Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der klagenden Partei S*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Schuh, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei "J*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S) infolge von Revisionsrekursen der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11.April 1991, GZ 4 R 89/91-18, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 8. Februar 1991, GZ 3 Cg 19/91-4, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1) Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.069,20 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 3.178,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2) Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin hat in P*****, ein Einkaufszentrum errichtet, welches sie unter der Bezeichnung "P*****-City" betreibt; sie hat dort über 100 Geschäfte an Kaufleute zum Betrieb ihres Handelsgewerbes vermietet.
Unternehmensgegenstand der Beklagten ist die Errichtung und Verwertung, insbesondere die Vermietung (Leasing) und Verpachtung, sowie Verwaltung eines Einkaufszentrums auf der Liegenschaft EZ ***** KG L*****. Die Beklagte ist grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft und hat dort ein Einkaufszentrum errichtet, das von ihr unter der Bezeichnung "U*****-City" betrieben wird.
Beide Einkaufszentren sind von der K***** Bundesstraße ***** aus erreichbar und liegen ungefähr 700 m bis 1.000 m voneinander entfernt.
Die Liegenschaft EZ *****, bestehend aus den Grundstücken Nr.1410/46, 1410/48 und 1410/49, im Gesamtausmaß von 72.037 m2 ist gemäß dem vom Gemeinderat der Stadtgemeinde L***** am 22.5.1986 beschlossenen und mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27.4.1987 aufsichtsbehördlich genehmigten Änderungsplan Nr.28 zum Flächenwidmungsplan Nr.3 als Gebiet für Geschäftsbauten umgewidmet worden. Ein Teil des Grundstückes Nr.1410/46 ist aber im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde L***** als Grünfläche in Bauland ausgewiesen; sie verläuft in einer Breite von 15 m parallel über die gesamte Länge der im Süden angrenzenden Grundstücke Nr.1410/45 und 47. Die im Norden an das Grundstück Nr.1410/46 der EZ ***** angrenzende Liegenschaft EZ ***** KG L*****, bestehend aus dem Grundstück Nr.1364, ist im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde L***** als Grünland ausgewiesen; es diente bisher der landwirtschaftlichen Nutzung.
Die Errichtung des Einkaufszentrums auf der Liegenschaft EZ ***** erfolgte auf Grund der Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L***** (Bescheid vom 22.8.1988) und der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung der Bezirkshauptmannschaft L***** (Bescheid vom 12.10.1987). Beide Bescheide sind nach Erschöpfung des Instanzenzuges in Rechtskraft erwachsen. Sie umfaßten auch die Bewilligung zur Errichtung eines Kundenparkplatzes für mehr als 1000 mehrspurige Kraftfahrzeuge im Bereich des Grundstücks Nr.1410/46, und zwar zwischen der nördlichen Front des Einkaufszentrums bis hin zur Grundgrenze im Norden. Beide Bescheide sahen im Bereich der Grünfläche in Bauland an der südlichen Grenze des Grundstücks Nr.1410/46 zu den Grundstücken Nr.1410/45 und 47 eine Zufahrt (nur) für Feuerwehrfahrzeuge und das Verbot von Zulieferungen vor. In Pkt 19 des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides wurde hiezu nachstehende Auflage erteilt: "Durch entsprechende bauliche Maßnahmen ist den Kunden.....auch die Benützung der Straße im Trenngrün entlang der südostseitigen Grundgrenze, ausgenommen für Einsatzfahrzeuge, zu unterbinden". Derartige bauliche Maßnahmen sind aber bisher nicht ausgeführt worden, so daß es geschehen kann und auch geschieht, daß auf der für die Feuerwehr-Zufahrt bestimmten Fläche PKWs - sei es von Kunden, sei es von Bediensteten - abgestellt werden, obwohl dort eine Halteverbotstafel angebracht ist.
Das Grundstück Nr.1364 ***** wurde laut Lageplan des Dipl.Ing.Dieter W***** vom 6.9.1990 in die Grundstücke Nr.1364/1 und 1364/2 geteilt. Die Beklagte hat das unmittelbar an ihr Grundstück Nr.1410/46 angrenzende Grundstück Nr.1364/2 im Ausmaß von 11.000 m2 käuflich erworben, asphaltiert und den Kunden ihres Einkaufszentrums als (weiteren) Parkplatz zur Verfügung gestellt. Daran im Norden angrenzend wurde ein weiterer - schon im Bereich des Grundstücks Nr.1364/1 gelegener - Streifen im Ausmaß von ca 2100 m2 beschottert und gleichfalls als Kundenparkplatz verwendet (beides zusammen für zumindest 500 PKWs). Ein daran anschließender Bereich von ca 12.000 m2 ist mit Stroh bedeckt worden, um darauf gleichfalls PKWs abstellen zu können; er hat jedenfalls noch im Dezember 1990 als Abstellfläche für PKWs gedient.
