TE OGH 1991/7/10 13Os66/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Denis K***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130, erster Fall, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 6. Februar 1990, GZ 15 E Vr 41/90-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Generalanwältin Dr. Bierlein als Vertreterin des Generalprokurators, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 6. Feber 1990, GZ 15 E Vr 41/90-11, verletzt das Gesetz durch den Ausspruch

1. über die bedingte Nachsicht eines Teiles der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe in der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB;

2. über die Anrechnung der Vorhaft erst ab 20.30 Uhr des 16. Jänner 1990 in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB. Gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO wird dieses Urteil dahin ergänzt, daß auf die Freiheitsstrafe auch die verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft von 13.10 Uhr bis 20.30 Uhr des 16. Jänner 1990 angerechnet wird.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten - gemäß den §§ 458 Abs. 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil wurde Denis K***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130, erster Fall, StGB schuldig erkannt und hierfür zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß dem § 43 a Abs 1" (gemeint: Abs. 3) StGB wurde ein Teil derselben im Ausmaß von 158 Tagen bedingt nachgesehen.

Gemäß dem § 38 (Abs. 1 Z 1) StGB ist dem Angeklagten als Vorhaft der Zeitraum vom 16. Jänner 1990, 20.30 Uhr, bis 6. Feber 1990, 14.00 Uhr, auf die Strafe angerechnet worden. Nach der Aktenlage wurde Denis K***** jedoch bereits um 13.10 Uhr des 16. Jänner 1990 in vorläufige Verwahrung genommen (S. 6).

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch über die teilweise Nachsicht der sechsmonatigen Freiheitsstrafe steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil gemäß dem klaren Wortlaut des § 43 a Abs. 3 StGB die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe nur bei einer solchen von mehr als sechs Monaten zulässig ist.

Da der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängte und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe ersichtlich verneinte, hätte er auch keine teilweise Strafnachsicht gewähren dürfen. Er hat somit die gesetzliche Strafbefugnis zugunsten des Verurteilten überschritten (14 Os 100/90, 15 Os 15/91).

Überdies ist dem Gericht bei der Vorhaftanrechnung ein Fehler auch zum Nachteil des Denis K***** unterlaufen, der auf der unrichtigen Annahme der Uhrzeit des Haftbeginnes beruht.

Der vom Generalprokurator deshalb gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E27280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00066.91.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19910710_OGH0002_0130OS00066_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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