Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisiongericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Bauer (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich H*****, vertreten durch Dr.Anton Aigner, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.März 1991, GZ 33 Rs 52/91-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.Oktober 1990, GZ 4 Cgs 309/88-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft der Kläger in erster Linie die Würdigung der Beweise durch das Berufungsgericht; dies ist jedoch wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe in dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 503 ZPO unzulässig. Soweit aus diesen Ausführungen überhaupt die Geltendmachung von Verfahrensmängeln abgeleitet werden kann, betreffen sie Mängel des Verfahrens erster Instanz, die entweder nicht schon in der Berufung gerügt oder vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wurden; beides führt aber dazu, daß sie mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV 1/32, 1/68, 3/115 uva).
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache sind schon deshalb nicht zielführend, weil das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache mit der Begründung abgelehnt hat, daß die Berufung eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthalte. Dies hätte als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden müssen (JUS 1991/782 ua). Der Kläger hat dies jedoch nicht getan und noch weniger die Unrichtigkeit der Auffassung des Rekursgerichtes aufgezeigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 uva).
Anmerkung
E27245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00186.91.0709.000Dokumentnummer
JJT_19910709_OGH0002_010OBS00186_9100000_000