Am 11.2.1990 suchte der Geschäftsführer der Beklagten um die Umwidmung der bereits asphaltierten und der mit Schotter bedeckten Teilflächen des Grundstücks Nr.1364 im Umfang von ca 13.000 m2 an. Der Gemeinderat von L***** faßte daraufhin am 25.1.1991 den Beschluß auf Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes F 3 im Bereich des Grundstücks Nr.1364.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe sich durch die Erweiterung des Parkplatzes für ihr Einkaufszentrum auf Grundflächen, die laut Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet seien, sowie durch Errichtung eines Parkplatzes im südwestlichen Bereich des Grundstücks Nr.1410/46 auf Flächen, die nach den Baubewilligungs- und Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden nur zur Schaffung eines bepflanzten Grünstreifens und als Fluchtweg für Feuerwehren verwendet werden dürften, in sittenwidriger Weise (§ 1 UWG) über die Bestimmungen der GewO und des oöROG sowie über die genannten Bescheide hinweggesetzt, um sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, beantragt die Klägerin zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer des Rechtsstreites zu verbieten, "das an das Grundstück Nr.1410/46 östlich anschließende Grundstück Nr.1364 im Ausmaß von 25.000 m2 mehr oder weniger, insbesondere das Grundstück Nr.1364/2 laut Lageplan des Dipl.Ing.W*****, und die Verkehrsfläche im südöstlichen Bereich des Grundstücks Nr.1410/46 zwischen dem Gebäude des Einkaufszentrums 'U*****-City' und dem Grundstück Nr.1410/47 als Parkplatz für Kraftfahrzeuge von Kunden, Lieferanten und Angestellten des Einkaufszentrums 'U*****-City' zu verwenden."
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Parteien stünden zueinander in keinem Wettbewerbsverhältnis, weil ihre beiden Einkaufszentren mehr als einen Kilometer voneinander entfernt seien. Das Einkaufszentrum der Beklagten sei bau- und gewerbebehördlich genehmigt; es werde auf einer Liegenschaft betrieben, die laut Flächenwidmungsplan als Gebiet für Geschäftsbauten gewidmet ist. Zwar habe die Beklagte das bis dahin landwirtschaftlich genutzte, im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesene neugebildete Grundstück Nr.1364/2 im Ausmaß von 11.000 m2 gekauft und dort - teils asphaltiert, teils geschottert - eine Abstellfläche für rund 500 PKWs von Kunden geschaffen, doch sei bereits die Umwidmung dieser Grundflächen beantragt worden, und der Gemeinderat habe am 25.1.1991 den Grundsatzbeschluß zur Einleitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes gefaßt. Ein daran anschließender, mit Stroh bedeckter Grundstreifen sei nur kurzfristig und provisorisch zum Abstellen von Kunden-PKWs benützt worden. Seit Anfang Dezember 1990 geschehe dies nicht mehr, und eine derartige Verwendung sei auch nicht (mehr) vorgesehen. Die auf dem Grundstück Nr.1364/2 geschaffenen Abstellflächen für PKWs hätten keiner gesonderten gewerbebehördlichen Genehmigung bedurft. Neben den dort rund 500 neu geschaffenen Abstellflächen seien ohnehin mehr als 1500 Abstellflächen vorhanden, die jedenfalls bau- und gewerbebehördlich genehmigt seien. Die von der Klägerin angeführte Fläche im südlichen Grenzbereich des Grundstücks Nr.1410/46 zum Grundstück Nr.1410/47 werde von der Beklagten nicht als Kundenparkplatz verwendet. Der Streifen diene nur als Zufahrt für LKWs, als Fluchtweg udgl; wenn überhaupt, so würden höchstens gelegentlich im Randbereich Kraftfahrzeuge von Personen, die im Einkaufszentrum tätig sind, kurzfristig abgestellt. Diese würden aber sofort darauf hingewiesen, daß ein solches Abstellen nicht gestattet ist. Der Personalparkplatz befinde sich nicht auf der Parzelle Nr.1410/46.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Da zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, bilde die Errichtung von Parkplätzen für Kunden auf hiefür nach den Raumordnungsvorschriften nicht gewidmeten Flächen einen Verstoß gegen § 1 UWG, weil insoweit im Lichte des § 15 Z 1 GewO eine verbotswidrige Gewerbeausübung vorliege. Durch die Unterlassung der mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen zur Verhinderung des Befahrens der als Feuerwehrzufahrt bestimmten Fläche durch andere Fahrzeuge habe die Beklagte gleichfalls Abstellflächen für PKWs eröffnet und damit gegen § 1 UWG verstoßen.
