Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Betriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Hempel, Dr. Dieter Cerha, Dr. Benedikt Spiegelfeld, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 4,814.018,-- und Feststellung (Gesamtstreitwert S 5,814.018,--) infolge ao Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1990, GZ 41 R 558/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.Mai 1990, GZ 30 C 6/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird
zurückgewiesen.
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Revisionswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 19.11.1969 vermietete die klagende Partei eine (von ihr selbst in Bestand genommene) Teilfläche des Grundstückes 601 der Liegenschaft EZ 373 ***** an die beklagte Partei zum Zwecke des Betriebes von Öltanklagern. Die Punkte VII lit. n und o dieses Vertrages haben folgenden Wortlaut: "Die Bestandnehmerin haftet gegenüber der Bestandgeberin für alle Schäden, die infolge der Ausübung des Geschäftsbetriebes der Bestandnehmerin durch sie oder ihre Leute verursacht werden, es sei denn, daß das erfolgte Ereignis nachweislich durch einen Zufall (höhere Gewalt - vis maior) oder durch eine Handlung einer dritten Person, deren Verschulden sie nicht zu vertreten hat oder durch Umstände verursacht wurden, die von der Bestandgeberin oder ihren Bediensteten verschuldet worden sind. Im übrigen regelt sich die gegenseitige Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Bestandnehmerin verpflichtet sich, bei Beendigung dieses Übereinkommens die von ihr gemachten Einbauten auf ihre Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wobei Einverständnis besteht, daß die unter der Erde liegenden Anlagen dort verbleiben können, wenn die Bestandgeberin zustimmt." Dieser Bestandvertrag wurde einvernehmlich im März 1987 aufgelöst, der Bestandgegenstand wurde am 31.3.1987 der klagenden Partei zurückgestellt.
Am 2.2.1987 fand vor der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur Zl 12-B-8517 und 8517/1 eine Verhandlung statt, deren Gegenstand unter anderem gemäß § 83 GewO die Überprüfung der alten aufzulassenden Tanklager der beklagten Partei war. Dort wurde den Parteien ein Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht, wonach wegen des vorhandenen Grundwasservorkommens im Bereich Schwechat-Mannswörth bzw. auf Grund der bestehenden Wassernutzungen es im Interesse eines wirksamen Gewässerschutzes sei, neben der ordnungsgemäßen Entleerung, Entgasung und Entfernung der unterirdischen Lagerbehälter, Leitungen und Abscheideranlagen auch eine ordnungsgemäße Beseitigung und Entsorgung des eventuell mit Mineralöl verunreinigten Erd- und Schottermateriales durchzuführen. Zu diesem Zweck sei nach Entfernung der Lagerbehälter das Erdmaterial einer optischen und geruchlichen Kontrolle und bei Verdacht einer Verunreinigung einer detaillierten Untersuchung zu unterziehen. Diese Untersuchungen seien von einer anerkannten Untersuchungsanstalt oder einem unabhängigen Fachkundigen durchzuführen. Kontaminiertes Material sei durch eine entsprechende Fachfirma nachweislich abzuführen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen. Erst nach Vorliegen eines einwandfreien Untersuchungsergebnisses dürfe die Baugrube wieder mit Material verfüllt werden. Die beklagte Partei holte daraufhin ein Gutachten des Ziviltechnikers Dipl.Ing. Ernst ***** vom 13.4.1987 ein, das unter anderem folgenden Wortlaut hat: "Die optische und geruchliche Kontrolle im Baugrubenbereich am 20.März 1987 brachte keinen Verdacht einer grundwassergefährdenden Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen. Die von der Auflagersohle des Lagerbehälters gezogenen Bodenproben wurden auftragsgemäß auf den Gehalt an Kohlenwasserstoffen hin untersucht. Die infrarotspektroskopische Untersuchung ergab einen Meßwert an Kohlenwasserstoffen von 3,5 mg je 100 g Bodenprobe. Dieser Meßwert liegt weit unter dem spezifischen Rückhaltevermögen des anstehenden Bodens (50-fache Sicherheit) und konnte daher am 26.3. bei einem Baubesuch die Baugrube zur Wiederverfüllung mit inertem Material freigegeben werden. Bei diesem Kontrollbesuch auf der Baustelle am 20.März 1987 konnte auch festgestellt werden, daß einwandfreies Schottermaterial zur Verfüllung verwendet wurde. Ergänzend ist noch festzuhalten, daß über die ordnungsgemäße Beseitigung und Entsorgung der unterirdischen Lagerbehälter seitens der ausführenden Firma ***** Bestätigungen vorzulegen sind. Zusammenfassend ist daher durch die gegenständlichen Untersuchungen und Beweissicherungen bei Entfernung der Anlagenteile des Tanklagers der Firma Shell Austria AG den Interessen eines wirksamen Gewässerschutzes Rechnung getragen worden." Dieses Gutachten ging der klagenden Partei spätestens im Mai 1987 zu. Ein Gutachten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt vom 5.8.1988 kam inhaltich zum gleichen Ergebnis.
