Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Bauer (AG) und Reinhold Ludwig (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl D*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.März 1991, GZ 8 Rs 14/91-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9.November 1990, GZ 36 Cgs 81/90-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 10.8.1950 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, weil er noch (zumindest) einen zumutbaren Verweisungsberuf ausüben kann, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Daß der Kläger an einer posttraumatischen Epilepsie mit seltenen Anfällen leidet, wurde im Leistungskalkül berücksichtigt und schließt ihn nicht von jeder Erwerbstätigkeit aus (vgl SSV-NF 4/168). Die Verweisung auf die Tätigkeit eines Hof- oder Platzarbeiters mit dem vom Erstgericht festgestellten Anforderungsprofil ist mit dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers vereinbar. Die körperliche Belastung ist dabei eine leichte bis mittelschwere; Arbeiten auf exponierten Stellen (also etwa an laufenden Maschinen mit erhöhtem Verletzungsrisiko oder auf Leitern und Gerüsten, vgl SSV-NF 3/47) werden nicht verlangt. Daß die Tätigkeit eines Hof- oder Platzarbeiters (und auch eines Lagerarbeiters) unbedingt mit dem Auf- und Abladen schwerer Gegenstände verbunden sein muß und Arbeiten an gefährlichen Betriebsmaschinen erfordert, ist weder festgestellt noch nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen. Das gilt auch für das vom Revisionswerber besonders hervorgehobene Besteigen von Laderampen. Die bei den Arbeiten eines Hof- oder Platzarbeiters auftretende Gefährdung hält sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen im Rahmen der im täglichen Leben üblicherweise auftretenden Gefahren. Bei Behandlung der Rechtsrüge ist das Revisionsgericht aber an die Feststellungen der Tatsacheninstanzen gebunden, wenn sie auf einem Sachverständigengutachten beruhen, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt (SSV-NF 3/14 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E26364European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00167.91.0709.000Dokumentnummer
JJT_19910709_OGH0002_010OBS00167_9100000_000