Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** G*****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Dr. G***** Z*****, öffentlicher Notar, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen 168.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Jänner 1991, GZ 16 R 241/90-14, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, muß ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen (2 Ob 61/61; NZ 1965, 137; MietSlg 32.229; 6 Ob 523/89). In der Entscheidung MietSlg 32.229 hat der Oberste Gerichtshof überdies ausgesprochen, daß der Notar, der die Belastung des vom Käufer zu erwerbenden Liegenschaftsanteiles kennt, die mangels jeglicher Sicherung mögliche Gefährdung des Interesses des Käufers an der Lastenfreistellung zu berücksichtigen hat, falls der Verkäufer den vom Käufer geleisteten Kaufpreis in der Folge nicht zur Tilgung des vom Verkäufer auf die verkaufte Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens verwenden und zahlungsunfähig werden sollte.
Anmerkung
E27201European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB01737.91.0710.000Dokumentnummer
JJT_19910710_OGH0002_0090OB01737_9100000_000