Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen György K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 3, 130, zweiter Satz, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten György K***** und Laszlo S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. Februar 1991, GZ 11 Vr 2878/90-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch des Angeklagten S***** wegen der §§ 15, 223 Abs. 2 StGB (Punkt 1./ des Urteilssatzes) unberührt bleibt, im Schuldspruch beider Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 3, 130, zweiter Satz, StGB (Punkt 2./ des Urteilssatzes) sowie im Strafausspruch (einschließlich der Entscheidung über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Schuldberufung des Angeklagten S***** wird zurückgewiesen. Mit ihren Strafberufungen werden die Angeklagten auf diese kassatorische Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden György K***** und Laszlo S***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 3, 130, zweiter Satz, StGB (Punkt 2./ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Laszlo S***** wurde überdies wegen des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung nach den §§ 15, 223 Abs. 2 StGB (Punkt 1./ des Urteilssatzes) verurteilt; dieser Schuldspruch blieb unangefochten.
Als Diebstahlsversuch liegt ihnen zur Last, am 3. November 1990 in Graz gewerbsmäßig eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Kraftfahrzeug ("Combi") in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Wert einem Unbekannten durch Einbruch wegzunehmen versucht zu haben.
Diesen Schuldspruch fechten beide Angeklagte mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden an, die K***** nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 a und 9 lit. c (sachlich: 9 lit. a und Z 10), S***** auf jene der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO stützt; die Strafaussprüche bekämpfen beide Angeklagte mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht macht der Beschwerdeführer S***** in seiner Mängelrüge (Z 5) der Sache nach eine unzureichende Begründung der für den Schuldspruch wegen Diebstahlsversuchs entscheidenden Urteilsannahmen geltend:
Die Feststellung, wonach die Realisierung des auf Diebstahl eines "dieselbetriebenen Combi-Fahrzeuges" gerichteten Tatvorhabens der beiden Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Betretung unmittelbar bevorstand, gründete das Erstgericht auf eine Reihe von in den Entscheidungsgründen angeführten Indizien, wie die in ihrem (widerrechtlich benützten) PKW verwahrten Utensilien (Werkzeug, Zündschloß, Stadtplan, Zettel mit der Aufschrift "Fröhlichgasse - Haselweg - Combi - Dies", französische Kennzeichentafeln und eines internationalen Erkennungszeichens F) sowie die Beschaffenheit der Örtlichkeiten (Dunkelheit, Parkplatznähe) bei ihrer Betretung (S 458 ff).
Den eben angeführten Prämissen fehlt jedoch mangels näherer Erläuterung eines Zusammenhanges mit der als erwiesen angenommenen unmittelbar bevorstehenden Tatausführung die Eignung, diese für die strafrechtliche Beurteilung maßgebliche (vgl. ÖJZ-LSK 1976/3, 13 Os 166/79, EvBl 1981/192) Urteilsannahme, die sich in Wahrheit als bloße Mutmaßung darstellt, auch beweismäßig zu tragen. Es fehlt daher an einer zureichenden Begründung für die aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen abgeleitete Annahme eines ausführungsnahen Tatverhaltens der beiden Angeklagten (vgl. S 462, dessen Bejahung noch näher zu prüfen sein wird, siehe RZ 1988/49), weswegen dieser Schuldspruch mit Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist. Damit erweisen sich aber auch die vom Angeklagten K***** in seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) relevierten, sich schon aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Schuldspruch zu Punkt 2./ zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen als berechtigt.
Die festgestellten Urteilsmängel zeigen, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Den zum Vorteil der beiden Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden war daher schon gemäß dem § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.
Die "Berufung wegen Schuld" des Angeklagten S***** war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E27278European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00053.91.0710.000Dokumentnummer
JJT_19910710_OGH0002_0130OS00053_9100000_000