TE OGH 1991/7/10 1Ob573/91 (1Ob574/91)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in den Rechtssachen des Antragstellers Dr. Friedrich Wilhelm K*****, wegen Ausstellung von Amtszeugnissen über Exekutionsverfahren gemäß § 281 AußStrG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers, vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22. Oktober 1990, GZ 46 R 803/90-10, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 20. Juli 1990, GZ 13 Nc 16, 17/90-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte die Austellung von Amtszeugnissen durch das Exekutionsgericht Wien über die in der Zeit vom 1. 1. 1975 bis 31. 12. 1989 bei diesem Gericht gegen ihn bzw. seine am 27. 1. 1988 verstorbene Mutter, deren Alleinerbe er sei, angefallenen Exekutionssachen. Die Verfahren seien zwar größtenteils eingestellt worden, er habe sich jedoch an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen noch immer keine vollständige Übersicht über diese Verfahren verschaffen können, weil ein Teil der Fahrnisexekutionssachen nach erfolglosen Vollzugsversuchen abgelegt worden seien, ohne daß der Antragsteller hievon verständigt worden sei, und die von seiner Mutter hinterlassenen Papiere hierüber keinen erschöpfenden Aufschluß über die Verbindlichkeiten gäben. Zur Rechtfertigung des Antrages beruft er sich auf § 281 AußStrG.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Mit Beschluß vom 6. 3. 1991 stellte der Oberste Gerichtshof die Akten dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurück, dessen Beschluß durch einen Ausspruch gemäß § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG und diesem entsprechend durch einen solchen nach Z 2 oder Z 3 dieser Gesetzesstelle zu ergänzen.

In Entsprechung dieses Auftrages ergänzte das Rekursgericht seinen Beschluß durch die Aussprüche, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige und der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs.2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

In einer Ergänzung zu seinem außerordentlichen Revisionsrekurs stellte sich der Antragsteller auf den Standpunkt, der Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz sei gesetzwidrig. Er habe einen "gemischt vermögensrechtlichen" Anspruch geltend gemacht, das Rekursgericht hätte ihn deshalb vor seiner Beschlußfassung über den Bewertungsausspruch hören müssen. Greife man im übrigen bloß einzelne der gegen ihn betriebenen Forderungen heraus, hätte das Rekursgericht mit Rücksicht auf den Betrag dieser Forderungen den Wert des Entscheidungsgegenstandes jedenfalls mit einem höheren Betrag als S 50.000,- annehmen müssen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber geht selbst davon aus, daß der Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz auch den Obersten Gerichtshof binde; das hat der erkennende Senat ins einem Beschluß vom 6. 3. 1991, mit dem er dem Rekursgericht die Ergänzung der Aussprüche auftrug, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (EvBl. 1990/146) und der Lehre (Petrasch in ÖJZ 1989, 749; Fasching, LB2 Rz 1830, 1831/1; aA Steininger in RZ 1989, 236 und 258, dessen Ansicht vom Obersten Gerichtshof jedoch in EvBl 1990/146 ausdrücklich abgelehnt wurde) ausgesprochen.

Der Antragsteller übersieht bei seinen an sich zulässigen (vgl SZ 54/103) ergänzenden Ausführungen, daß der Oberste Gerichtshof mit seiner im Beschluß vom 6. 3. 1991 geäußerten Ansicht nicht bloß die Vorinstanzen gebunden hat (§ 511 Abs.1 ZPO), sondern auch selbst an diese Auffassung gebunden bleibt, wenn diese Sache erneut zu ihm gelangt ist. In diesem Beschluß hat er ausdrücklich den Entscheidungsgegenstand als solchen vermögensrechtlicher Natur beurteilt und ausgesprochen, daß der vom Rekursgericht nachzuholende Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt, für ihn bindend ist. Im Hinblick auf den nun nachgetragenen Bewertungsausspruch ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 13 Abs.1 Z 2 AußStrG). Ob die zur Begründung dieses Ausspruchs vom Gericht zweiter Instanz angestellten Erwägungen zutreffen oder nicht, muß ungeprüft bleiben.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E26449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00573.91.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19910710_OGH0002_0010OB00573_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten