TE Vwgh Beschluss 2005/12/20 2004/04/0088

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2002 §100 Abs1;
LVergabenachprüfungsG Stmk 2003 §14 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der L Handelsges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 1. April 2004, Zlen. UVS 443.20-5/2004-10, UVS 453.20-4/2004-14, betreffend Nachprüfung eines Vergabeverfahrens (mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 1B-Informationstechnik, 8011 Graz, Burggasse 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei führte ein Vergabeverfahren betreffend "Beschaffung, Betrieb und Wartung von Druckern samt Verbrauchsmaterialien für die Dienststellen des Landes Steiermark auf Basis einer pauschalen Kostenabrechnung" durch. Des Näheren wird auf die Darstellung dieses Verfahrens im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2004/04/0130, verwiesen.

Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 9. März 2004 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass das Angebot eines anderen Bieters als Bestangebot zu bewerten sei.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die ihr mit Schreiben vom 9. März 2004 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 1. April 2004 zurückgewiesen. Da diese Mitteilung an alle Bieter, mit Ausnahme der Bestbieterin ergangen sei, liege darin - so die Begründung - keine Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 100 Abs. 1 erster Satz Bundesvergabegesetz. Es liege daher keine rechtswirksame Zuschlagsentscheidung vor und damit auch keine selbständig anfechtbare Entscheidung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2004 teilte die mitbeteiligte Partei der beschwerdeführenden Partei mit, dass ein formaler Mangel bei Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung festgestellt worden sei. In Erfüllung der gesetzlich geforderten Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung werde daher (nunmehr) mitgeteilt, dass der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren einem anderen Bieter erteilt werden solle.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Juni 2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei für nichtig zu erklären, abgewiesen; die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/04/0130, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formalen Klaglosstellung beschränkt. Die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt auch dann ein, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der mit Beschwerde angestrebten Entscheidung wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 2. Mai 2005, Zl. 2005/10/0001, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Die beschwerdeführende Partei hat nämlich das mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. April 2004 angestrebte Ziel einer (materiellen) Entscheidung der Vergabekontrollbehörde über ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei bereits erreicht: Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 3. Juni 2004 wurde ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abgewiesen. Selbst eine Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2004 könnte daher die beschwerdeführende Partei in dieser Frage nicht günstiger stellen.

Am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu werden, kann die Gebührenpflicht von Anträgen ebenso wenig ändern wie die Behauptung eingetretener Vermögensschäden. Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten einer Partei Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide nämlich nur insoweit, als diese in ihre Rechtssphäre eingreifen.

Da die beschwerdeführende Partei durch den Zurückweisungsbescheid vom 1. April 2004 nicht mehr beschwert ist, war ihre dagegen erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da der angefochtene Bescheid weder offenkundig als rechtswidrig, noch die vorliegende Beschwerde offenkundig als unbegründet zu erkennen ist, waren gemäß § 58 VwGG keine Kosten zuzusprechen (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 2. Mai 2005, Zl. 2005/10/0001, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wien, am 20. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040088.X00

Im RIS seit

01.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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