Das Rekursgericht verbot der Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites, im geschäftlichen Verkehr beim Betrieb ihres Einkaufszentrums das an das Grundstück Nr.1410/46 der KG L***** östlich anschließende Grundstück Nr.1364 ***** im Ausmaß von ca 25.000 m2 mehr oder weniger (insbesondere das Grundstück Nr.1364/2 laut Lageplan des Dipl.Ing.Dieter W*****) als Parkplatz für Kraftfahrzeuge von Kunden, Lieferanten und Angestellten ihres Einkaufszentrums "U*****-City" zu verwenden, solange dieses Grundstück im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde L***** als Grünland gewidmet ist; es machte aber in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Beklagten den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer von der Klägerin zu leistenden Sicherheit von 800.000 S abhängig. Im übrigen wies das Rekursgericht das auf Unterlassung der Verwendung der Verkehrsfläche im südöstlichen Bereich des Grundstücks Nr.1410/46 der KG L***** zwischen dem Gebäude des Einkaufszentrums "U*****-City" und dem Grundstück Nr.1410/47 der KG L***** als Parkplatz für Kraftfahrzeuge von Kunden, Lieferanten und Angestellten des Einkaufszentrums "U*****-City" gerichtete Mehrbegehren des Sicherungsantrages ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes je 50.000 S übersteige und "die Rekurse" (richtig: Revisionsrekurse) zulässig seien. Die Schaffung von Kundenparkplätzen sei eine Wettbewerbshandlung des Betreibers eines Einkaufszentrums. Durch die Erweiterung ihres Kundenparkplatzes im Wege der Einbeziehung im Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmeter Grundflächen habe die Beklagte gegen die "wettbewerbsrelevante Norm des § 18 oöROG" und damit auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßen. Dem Spruch der einstweiligen Verfügung sei eine deutlichere, dem Begehren der Klägerin entsprechende Form zu geben gewesen. Da die einstweilige Verfügung einen schwerwiegenden Eingriff in die Interessen der Beklagten bedeute, sei der Klägerin eine angemessene Sicherheitsleistung von 800.000 S aufzuerlegen. Daß die Beklagte der gewerbebehördlichen Benützungsbewilligung in ihrem Punkt 19 nicht entsprochen und auf der für die Feuerwehrzufahrt bestimmten Fläche lediglich eine Halteverbotstafel angebracht habe, begründe noch keinen Verstoß gegen eine "wettbewerblich relevante wertbezogene Vorschrift"; die Beklagte habe damit bloß eine "wertneutrale Norm" verletzt. Überdies lasse sich aus den Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes auch nicht ableiten, daß die Beklagte den als Grünfläche in Bauland gewidmeten südöstlichen Teil des Grundstücks Nr.1410/46 als Parkplatz verwendet habe. Mit diesem Teil ihres Sicherungsbegehrens mache die Klägerin gleichfalls keine dem Flächenwidmungsplan zuwiderlaufende Verwendung geltend, sondern nur die bescheidwidrige Verwendung einer "Verkehrsfläche".
Gegen die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung des Sicherungsantrages. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) gegen die ihr vom Rekursgericht auferlegte Sicherheitsleistung und gegen die Abweisung ihres Sicherungsbegehrens in bezug auf die Verkehrsfläche im südlichen Bereich des Grundstücks Nr.1410/46; sie stellt den Antrag, in diesem Umfang den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Die Klägerin hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt, jener der Klägerin ist unzulässig.