Mit der am 3.1.1990 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei den Zuspruch des Betrages von S 4,814.018 samt Anhang und die Feststellung, daß die beklagte Partei sämtliche aus der Kontaminierung des Erdreiches der mit Mietvertrag vom 29.11.1969 von ihr gemieteten und im März 1987 der klagenden Partei zurückgestellten Bestandflächen entstandenen und noch entstehenden Schäden insbesondere auch der ***** Gesellschaft mbH entstandenen oder noch entstehende Schäden aus der Bauverzögerung zu ersetzen hat. Die klagende Partei habe die rückgestellte Fläche mit Mietvertrag vom 19.2.1988 der ***** Gesellschaft mbH zum Zweck der Errichtung eines Superädifikates in Bestand gegeben. Punkt 7.1 dieses Vertrages lautet: "Das Bestandobjekt diente zuvor als Mineralöllager bzw. Tankstelle. Für Schäden, die auf mnagelhafte Entsorgung oder unerlaubte Benützung von Grundstück oder Anlagen durch frühere Benützer zurückzuführen sind, haftet (die Vermieterin), auch wenn diese Schäden erst zu einem späteren Zeitpunkt hervorkommen und stellt (die Mieterin) diesbezüglich klag- und schadlos". Dieser Punkt sei im Vertrauen auf die Richtigkeit des von der beklagten Partei im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vorgelegten Gutachtens des Dipl.Ing. Ernst ***** vereinbart worden. Während der Durchführung der Aushubarbeiten durch die ***** Gesellschaft mbH habe sich herausgestellt, daß das Aushubmaterial erheblich durch Erdölprodukte kontaminiert sei, so daß es nicht auf Bauschuttdeponien habe gelagert werden können. Damit habe sich das Gutachten des Dipl.Ing. Ernst ***** als unrichtig herausgestellt. In der dennoch erfolgten Kontaminierung liege eine Verletzung der Vertragsbestimmungen des mit der beklagten Partei am 19.11.1969 abgeschlossenen Mietvertrages. Bei der Kontaminierung des Erdreiches handle es sich um einen Schaden, der bei Zurückstellung des Bestandobjektes der klagenden Partei nicht bekannt gewesen und erst im Zuge der Aushubarbeiten offen zutage getreten sei. Die ***** Gesellschaft mbH behaupte, daß ihr durch die Kontaminierung des Erdreiches und die dadurch bedingte Bauverzögerung ein Schaden in noch nicht quantifizierbarer Höhe entstanden sei. Seitens der ***** Gesellschaft mbH sei eine derzeit nicht überprüfbare Schadenssumme von 8 bis 10 Mill. S genannt worden, deren Ersatz sie unter Berufung auf Punkt 7.1 des Mietvertrages vom 19.2.1988 begehre. In Erfüllung der Schadensminderungspflicht habe die klagende Partei zur Ermöglichung der Fortführung der Bauarbeiten den Auftrag zur Entsorgung des kontaminierten Erdreiches an hiezu befugte Unternehmen erteilt und die Kosten für die Entsorgung von insgesamt 12.559,07 Tonnen verseuchten Erdreiches der Deponieklassen II und III in Höhe von S 4,376.380 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer, zusammen sohin S 4,814.018 vorläufig bezahlt. Neben der behaupteten Vertragsverletzung stützte die klagende Partei, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ihr Begehren auch darauf, daß die Vorlage des offensichtlich unrichtigen Gutachtens des Dipl.Ing. Ernst ***** im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung durch die beklagte Partei und ihre Erklärung anläßlich der Rückstellung der Bestandfläche, daß sie die behördlichen Auflagen erfüllt habe, den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche.
