TE OGH 1991/7/9 10ObS171/91

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer und Oskar Harter (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede G*****, Landwirtin und Hausfrau, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 1991, GZ 31 Rs 19/91-16, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. Oktober 1990, GZ 19 Cg 506/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie einschließlich ihres rechtskräftig gewordenen Teiles insgesamt zu lauten haben:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitspension gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab Antragstellung (16.12.1988) zu gewähren, wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 21.2.1989 wies die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag der Klägerin vom 16.12.1988 auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension ab. In der dagegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab Antragstellung. Auf Grund ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht mehr in der Lage, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage.

Das Erstgericht erledigte dieses Klagebegehren dahin, daß es feststellte, die Klägerin sei erwerbsunfähig im Sinne des § 124 BSVG, während es das Mehrbegehren auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension ab Antragstag abwies. Es stelle im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der am 23.8.1934 geborenen Klägerin sind leichte und mittelschwere, fallweise auch schwere Arbeiten in jeder Körperhaltung zumutbar. Schwere Arbeiten sind bis zu einem Drittel der Arbeitszeit möglich, allerdings nicht länger als jeweils eine Viertelstunde ununterbrochen hintereinander, dann sind maximal mittelschwere Arbeiten eine Viertelstunde lang durchzuführen dann erst wieder schwere Arbeiten für eine weitere Viertelstunde möglich. Bei Spitzenarbeitszeiten ist es der Klägerin fallweise möglich, an einzelnen Tagen bis zur Hälfte der Arbeitszeit schwere Arbeiten zu verrichten, aber auch dann nicht in geschlossener Reihenfolge. Diese Einschränkungen sind im wesentlichen altersbedingt und nicht krankheitsbedingt. Die von der Klägerin betriebene Landwirtschaft besteht aus einem Weingarten in der Größe von nicht ganz einem Joch. Bis vor zwei oder drei Jahren half ihr der Ehegatte bei der Bewirtschaftung dieses Weingartens, was er aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht mehr kann. Bei der Weinlese fielen schwere Arbeiten durch das Tragen der Butten an, in die 30 oder 40 kg Trauben hineingehen. Der Weingarten ist an einem Hang gelegen. Im Buschenschank schenkte die Klägerin selbst aus. Der Jahresertrag betrug bis 2.500 Liter Wein. Auch das Häufeln ohne Maschine, also händisch mit der Haue, ist Schwerarbeit.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin sei auf Grund ihres körperlichen Zustandes zu einem Teil der Arbeiten, die sie in den letzten 60 Monaten vor Vollendung des 55. Lebensjahres (23.8.1989) im Weinbaubetrieb selbst durchgeführt habe, nicht mehr imstande. Angesichts der geringen Größe des Betriebes zeige schon die allgemeine Lebenserfahrung, daß der Betrieb eine Fremdarbeitskraft nicht tragen würde und daß die Mitwirkung der Klägerin im Betrieb erforderlich gewesen sei. Daher sei festzustellen, daß die Klägerin erwerbsunfähig im Sinn des BSVG sei. Das Mehrbegehren auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension habe abgewiesen werden müssen, da der Betrieb noch nicht aufgegeben worden sei.

Gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhoben beide Teile Berufung. Die Klägerin beantragte die Abänderung im Sinne einer Stattgebung ihres Leistungsbegehrens und wies darauf hin, daß der Beklagten im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bekanntgewesen sei, daß die Klägerin keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, weil ihr auch keine Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern vorgeschrieben worden seien und die Klägerin auch tatsächlich keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, da aus dem Kleinstbetrieb keine wesentlichen Einnahmen mehr zu erzielen gewesen seien und sie daher ihren überwiegenden Lebensunterhalt aus anderen Einkünften bestritten habe. Es sei daher gar nicht notwendig gewesen, die Aufgabe der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

Die beklagte Partei beantragte die Abänderung im Sinne einer vollen Abweisung der Klage und machte unter anderem geltend, daß der Ehemann der Klägerin, der seit einem Jahr in Pension sei und über eine Pension von monatlich ca. 17.000,-- verfüge, im Rahmen seiner ehelichen Beistandpflicht und auf Grund des Umstandes, daß er Hälfteeigentümer des Weinbaubetriebes sei, zur Weiterführung des Betriebes beitragen müßte.

Das Berufungsgericht gab keiner der beiden Berufungen Folge. Für das Vorbringen der Klägerin, wonach sie die Erwerbstätigkeit bereits aufgegeben habe, böte der Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Mit ihrem Vorbringen, der Ehegatte sei Hälfteeigentümer der Liegenschaft und beziehe eine Pension von 17.000,-- S, verstoße die beklagte Partei gegen das Neuerungsverbot.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise Aufhebung.

