TE OGH 1991/7/10 3Ob1045/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Österreichisches S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Renate D*****, vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen 750.000 S sA, infolge ao. Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 3.April 1991, GZ 18 R 690/90-44, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Da die betreibende Partei den Beschluß vom 3.10.1990 in Rechtskraft erwachsen ließ, steht fest, daß eine neuerliche Eidesleistung nicht stattzufinden hat. Der Prüfung, ob der Antrag der betreibenden Partei auf neuerliche Eidesleistung berechtigt war oder nicht, kommt daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, sodaß in der Hauptsache die Beschwer weggefallen ist. Das Interesse der betreibenden Partei an einer ihr günstigeren Kostenentscheidung, die für sich allein gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht angefochten werden könnte, vermag aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Beschwer nicht zu begründen (EvBl 1988/100; MietSlg 38.836 uva).

Anmerkung

E26481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01045.91.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19910710_OGH0002_0030OB01045_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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