TE OGH 1991/7/10 9ObA140/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Otto Schmitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. W***** N*****, Rechtsanwalt *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** K*****, wider die beklagte Partei K***** K*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen Herausgabe (S 15.000,--sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 1991, GZ 32 Ra 92/90-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Jänner 1990, GZ 15 Cga 2091/88-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.899,20 (darin S 483,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber in unzulässiger Weise im wesentlichen lediglich zum Teil die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft (vgl. EFSlg 57.826 ff uva) und zum Teil angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, geltend macht (vgl. RZ 1989/16 uva), liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein entscheidende Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Masseverwalter die Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der Gemeinschuldnerin herauszugeben, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.

Anmerkung

E27196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00140.91.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19910710_OGH0002_009OBA00140_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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