Die Klägerin ließ das Urteil des Berufungsgerichtes unangefochten und beteiligte sich auch nicht am Revisionsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (§ 111 BSVG) erfüllt ist und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Voraussetzung des § 121 Abs 2 BSVG zutrifft (§ 123 Abs 1 BSVG). Nach dem bezogenen § 121 Abs 2 BSVG ist weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch, daß der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt.

Nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG sind unter anderem in der Pensionsversicherung Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinn der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs 3 iVm Abs 2 BSVG besteht für die in § 2 Abs 1 Z 1 BSVG genannten Personen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33.000,-- S nicht übersteigt oder ein solcher gemäß den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, nur, wenn sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Da der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin 33.000,-- nicht übersteigt, wäre diese sowohl am Stichtag 1.1.1989 (Antragstellung 16.12.1988) als auch am Stichtag 1.9.1989 (Vollendung des 55. Lebensjahres am 23.8.1989) in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nur dann pflichtversichert gewesen, wenn sie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestritten hätte (10 Ob S 114/91). Daß dies nicht der Fall gewesen sein kann, ist wegen der geringen Betriebsfläche und der Bewirtschaftungsart (nicht einmal ein Joch Weingartenkultur) im Hinblick auf die Verehelichung der Klägerin mit einem Landesbeamten und die sich dadurch ergebenden Unterhaltsansprüche praktisch auszuschließen. Dies ergibt sich auch klar aus dem Anstaltsakt der beklagten Partei, wonach die Klägerin seit 1.11.1983 keine die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat (OZ 49, 48, 45, 41, 35 und 34 des Anstaltsakts). Auf diesen Umstand wies die Klägerin in ihrer Berufung hin. Das Berufungsgericht hielt diesem treffenden Einwand lediglich entgegen, daß die Klägerin gar nicht behauptet habe, ihren Betrieb aufgegeben zu haben. Darauf kommt es aber nicht an: Entscheidend ist nur, daß sie am Stichtag keine die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes, die Klägerin habe ihren landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht aufgegeben, ist daher rechtlich unerheblich und steht der richtigen und aktenkundigen Annahme, daß sie seit Jahren eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit nicht ausübte, nicht entgegen. Die Vorinstanzen hätten daher die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht darauf stützen dürfen, der Betrieb sei noch nicht aufgegeben worden. Mangels einer Revision der Klägerin ist der das allein gestellte Leistungsbegehren (vom Erstgericht als "Mehrbegehren" bezeichnet) abweisliche Teil der Urteile der Vorinstanzen in Rechtskraft erwachsen. Damit stellt sich aber die Frage der Berechtigung des die Erwerbsunfähigkeit (gemeint offenbar nach § 124 Abs 2 BSVG) feststellenden stattgebenden Teiles der Entscheidungen.

Gemäß § 124 a BSVG ist der Versicherte berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden hat. Gemäß § 182 Z 4 BSVG gilt als Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG bzw. als Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 4 ASGG unter anderem auch die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten.

§ 124 a BSVG wurde durch die 11. BSVG-Novelle eingefügt (BGBl 1987/611, Art I Z 33). Dadurch sollte erreicht werden, daß ein Pensionswerber, ehe er die schwerwiegende Entscheidung der Betriebsaufgabe trifft, mit ausreichender Sicherheit weiß, daß er die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt hat. Dies erschien umso eher angebracht, als die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit überwiegend von medizinischen Faktoren abhängt und es daher für einen Laien ungleich schwieriger ist, sich hierüber ein verläßliches Bild zu verschaffen als etwa über das Vorliegen der Anzahl der erworbenen Versicherungszeiten (326 BlgNR 17. GP 16, zit bei Teschner BSVG MGA 20. ErgLfg 329; 12.3.1991, 10 Ob S 61/91). Im vorliegenden Fall ist allerdings von Bedeutung, daß die Klägerin bei der beklagten Partei keinen Feststellungs-, sondern einen Leistungsantrag stellte und auch das vorliegende Klagebegehren ausschließlich ein Leistungsbegehren ist.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat (SSV-NF 3/50), kann eine auf Gewährung oder Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtete Klage auf das Begehren auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eingeschränkt werden. Eine solche Prozeßerklärung ist nämlich nach § 235 Abs 4 ZPO als Klagseinschränkung von einem Leistungsbegehren in ein Begehren auf Feststellung eines für die vorher begehrte Leistung präjudiziellen, durch das Gesetz ausdrücklich als feststellungsfähig bezeichneten Umstandes zulässig. In einem anderen Fall hatte der erkennende Senat zu beurteilen, welche Bedeutung es hat, daß eine Leistungsklage erhoben wurde, obwohl der Kläger beim Sozialversicherungsträger lediglich einen Feststellungsantrag gestellt und dieser demzufolge auch nur einen Feststellungsbescheid erlassen hatte. Dazu wurde ausgeführt, daß das Feststellungsbegehren als Minus im Leistungsbegehren enthalten war, sodaß das Urteil, welches lediglich über ein Feststellungsbegehren entschied, einer teilweisen Klagserledigung entsprach und das Mehrbegehren mangels Rüge aus dem Verfahren ausgeschieden ist (10 Ob S 61/91 mit Hinweis auf Fasching ZPR2 Rz 1451 und Komm III 650, 816; 10 Ob S 397/90).