Die beklagte Partei wendete ein, der geltend gemachte Anspruch sei nach Ablauf der Jahresfrist des § 1111 ABGB erhoben worden. Im Gutachten des Dipl.Ing. Ernst ***** sei nur die Frage einer möglichen Gefahr für das Grundwasser beurteilt worden, das Gutachten sei richtig. Schon in diesem Gutachten sei darauf hingewiesen worden, daß eine gewisse Kontaminierung des Erdreiches vorliege. Im übrigen habe die klagende Partei die Bestandfläche selbst schon kontaminiert übernommen. Die Verunreinigungen habe sie nicht kausal herbeigeführt.
Das Erstgericht wies die gestellten Begehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es nicht für zulässig. Bei der Frist des § 1111 ABGB handle es sich um eine Präklusionsfrist. Diese Qualifikation enthebe nicht der Prüfung, inwieweit Verjährungsvorschriften anwendbar seien, so daß im Einzelfall beurteilt werden müsse, ob Verjährungsregeln auf die Ausschlußfrist des § 1111 ABGB anzuwenden seien. Dafür sei vornehmlich der Zweck der gesetzlich statuierten Ausschlußfrist als Richtschnur heranzuziehen. Dieser Zweck liege darin, daß die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung des Bestandobjektes möglichst rasch einer Klärung zugeführt werden sollen. Bestimme § 1489 ABGB den Beginn des Fristenlaufs mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger, nenne § 1111 ABGB als Beginn des Fristenlaufes den Zeitpunkt der Zurückstellung des Bestandstückes, ohne eine solche Kenntnis von Schaden und Schädiger zu fordern. Anders als nach allgemeinem Schadenersatzrecht bürde das Gesetz in der Bestimmung des § 1111 ABGB dem Bestandgeber die unter die Sanktion des Rechtsverlustes gestellte Obliegenheit auf, sich über Beschädigung oder mißbräuchliche Abnützung des Bestandobjektes so rechtzeitig alle zur Anspruchsbeurteilung erforderlichen Informationen zu verschaffen, daß darauf gestützte Schadenersatzansprüche im Interesse der alsbaldigen Klärung der aus der Beendigung des Bestandvertrages erwachsenen Ansprüche innerhalb der Jahresfrist ab Rückstellung der Bestandsache gerichtlich erhoben werden können. Eine solche an § 6 ABGB orientierte Interpretation der Bestimmung des § 1111 ABGB stehe der gewünschten analogen Anwendung der Bestimmung des § 1489 ABGB auf die Ausschlußfrist entgegen, weil es schon an der Grundvoraussetzung der Rechtsanwendung mittels Analogie fehle.
