TE OGH 1991/7/10 3Ob45/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei R*****, wider die verpflichtete Partei Eduard G*****, wegen S 5.227,-- sA, infolge Rekurses der Drittschuldner 1. Stefan Z*****, und 2. Helmut S*****, beide vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4. Februar 1991, GZ 46 R 34/91-10, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 5. September 1990, 6 E 11802/90-4, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 5.9.1990, ON 4, bestimmte das Erstgericht die Kosten der Drittschuldner für die ihnen gemäß § 301 EO aufgetragene Äußerung mit S 50,-; die Drittschuldner hatten Kosten von S 389,40 verzeichnet. Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte nicht.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs der Drittschuldner dagegen, daß ihre Kosten nicht mit S 389,40 bestimmt worden waren, zurück, da ihnen ein Rechtsschutzinteresse nicht zugebilligt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Drittschuldner gegen diesen Beschluß ist gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO unzulässig. Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Unter Entscheidungen über den Kostenpunkt sind auch formelle Entscheidungen der zweiten Instanz zu verstehen, wie etwa ein Beschluß, mit dem die Unzulässigkeit eines Kostenrekurses ausgesprochen wurde (MietSlg. 33.677 uva).

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E26486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00045.91.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19910710_OGH0002_0030OB00045_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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