegenden Fall war die Erstreckung der Verhandlung vom 3.11.1987 auf unbestimmte Zeit zur Erstattung eines vorbereitenden Schriftsatzes durch den Klagevertreter zur Klarstellung, welche Posten bisher bereits außergerichtlich abgegolten wurden, gesetzwidrig. Zur Sicherung der Mündlichkeit des Verfahrens sind gemäß § 258 ZPO vorbereitende Schriftsätze nur bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung zulässig (Fasching, LB2, Rz 1369). Mangels einer gesetzlichen Anordnung, daß die Nichtbefolgung des gesetzwidrigen Auftrags zum Verfahrensstillstand führt, bestand keine Handlungspflicht des Klägers (Schwimann/Mader, ABGB, V, Rz 22 zu § 1497). Die Nichtbefolgung eines gesetzwidrig erteilten Auftrages kann nur dann die Unterbrechung der Klagseinbringung beseitigen, wenn das Gericht ausdrücklich erklärt, andernfalls nicht weiter tätig zu werden, oder wenn eine besonders lange Untätigkeit vorliegt. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Erstgericht hat wohl zur Erstattung eines vorbereitenden Schriftsatzes durch den Klagevertreter die Verhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt, es hat aber nicht erklärt, bei Nichterstattung des Schriftsatzes nicht weiter tätig zu werden, es hat auch keine Frist zur Erstattung dieses Schriftsatzes gesetzt. Unter diesen Umständen brauchte der Kläger das säumige Prozeßgericht nicht zu betreiben, noch dazu wo sich ja aus seinem bisherigen Vorbringen bereits ergeben hatte, die von ihm geltend gemachten Ansprüche seien nicht verglichen. Bei der hier vorliegenden Untätigkeit kann überdies nicht gesagt werden, der Kläger sei so lange untätig gewesen, daß trotz Fehlens einer Handlungspflicht ihm erkennbar an der Erreichung des Prozeßzieles nicht gelegen sei (vgl. SZ 58/113).
Die Abweisung des Klagebegehrens wegen Verjährung beruht demnach auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen. Da zu den behaupteten Ansprüchen teilweise noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden, war der Revision Folge zu geben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Diese wird im Rahmen der materiellen Prozeßleitungspflicht auch die vom Kläger geltend gemachte Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB) mit den Parteien zu erörtern haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.
Anmerkung
E26167European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00038.91.0704.000Dokumentnummer
JJT_19910704_OGH0002_0020OB00038_9100000_000