Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juli 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Svetislav N***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 18.Oktober 1990, GZ 6 U 259/90-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 18.Oktober 1990, GZ 6 U 259/90-4, mit dem die Svetislav N***** im Verfahren 5 a E Vr 584/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 53 Abs. 2, 56 StGB sowie des § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Der am 10.Oktober 1949 geborene Svetislav N***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Februar 1987, GZ 5 a E Vr 584/87-5, wegen des Vergehens nach § 167 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und diese Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Diese Probezeit lief am 16.Februar 1990 (die Annahme der Rechtskraft des Urteils in der Endverfügung, ON 8, mit 11.Februar 1987 beruht ersichtlich auf einem Versehen; siehe S 22 des Vr-Aktes) ab.
Noch während der Bewährungsfrist, nämlich am 23. und 25. November 1989, beging N***** neuerlich strafbare Handlungen. Das deswegen eingeleitete Strafverfahren wurde jedoch frühestens am 20.März 1990 - also bereits nach Ablauf der vorgenannten Probezeit - gerichtsanhängig und wurde mit dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 18. Oktober 1990, GZ 6 U 259/90-4, - mithin rund acht Monate nach Ablauf der Probezeit - in Gestalt eines rechtskräftigen Schuldspruchs nach § 83 Abs. 1 StGB abgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Bezirksgericht Mödling aus Anlaß dieser Verurteilung gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO gefaßte (und gleichfalls in Rechtskraft erwachsene) Beschluß, mit dem vom Widerruf der eingangs angeführten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch unter einem gemäß § 53 Abs. 2 StGB die ursprüngliche (dreijährige) Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt nach dem Gesagten das Gesetz in den im Spruch angeführten Bestimmungen, weil beim Ablauf der Probezeit das neue Strafverfahren noch nicht anhängig und andererseits im Zeitpunkt der Beschlußfassung die im § 56 StGB normierte Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit bereits verstrichen war.
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 StGB erhobenen Beschwerde war sonach der in Rede stehende Verlängerungsbeschluß zu kassieren (Der - mangels Information - unabhängig davon gefaßte Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.12.1990, GZ 5 a E Vr 584/87-12, womit die endgültige Strafnachsicht dekretiert wurde, bleibt als unberührt bestehen.)
Anmerkung
E27258European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00079.91.0704.000Dokumentnummer
JJT_19910704_OGH0002_0120OS00079_9100000_000