Die ao. Revision der klagenden Partei ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Richtig wird von der klagenden Partei erkannt, daß die Frage der Rechtsnatur der im § 1111 ABGB normierten Jahresfrist, die nach der neueren Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre als Ausschlußfrist beurteilt wird (SZ 61/146; SZ 60/229;
MietSlg.39.150, 37.144, 37.169; SZ 58/180; MietSlg 37.172;
SZ 58/58; SZ 56/103 ua; Binder in Schwimann, ABGB Rz 13 zu § 1111; Schubert in Rummel, ABGB Rz 5 zu § 1451;
Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz2 120; nunmehr auch Würth in Rummel2, Rz 5 zu § 1111 ABGB) für die Lösung der hier zu beurteilenden Frage des Fristenbeginnes irrelevant ist. Auf die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 56/103 bereits abgelehnten Thesen Reischauers, das ABGB kenne nur Verjährungs- aber keine Ausschlußfristen (in Rummel, ABGB Rz 2 zu § 1489; in Rummel2 Rz 2 zu § 933 ABGB; in DRdA 1978, 199 f) ist daher nicht einzugehen. Streitentscheidend ist allein, wann der Fristenlauf für Ansprüche iSd § 1111 ABGB in Gang gesetzt wurde.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1111 ABGB muß der Bestandgeber den Ersatz aus der schuldhaften Beschädigung oder mißbräuchlichen Abnützung des Bestandgegenstandes längstens binnen einem Jahr nach Rückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist das Recht erloschen. Wiederholt wurde daher in Rechtsprechung und Lehre erkannt, daß die Frist mit der Rückstellung der Bestandsache zu laufen beginnt (SZ 60/229; MietSlg.27.195; SZ 42/193; MietSlg.4989; Würth in Rummel2, Rz 5 zu § 1111 ABGB). Die Revisionswerberin vertritt nun die Ansicht, auch für die Jahresfrist des § 1111 ABGB sei die Bestimmung des § 1489 ABGB anzuwenden. Die Frist des § 1111 ABGB könne daher nicht zu laufen beginnen, wenn - was hier im Vordergrund steht, weil für das Verschulden des Schädigers ohnedies die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gilt - dem Geschädigten der Schaden und der Schädiger nicht bekannt geworden ist. Die klagende Partei habe davon erst im Zuge der Aushubarbeiten der ***** Gesellschaft mbH erfahren. Zu dieser erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes fehlt es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß der Oberste Gerichtshof einzelne im
4. Hauptstück des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene Verjährungsvorschriften auf kurze Fristen, insbesondere auch auf die in den §§ 1097 und 1111 ABGB normierten angewendet hat (§ 1483 ABGB: SZ 61/146; § 1497 ABGB: MietSlg.39.150, SZ 58/180; Beachtlichkeit von Vergleichsverhandlungen: SZ 58/58, 6 Ob 653/90; vgl. Koziol-Welser aaO, Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher aaO, Schubert aaO). Die Revisionswerberin kann für sich weiters ins Treffen führen, daß Reischauer in Rummel, ABGB Rz 2 zu § 1449 und Mader in Schwimann, ABGB Rz 11 und 13 zu § 1451) davon ausgehen, daß auf alle kurzen, außerhalb des 4.Hauptstückes geregelten Fristen, auch wenn sie als Präklusivfristen angesehen werden, grundsätzlich die allgemeinen Verjährungsregeln anzuwenden seien. Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 42/193 = MietSlg.21.202, nachdem er klargestellt hat, daß der Fristenlauf des § 1111 ABGB mit der Rückstellung der Bestandsache beginnt, der Replik der klagenden Partei, es sei ihr das Ausmaß des Schadens erst nach der Rückstellung der Bestandsache bekannt geworden, entgegengehalten, daß nach Lehre und Rechtsprechung der Lauf der Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch mit der Kenntnis aller voraussehbaren mit dem schädigenden Ereignis verbundenen Schäden beginnt; die Kenntnis der Schadenshöhe sei für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich. Aber selbst die oben genannten Autoren (Reischauer in Rummel2, Rz 2 zu § 933 ABGB; Mader aaO) konzedieren, daß die grundsätzliche Anwendung von Verjährungsregeln auf kurze Fristen dort ihre Grenze findet, wo dem der Zweck der Regelung entgegensteht. Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 58/180 ausgesprochen, daß zur Beantwortung der Frage, ob die Verjährungsvorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches auf kurze Fristen anzuwenden seien, vom Zweck der gesetzlichen Vorschrift auszugehen sei. Der Zweck der Vorschrift des § 1111 ABGB liegt aber nun gerade darin, die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung der Bestandsache möglichst rasch einer Klärung zuzuführen (SZ 58/180; SZ 56/103; 6 Ob 583/86; Binder in Schwimann, ABGB Rz 13 zu § 1111; vgl. Klang2 V 50 für die Frist des § 1097 ABGB sowie für den deutschen Rechtsbereich Soergel-Kummer11, Rz 1 zu § 858 BGB). Dieser aus der Vorschrift des § 1111 ABGB ableitbare Gesetzeszweck verbietet es aber, § 1489 ABGB auf den Fristbeginn schlechthin anzuwenden. Der Bestandgeber wird dem Gesetzeszweck, offene Schadenersatzforderungen gegen den Bestandnehmer ehestens abzuklären, nämlich nur gerecht, wenn er nach Rückstellung der Bestandsache von sich aus tätig wird und ehestens überprüft, ob Beschädigungen oder mißbräuchliche Abnutzungen vorliegen. Daß bei einer Vermietung zum Zwecke des Betriebes von unterirdischen Öltanklagern nicht nur die Erdoberfläche, sondern auch das darunterliegende Erdreich Bestandgegenstand und damit der Gefahr einer Verunreinigung ausgesetzt war, bedarf keiner näheren Begründung. Ohne Bestandgabe auch des Erdreiches wäre es der beklagten Partei gar nicht möglich gewesen, Öltanks zu errichten, die sie bei Beendigung des Bestandvertrages wieder zu entfernen hatte. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Schade nicht vorherzusehen gewesen wäre, so daß die klagende Partei objektiv außerstande gewesen wäre, eine Untersuchung, ob Schäden vorliegen, durchzuführen. Ob sich für diesen Fall der Beginn der Frist hinauszögert (vgl. BGH LM § 558 BGB Nr.13 und dieser Entscheidung folgend Emmerich in Staudinger12, 2.Bearbeitung, Rz 19 zu § 558 BGB; Soergel-Kummer aaO Rz 12; Gelhaar in BGB-RGRK12, Rz 9 zu § 558), kann daher dahingestellt bleiben: Der klagenden Partei war spätestens im Mai 1987 das Gutachten des Ziviltechnikers Dipl.Ing. Ernst ***** bekannt. Nach diesem waren Kohlenstoffkontaminationen des Erdreiches gegeben,
allerdings - und nur dies war der Zweck des Gutachtens - nicht in einem das Grundwasser schädigenden Ausmaß. Zur Frage, ob Aushubmaterial auf Bauschuttdeponien hätte gelagert werden können, nahm dieses Gutachten aber nicht Stellung. Für die klagende Partei war es daher keineswegs unvorhersehbar, daß auf das Verhalten des Bestandnehmers zurückzuführende Verschmutzungen des Erdreiches vorhanden sein können, die eine allfällige Entsorgung von Aushubmaterial notwendig machen könnten. Der Prozeßstandpunkt der beklagten Partei, die Frist des § 1111 ABGB sei bereits verstrichen, erfolgte auch nicht wider Treu und Glauben (zur Beachtlichkeit dieses Einwandes SZ 58/58). Es mangelt abgesehen vom Beweis der Unrichtigkeit des zur Beantwortung einer anderen Frage eingeholten Gutachtens des Dipl.Ing. Ernst ***** an einem Vorbringen der klagenden Partei, daß die beklagte Partei von der Unrichtigkeit dieses Gutachtens Kenntnis gehabt, dessenungeachtet dieses dennoch zum Gegenstand ihrer Parteierklärung im gewerbebehördlichen Verfahren und zu Erklärungen gegenüber der klagenden Partei gemacht hätte. Der erkennende Senat hat auch bei der hier vorgenommenen Auslegung des § 1111 ABGB keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. Ein objektiv nicht erkennbarer Schaden, der der Natur der Sache gemäß erst nach Ablauf der Frist zutagetreten konnte, lag nicht vor.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die beklagte Partei brachte entgegen der Vorschrift des § 508 a Abs.2 ZPO ihre Revisionsbeantwortung nicht beim Revisionsgericht, sondern beim Erstgericht ein. Beim Obersten Gerichtshof langte sie erst nach vier Wochen und einem Tag, somit verspätet ein. Sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E26159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00023.91.0710.000Dokumentnummer
JJT_19910710_OGH0002_0010OB00023_9100000_000