Ob das Erstgericht im vorliegenden Fall berechtigt war, ein ausschließlich auf Leistung der Erwerbsunfähigkeitspension gerichtetes Klagebegehren durch ein die Erwerbsunfähigkeit feststellendes Urteil zu erledigen, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil ein Feststellungsbegehren selbst dann unberechtigt wäre, wenn die Klägerin ihr Begehren in erster Instanz auf Feststellung eingeschränkt hätte.

Gemäß § 65 Abs 2 ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Nach der vor dem Inkrafttreten des ASGG geltenden Rechtslage konnte immer nur die Verpflichtung zu einer Leistung, niemals aber eine Feststellung im Sinne des § 228 ZPO Gegenstand eines Leistungsstreitverfahrens sein; die Schiedsgerichte der Sozialversicherung waren daher zur Entscheidung über solche Feststellungsbegehren nicht zuständig. Nunmehr sind Feststellungsklagen mangels Vornahme einer Einschränkung für alle im § 65 Abs 1 ASGG aufgezählten Arten von Rechtsstreitigkeiten zulässig, falls die Voraussetzungen einer Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO erfüllt sind (Kuderna ASGG 365 Erl 13 zu § 65). Voraussetzung dafür ist gem § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, lediglich aus dem zweiten Satz des § 65 Abs 2 ASGG ergibt sich, daß für die von ihm erfaßten (hier nicht gegenständlichen) Feststellungen ein rechtliches Interesse im Sinn des § 228 ZPO jedenfalls zu bejahen ist (Kuderna aaO Erl 14; Fasching in Tomandl SV-System

4. ErgLfg 728). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage ergibt sich eine prozeßökonomische Schranke ihrer Zulässigkeit. Dabei ist stets zu untersuchen, welches von mehreren zur Verfügung stehenden Abhilfemitteln bezüglich desselben Anspruchs die weitergehende Bereinigungswirkung hat; diesen gebührt der Vorzug. Daraus folgt für das Verhältnis Feststellungsklage zur Leistungsklage, daß dann, wenn etwa der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis bereits fällig ist, eine Feststellungsklage bezüglich dieses Anspruchs unzulässig ist, denn mit der Leistungsklage wird das streitige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt (Fasching ZPR2 Rz 1101 mit Judikaturnachweisen; SZ 58/175; SSV-NF 4/131). Der Mangel des rechtlichen Interesses an der Feststellung ist von Amts wegen zu beachten, und zwar auch im Rechtsmittelverfahren (Judikaturnachweise bei Stohanzl JN und ZPO14 E 28 und 29 zu § 228 ZPO).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß einem Feststellungsbegehren der Klägerin im Sinne des § 124 a BSVG das rechtliche Interesse an der Feststellung fehlen würde. Die Gründe des Gesetzgebers für die Einführung des Feststellungsanspruches liegen in ihrer Person nicht vor, weil sie ohnedies seit Jahren nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlag und daher auch gar nicht vor der Entscheidung stand, vor Erlangung des Pensionsanspruches ihren Betrieb aufgeben zu müssen. Die einzige für sie bstehende Möglichkeit war, auf Leistung (Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension) zu klagen, wie sie es im vorliegenden Rechtsstreit nach Ablehnung ihres Antrages auf Erwerbsunfähigkeitspension (OZ 31 des Anstaltsaktes) auch getan hat. Daß dieses Leistungsbegehren von den Vorinstanzen mit der unzutreffenden Begründung abgewiesen wurde, die Klägerin habe den Betrieb noch nicht aufgegeben, vermag ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 124 a BSVG nicht zu begründen. Unabhängig von der Frage, ob einer auf § 124 a BSVG gestützten Feststellungsklage ein gleichartiges Verwaltungsverfahren vorausgehen hätte müssen, fehlt schon die Voraussetzung nach § 228 ZPO, nämlich ein rechtliches Interesse der Klägerin, daß die Erwerbsunfähigkeit außerhalb eines Leistungsstreitverfahrens festgestellt werde. Daß die Vorinstanzen dem - nicht gestellten - Feststellungsbegehren stattgaben, besser gesagt, daß sie ein feststellendes Urteil fällten, beruht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung, weshalb der Revision im Ergebnis Erfolg zukommt.

Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer gänzlichen Abweisung des gestellten Leistungsbegehrens abzuändern.

Eine Kostenentscheidung hatte mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.

Anmerkung

E27662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00171.91.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19910709_OGH0002_010OBS00171_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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