Die Beklagte macht im wesentlichen geltend, daß der Gemeinderat von L***** bereits den Beschluß auf Einleitung des Änderungsverfahrens in bezug auf den Flächenwidmungsplan F 3 gefaßt habe, so daß die in Rede stehende Grundfläche in Zukunft gar nicht mehr als Grünland, sondern als Parkfläche gewidmet sein werde; bei dieser Sachlage könne schon die derzeitige Nutzung als Abstellfläche für PKWs nicht mehr sittenwidrig sein. Im übrigen habe sie die bau- und gewerbebehördlich genehmigten mehr als 1500 Abstellflächen nur geringfügig, nämlich um rund 500 Abstellflächen, erweitert. Damit liege keine selbständige Gewerbeausübung der Beklagten und auch keine - etwa gesondert bewilligungsbedürftige - selbständige Betriebsanlage vor. In Wahrheit gehe es ausschließlich um die Wahrung öffentlicher Interessen, nicht aber um einen Wettbewerbsvorsprung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin, hätten doch die zusätzlichen Parkplätze keinen relevanten Einfluß auf den Betrieb des Einkaufszentrums. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7; eco 1991, 261 uva). Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, daß es bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers nicht darauf ankommt, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; eco 1991, 261 ua); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff; ecolex 1991, 261). In diesem Sinne sind bereits Verstöße eines Gewerbetreibenden gegen § 16 Abs 2 oöROG, gegen § 69 stmkBauO sowie gegen § 16 b Abs 2 TirROG als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erkannt worden (SZ 61/41; RdW 1989, 333; ÖBl 1990, 73; 4 Ob 32/89; 4 Ob 101 bis 103/90). Dabei hatte es sich aber bisher stets um ein aus § 15 Z 1 GewO ableitbares Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort gehandelt. Diesmal liegt jedoch für den Standort des Einkaufszentrums der Beklagten nicht nur eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vor, sondern dieser Standort befindet sich auch auf einer Grundfläche, die im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde L***** als Gebiet für Geschäftsbauten im Sinne des § 16 Abs 12 oöROG gewidmet ist. Die Frage, ob in der von der Klägerin beanstandeten Ausdehnung des Parkplatzes im Norden der Betriebsliegenschaft der Beklagten eine gemäß § 81 GewO genehmigungspflichtige Änderung liegt, muß bei der von der Klägerin unbekämpft gebliebenen Fassung des Spruches, welche ausschließlich auf eine Verletzung der Grünlandwidmung abstellt, nicht mehr näher erörtert werden. Dazu kommt, daß die Anwendbarkeit des § 15 Z 1 GewO hier schon deshalb zweifelhaft ist, weil keineswegs feststeht, daß die Beklagte als bloße Errichterin und Betreiberin eines Einkaufszentrums, also gemäß § 16 a Abs 2 Z 3 oöROG eines "nicht einheitlich geführten Handels- oder Dienstleistungsbetriebes, bei dem in einem Objekt oder einer Objektgruppe ohne besondere räumliche Trennung Waren verschiedener Sparten angeboten werden", überhaupt ein Gewerbe im Sinne der GewO ausübt, beschränkt sich doch ihr Unternehmensgegenstand auf die Vermietung (Leasing) und Verpachtung, also auf die bloße Raumvermietung (vgl Mache-Kinscher, GewO5 Anm 50 zu § 74). Daß die Beklagte in dem von ihr betriebenen Einkaufszentrum ein eigenes gewerbliches Unternehmen geführt und dann verpachtet hätte, ist in diesem Zusammenhang nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet worden. Auch als Vermieterin von Geschäftslokalen in ihrem Einkaufszentrum handelt die Beklagte aber "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes. Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 176 ff EinlUWG Rz 208 ff) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 9; MR 1988, 210 uva; zuletzt etwa 4 Ob 153/90; 4 Ob 15/91) stimmen darin überein, daß darunter jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - fällt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Das trifft aber auf die Beklagte schon deshalb zu, weil sie als Kapitalgesellschaft mangels jeglicher privater Sphäre gar nicht anders als rein geschäftlich tätig werden kann.
Im vorliegenden Fall hat sich daher die Beklagte durch die Ausweitung ihres Parkplatzes über die Betriebsliegenschaft hinaus auf im Norden anschließende Grundflächen, welche jedoch im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde L***** als Grünland ausgewiesen sind, über § 18 oöROG hinweggesetzt, weil nach dessen Abs 4 im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinne der Abs 2 bis 4 dienen, worunter aber Kraftfahrzeug-Abstellplätze für ein Einkaufszentrum keinesfalls zu subsumieren sind. Daß sich die Beklagte über die genannte landesgesetzliche Raumordnungsvorschrift in der Absicht hinwegsetzt hat, sich vor gesetzestreuen Mitbewerbern, die nur bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Parkplatzerweiterungen vornehmen, einen Vorsprung zu verschaffen, liegt ebenso auf der Hand wie die wettbewerbliche Relevanz dieses Vorgehens, welches ja objektiv geeignet ist, die Attraktivität des Einkaufszentrums der Beklagten für ihre gegenwärtigen, aber auch für potentielle Mietkunden zu erhöhen; ihre Gesetzesverletzung ist dann aber zugleich ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG). Daran kann es entgegen der Meinung der Beklagten auch nichts ändern, daß die Stadtgemeinde L***** bereits das Verfahren zur Änderung des in Betracht kommenden Flächenwidmungsplanes eingeleitet hat. Nach den gemäß § 23 Abs 3 oöROG für das Änderungsverfahren sinngemäß geltenden Bestimmungen des § 21 Abs 5 und 10 oöROG kann nämlich auch die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht ohne vorherige Genehmigung der Landesregierung und vor Kundmachung der genehmigten Änderung wirksam werden.
Soweit die Beklagte schließlich darauf beharrt, daß hinsichtlich der Parkplatzerweiterung auf dem mit Stroh bedeckten Teil des Grundstücks Nr.1364 die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, weil diese Fläche nur bis Anfang Dezember 1990 als Parkplatz benützt wurde, ist sie gleichfalls nicht im Recht; dies trifft schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte jederzeit wieder zu ihrem ursprünglichen Verhalten zurückkehren könnte und Gegenteiliges nicht einmal behauptet hat.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten ihres Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 402 Abs 2, 78 EO und §§ 40, 50 ZPO.
II. In Ansehung des Revisionsrekurses der Klägerin, welche sich einerseits gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu der über den ersten Sicherungsantrag erlassenen einstweiligen Verfügung und andererseits gegen die Abweisung des zweiten Sicherungsantrages richtet, liegen entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor:
Die Klägerin übersieht, daß das Rekursgericht eine Sicherheit nach § 390 Abs 2 EO für notwendig gehalten hat. Danach ist aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RZ 1974/97; SZ 61/41; RdW 1989, 333 uva) der Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach dem Ermessen des Gerichtes trotz voller Anspruchsbescheinigung auch dann vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen des Ausmaßes des Eingriffes in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Daß jedoch in Anbetracht der Größe des Geschäftsbetriebes des Einkaufszentrums der Beklagten durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung nur geringfügig in deren Rechtssphäre eingegriffen würde, kann die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht einmal selbst behaupten.
Zum zweiten Sicherungsbegehren hängt die Entscheidung weder von den im Revisionsrekurs aufgeworfenen noch von den im angefochtenen Beschluß behandelten Rechtsfragen ab. Der Klägerin ist vielmehr schon die Bescheinigung des hier zu sichernden Unterlassungsanspruches nicht gelungen, hat doch die Beklagte nach den Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen auf der Verkehrsfläche im südöstlichen Bereich des Grundstücks Nr.1416/46 keineswegs einen Parkplatz errichtet oder diesen Bereich "als Parkplatz für Kraftfahrzeuge von Kunden, Lieferanten und Angestellten ihres Einkaufszentrums verwendet". Sie hat daher die von der Klägerin beanstandete - allenfalls
rechtswidrige - Handlung nicht vorgenommen, die ihr verboten werden soll. Die Beklagte ist lediglich der Auflage des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides nicht nachgekommen, wonach sie durch entsprechende bauliche Maßnahmen die Benützung der Straße für andere als Einsatzfahrzeuge zu unterbinden gehabt hätte. Obwohl dort aber eine Halteverbotstafel aufgestellt ist, werden tatsächlich PKWs - ungeklärt von wem - abgestellt. Der Beklagten ist daher möglicherweise zwar eine Unterlassung bzw ein rein passives Verhalten vorwerfbar, das aber für sich allein den von der Klägerin aus § 1 UWG abgeleiteten Unterlassungsanspruch noch nicht zu rechtfertigen vermag.
Der somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) unzulässige Revisionsrekurs der Klägerin mußte deshalb zurückgewiesen werden (§ 528 a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten, in welcher sie auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen hat, gründet sich auf §§ 402 Abs 2, 78 EO und §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E26539European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00069.91.0709.000Dokumentnummer
JJT_19910709_OGH0002_0040OB00069_9100000_000